Änderungen zwischen den Fassungen
Grundausbildungen für die Verwendungsgruppen D und P 3 und über die Facharbeiter-Aufstiegsausbildung (aufgehoben)
4§ 0↗RIS↗
§ 2geändertAbs 3
… 22 unveränderte Absätze
Ausbildung
§ 2.
(1) An der Verwaltungsakademie sind für die nachstehend angeführten Gegenstände Ausbildungslehrgänge einzurichten:
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1. Grundzüge der Österreichischen
Bundesverfassung und der Behörden-
organisation für alle Verwendungen
2. Grundzüge des Dienst- und Besol-
dungsrechtes der Bundesbedienste-
ten
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3. Kanzleiordnung der Dienststelle,
bei der der Bedienstete verwen-
det wird
4. a) Grundzüge des Verwaltungsver- für den Verwaltungs- und
fahrens und des Gebührenrechtes Kanzleidienst
b) Material- und Inventargebarung,
Grundzüge der Buchungsvorschriften
und des Bestellwesens
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5. Unfallverhütung für die technischen Dienste
und den Laboratoriumsdienst
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(2) Die Dienstbehörde hat je nach Verwendung des Bediensteten festzulegen, ob sich die Grundausbildung auf den in Abs. 1 Z 4 lit. a oder Abs. 1 Z 4 lit. b angeführten Gegenstand zu erstrecken hat.
(3) Im Rahmen der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung sind Bedienstete zum Ausbildungslehrgang zuzulassen, die - bezogen auf den Zeitpunkt der Dienstprüfung - die einschlägige Tätigkeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres bereits durch einen Zeitraum ausgeübt haben, der der Dauer der Lehrzeit für den betreffenden Lehrberuf entspricht.
(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel des für ihn vorgesehenen Ausbildungslehrganges versäumt, so ist die Zuweisung (Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
§ 6geändertAbs 1
§ 6.
(1) In der Facharbeiter-Aufstiegsausbildung, im Laboratoriumsdienst, im Dienst der Tierpfleger, im Dienst der Militärhundeführer und im Dienst der Schwimmhallenwarte ist an Stelle der schriftlichen Prüfung eine praktische Prüfung in jenem Gegenstand abzulegen, der gemäß § 7 Abs. 2 für die mündliche Prüfung des Bediensteten vorgesehen ist. Im Dienst der Schwimmhallenwarte hat die praktische Prüfung zu umfassen: Dauerschwimmen, Schwimmen in Oberkleidern, Tauchen, Sprung vom 3-m-Brett, Retten eines Menschen, Kenntnisse der Rettungs- und Befreiungsgriffe, Kenntnisse der Wiederbelebung nach der “Atemspende” sowie über Erste-Hilfe-Leistung bei Wasserunfällen, besondere Rettungshilfen bei Bade-, Boots- und Eisunfällen sowie Pflege der Hilfsgeräte.
(2) Neben der schriftlichen Prüfung ist eine praktische Prüfung abzulegen
1. im statistischen Dienst (Maschinschreiben nach Diktat von 400 Silben innerhalb von zehn Minuten und Maschinrechnen in allen Grundrechnungsarten);
2. im Dienst der Schiffahrtspolizei (Zillenfahren, Führung von Motorbooten, Kenntnis der Signaleinrichtungen, Auslegen und Anbringen von Schiffahrtszeichen, Überprüfung von Fähren, Ruderschiffen, Motorbooten, Sondierungen, Verheften von Schiffen, einfache Vermessungsarbeiten, Ausmessung und Überprüfung einfacher Wasserbauten).
§ 13geändertAbs 1 Z 2; Abs 2 (neu)
Ersatz der Grundausbildung
§ 13.
(1) Die Grundausbildung wird durch den erfolgreichen Abschluß einer der folgenden Ausbildungen oder Prüfungen ersetzt:
1. Grundausbildung für Wachebeamte,
2. Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D - Dienst in Unteroffiziersfunktion oder Grundausbildung für die Verwendungsgruppe H 3,
3. für Bedienstete, die als Stenotypisten verwendet werden, die staatliche Stenotypieprüfung.
(2) Wird ein Bediensteter, der in einer Geschäftsstelle (Kanzlei) eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft verwendet war und der die hiefür vorgesehene Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D erfolgreich absolviert hat, in den Kanzleidienst des Bundesministeriums für Justiz übernommen und weist er die Eignung für die neue Verwendung in einer sechsmonatigen Probeverwendung nach, so ersetzt die bereits absolvierte Grundausbildung die nach dieser Verordnung vorgesehene Grundausbildung.
Anl. 1geändert
… 29 unveränderte Absätze
Anlage