Änderungen zwischen den Fassungen
§ 78neu
II. Abschnitt
Verfahren
Arten der Konzession
§ 78.
(1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt erteilt werden:
1. Linienverkehr;
2. Gelegenheitsverkehr;
3. Güterbeförderung;
4. Remork;
5. Fährverkehr;
6. Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;
7. Erbringung von sonstigen Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.
(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.