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Fassungsvergleich zu Berggesetz 1975××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berggesetz 1975 (aufgehoben) 1
§ 96neu
in Kraft 01.01.1991 – 31.12.1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 96↗RIS↗
§ 96.
(1) Das Ansuchen um Erteilung der Gewinnungsbewilligung hat zu enthalten:
1. eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung des erschlossenen natürlichen Vorkommens grundeigener mineralischer Rohstoffe oder der solche enthaltenden erschlossenen verlassenen Halde; ist nur ein Teil erschlossen worden, so eine geologisch-lagerstättenkundliche Beschreibung von diesem,
2. Angaben über Art und Umfang der Erschließung des Vorkommens, der Halde oder des erschlossenen Teiles davon,
3. das bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Abbaues vorgesehene Arbeitsprogramm, besonders Angaben über Art, Umfang und Zweck der beabsichtigten Arbeiten, die für notwendig erachteten Bergbauanlagen (§ 145) sowie die in Aussicht genommenen Sicherheitsmaßnahmen und Maßnahmen zur Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit (§ 182), ferner Angaben über den voraussichtlich zeitlichen Ablauf des Arbeitsprogramms und eine Zusammenstellung der voraussichtlichen Kosten der Durchführung des Arbeitsprogramms,
4. Angaben über das Verfügen der zur Durchführung des Arbeitsprogramms voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel,
5. die Lage der Eckpunkte der Schnittfigur des begehrten Abbaufeldes im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung (§ 18 Abs. 2) in Koordinaten dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie den Flächeninhalt der Schnittfigur in Quadratmetern,
6. die Nummern der Grundstücke, auf denen das begehrte Abbaufeld zu liegen kommt, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie den politischen Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
7. wenn der Bewilligungswerber nicht Eigentümer der Grundstücke im begehrten Abbaufeld ist, Angaben über das Rechtsverhältnis zu den Grundeigentümern betreffend das Gewinnen grundeigener mineralischer Rohstoffe einschließlich des Rechtes zu deren Aneignung,
8. Angaben über die Gewinnungsberechtigungen, Abbaurechte betreffend sonstige mineralische Rohstoffe und Speicherbewilligungen (§ 113 Abs. 1) im Bereich des begehrten Abbaufeldes sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten.
(2) Ist das begehrte Abbaufeld als Reservefeld vorgesehen, so können die nach Abs. 1 Z 3 und 4 erforderlichen Angaben entfallen.
(3) Dem Ansuchen sind zwei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem verantwortlichen Markscheider (§ 160) angefertigte Lagerungskarte in dreifacher Ausfertigung - für sie gilt der § 37 sinngemäß -, etwaige Untersuchungsbefunde und Gutachten samt zwei Abschriften davon, Unterlagen zur Glaubhaftmachung des Verfügens über die voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel (Abs. 1 Z 4), Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens grundeigener mineralischer Rohstoffe auf den nicht dem Bewilligungswerber gehörenden Grundstücken einschließlich des Rechtes zur Aneignung dieser mineralischen Rohstoffe, etwaige Zustimmungserklärungen (§ 95 Abs. 1 Z 4), ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug und, wenn der Bewilligungswerber im Handelsregister eingetragen ist, ein den letzten Stand wiedergebender Handelsregisterauszug.
(4) Entspricht das Ansuchen nicht dem Abs. 1 Z 1, 2 oder 5, so hat es die Berghauptmannschaft zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 1 oder der Abs. 3 nicht eingehalten worden, so hat sie dem Bewilligungswerber eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist hat die Berghauptmannschaft das Ansuchen zurückzuweisen.