Änderungen zwischen den Fassungen
§ 113neu
II. Abschnitt
Speicherbewilligung
§ 113.
(1) Das Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen bedarf einer Bewilligung der Berghauptmannschaft (Speicherbewilligung).
(2) Durch die Speicherbewilligung erlangt deren Inhaber die Befugnis, in einem nach der Tiefe nicht beschränkten, im Amtsbezirk der Berghauptmannschaft gelegenen Raum (Speicherfeld), dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) ein ebenes Vieleck ist, flüssige oder gasförmige Kohlenwasserstoffe in nichtkohlenwasserstofführenden geologischen Strukturen oder Teilen von solchen ausschließlich zu speichern.
(3) Das Speicherfeld ist von einem Aufschlagspunkt festzulegen. Für dessen Wahl gilt der § 33 sinngemäß.