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Fassungsvergleich zu Schiffahrtsgesetz 1990××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schiffahrtsgesetz 1990 (aufgehoben) 1
§ 78neu
in Kraft 01.01.1990 – 30.06.1995 · idF BGBl. Nr. 87/1989 § 78↗RIS↗
II. Abschnitt
Verfahren
Arten der Konzession
§ 78.
(1) Konzessionen dürfen nur für folgende Arten der gewerbsmäßigen Ausübung der Schiffahrt erteilt werden:
1. Linienverkehr;
2. Gelegenheitsverkehr;
3. Güterbeförderung;
4. Remork;
5. Fährverkehr;
6. Gelegenheitsverkehr mit Schwimmkörpern;
7. Erbringung von sonstigen Leistungen mit Fahrzeugen, wie insbesondere Bugsieren in Häfen, Schleppen von Wasserschifahrern oder Fluggeräten und Eisbrecherdienste.
(2) Die Konzessionen gemäß Abs. 1 können einzeln oder nebeneinander erteilt werden.