Änderungen zwischen den Fassungen
§ 86neu
IV. Abschnitt
Schlußbestimmungen
Strafbestimmungen
§ 86.
(1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
(2) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 begeht, wer
1. als Schiffahrttreibender die Schiffahrt mittels Fahrzeugen oder Schwimmkörpern auf den im § 74 genannten Gewässern gewerbsmäßig ohne Konzession ausübt (§ 75 Abs. 1);
2. als Schiffahrttreibender der Behörde die Aufnahme eines Werkverkehrs unter Angabe der vorgeschriebenen Merkmale, die Einstellung des Werkverkehrs oder Änderungen, die die vorgenannten Merkmale berühren, nicht anzeigt (§ 76 Abs. 3);
3. als konzessionierter Schiffahrtsunternehmer den Abschluß eines Vertrages über eine Betriebsgemeinschaft nicht der Behörde, die die Konzession erteilt hat, unter Vorlage einer Vertragsabschrift anzeigt (§ 77 Abs. 3);
4. als Konzessionsinhaber Auflagen oder Einschränkungen, unter denen die Konzession erteilt wurde, nicht einhält (§ 81);
5. als Konzessionsinhaber die Bestimmungen hinsichtlich der Beförderungspreise, Beförderungsbedingungen und Fahrpläne im Fahrgastverkehr (§ 82 Abs. 2) oder hinsichtlich der Beförderungspflicht (§ 82 Abs. 3) nicht einhält.