Änderungen zwischen den Fassungen
§ 8neu
§ 8.
(1) Soweit eine solche Maßnahme zur Sicherung der Milchleistungskontrolle in den Ländern notwendig ist, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die Entrichtung eines Beitrages anordnen.
(2) Den Beitrag gemäß Abs. 1 haben Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Milchgroßhandelsbetriebe für die von Erzeugern und Sammelstellen angelieferten Mengen an Vollmilch und Rahm zu entrichten.
(3) Der Beitrag gemäß Abs. 1 ist an den Fonds zu entrichten. Seine Höhe beträgt für Vollmilch 1,2 vH des jeweiligen Richtpreises für das Kilogramm Milch, berechnet unter Zugrundelegung der höchsten Qualitätsstufe und eines Fettgehaltes von 3,8% und eines Eiweißgehaltes von 3,24%. Der rechnerisch ermittelte Betrag ist auf Zehntel Groschen auf- oder abzurunden. Für Rahm gilt § 4 Abs. 3 sinngemäß.
(4) Die gemäß Abs. 2 Beitragspflichtigen können den Beitrag auf die Erzeuger der in Betracht kommenden Mengen an Milch und Rahm überwälzen.
(5) Der Fonds hat den Landes-Landwirtschaftskammern allmonatlich Zuschüsse in der Höhe der ihm gemäß Abs. 3 zufließenden Beiträge auszuzahlen. Das Verhältnis der Aufteilung dieser Zuschüsse auf die Landes-Landwirtschaftskammern ist vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft unter Bedachtnahme auf die Notwendigkeiten der planmäßigen Förderung der Milchleistungskontrolle, insbesondere unter Berücksichtigung der Zahl der kontrollierten Kühe, durch Verordnung festzusetzen. Die Landes-Landwirtschaftskammern dürfen die Zuschüsse nur für Zwecke der Milchleistungskontrolle verwenden. Über die Verteilung hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft alljährlich dem Hauptausschuß des Nationalrates zu berichten.
§ 16neu
§ 16.
(1) Milcherzeuger dürfen
1. aus ihrem Betrieb stammende Milch mit einem Fettgehalt von weniger als 8% an ihrer Betriebsstätte und
2. Milch mit einem Fettgehalt von 8% und mehr sowie herkömmlicherweise von Landwirten hergestellte Erzeugnisse aus Milch, soweit diese Waren aus dem eigenen Betrieb stammen, an ihrer Betriebsstätte sowie bei Veranstaltungen traditioneller Art (sogenannte „Bauernmärkte'')
unmittelbar an Verbraucher abgeben, wenn der Fonds eine entsprechende Bewilligung erteilt hat. Unter Veranstaltungen traditioneller Art (sogenannte „Bauernmärkte'') sind öffentlich zugängliche Veranstaltungen zu verstehen, bei denen mehrere Landwirte Waren aus dem eigenen Betrieb zur unmittelbaren Abgabe an Verbraucher anbieten.
(1a) Milcherzeuger, die im Rahmen einer biologischen Landwirtschaft im Sinne des Österreichischen Lebensmittelbuches (§ 51 LMG 1975) Milch und Erzeugnisse aus Milch herstellen, dürfen derartige Milch sowie derartige herkömmlicherweise von Landwirten hergestellte Erzeugnisse aus Milch, soweit diese Waren aus dem eigenen Betrieb im Rahmen der biologischen Landwirtschaft stammen, an Wiederverkäufer, die diese Waren unmittelbar an Verbraucher verkaufen, abgeben. Milcherzeuger, auf deren milchwirtschaftlichen Betrieben seit dem 1. Juli 1978 keine Einzelrichtmenge vorhanden ist und auch zwischenzeitlich nicht erworben wurde, dürfen Milch mit einem Fettgehalt von 8% und mehr sowie herkömmlicherweise von Landwirten hergestellte Erzeugnisse aus Milch, soweit diese Waren aus dem eigenen Betrieb stammen, an Wiederverkäufer, die diese Waren unmittelbar an Verbraucher verkaufen, abgeben. Die Abgabe an Wiederverkäufer ist von den Milcherzeugern unter Verwendung eines vom Fonds aufzulegenden Formblattes jährlich bis 31. Jänner dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu melden.
(2) Der Fonds hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zu erteilen, wenn ein entsprechender Antrag vor dem 1. Juli 1991 beim Fonds eingelangt ist und dies entweder zur ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist oder es sich um die unmittelbare Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch auf Almen (§ 71 Abs. 3 und 4) oder die unmittelbare Abgabe von den in Abs. 1 Z 2 genannten Waren auf Veranstaltungen traditioneller Art handelt. Weiters hat der Fonds für einen Antrag, der vor dem 1. Juli 1991 gestellt wird, eine Bewilligung gemäß Abs. 1 zu erteilen, wenn es sich um die unmittelbare Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch im Rahmen eines sogenannten „biologischen Landbaues'' handelt, der Milcherzeuger einer vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft anerkannten Organisation im Bereich des „biologischen Landbaues'' angehört und die Milch und Erzeugnisse aus Milch nach den Richtlinien dieser Organisation erzeugt werden. Sofern eine Bewilligung gemäß Abs. 1 nicht erteilt werden kann und sich der Antrag auf eine gemäß Abs. 2a zulässige Form der Abgabe bezieht, hat der Milchwirtschaftsfonds dem Antragsteller dies bekanntzugeben und es entfällt die Verpflichtung zur bescheidmäßigen Erledigung des Antrages. In den übrigen Fällen hat der Fonds über die Anträge zu entscheiden.
(2a) Ab dem 1. Juli 1991 können nachstehende Arten der Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch durchgeführt werden:
1. unmittelbare Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch an der Betriebsstätte gemäß Abs. 1 oder
2. unmittelbare Abgabe von den in Abs. 1 Z 2 genannten Waren auf Veranstaltungen traditioneller Art oder
3. Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch auf Almen (§ 71 Abs. 3 und 4) unmittelbar an Verbraucher oder
4. Abgabe von Erzeugnissen aus Milch, die auf Almen aus Almmilch (§ 71 Abs. 3 und 4) hergestellt wurden, an der Betriebsstätte des Milcherzeugers (Heimgut) oder auf Veranstaltungen traditioneller Art unmittelbar an Verbraucher oder
5. Abgabe von Milch sowie von Erzeugnissen aus Milch gemäß Abs. 1a.
Eine Bewilligung nach Abs. 1 ist nicht erforderlich.
(3) Soweit dies zur ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist, hat der Fonds die unmittelbare Abgabe im Sinne des Abs. 1 durch Bescheid anzuordnen.
(4) Milcherzeuger, die bis 30. Juni 1987 dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb bekanntgeben, Milch und Erzeugnisse aus Milch bis dahin unmittelbar an Verbraucher abgegeben zu haben, dürfen
1. die nach Abs. 1 zulässigen Formen der unmittelbaren Abgabe nach dem 30. Juni 1987 fortsetzen,
2. sofern deren Betriebe ohne Einzelrichtmenge sind, darüber hinaus die in Abs. 1 Z 2 genannten und aus ihrem Betrieb stammenden Waren an Verbraucher im bisherigen Umfang unmittelbar zustellen und
3. aus ihrem Betrieb stammende Milch mit einem Fettgehalt von weniger als 8% bei traditionellen Veranstaltungen an Verbraucher im bisherigen Umfang unmittelbar abgeben.
Die Milcherzeuger haben für die Anmeldung vom Fonds aufzulegende Formblätter zu verwenden. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben den Milcherzeugern die erfolgte Anmeldung zu bestätigen, wenn diese vollständig ausgefüllt ist, rechtzeitig beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb eingebracht wurde und sich die Anmeldung ausschließlich auf die in Z 1 bis 3 genannten Formen der unmittelbaren Abgabe bezieht, wobei in den Fällen der Z 2 und 3 von den Milcherzeugern anläßlich der Anmeldung der bisherige Umfang der unmittelbaren Abgabe - getrennt nach einzelnen Warenarten - anzugeben ist. Kann diese Bestätigung nicht erteilt werden, sind die Anträge dem Fonds zur Entscheidung vorzulegen.
(4a) Milcherzeuger, die vor dem 1. Juli 1987 Milch und Erzeugnisse aus Milch auf Grund einer Bewilligung des Fonds oder einer Vereinbarung mit dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb unmittelbar an Verbraucher abgegeben und die hiefür erforderlichen Beiträge entrichtet haben, können bis 30. September 1988 dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb bekanntgeben, Milch und Erzeugnisse aus Milch in den in Abs. 4 Z 1 bis 3 genannten Formen unmittelbar an Verbraucher abgeben zu wollen. Sie dürfen die unmittelbare Abgabe bei Vorliegen einer Bestätigung des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes oder einer Bewilligung des Fonds durchführen, wobei Abs. 4 zweiter bis letzter Satz sowie Abs. 6 und 8 sinngemäß anzuwenden sind.
(6) Für die unmittelbare Abgabe im Sinne der Abs. 1 bis 4 ist die Abhofpauschale im Wege der zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe (§ 71 Abs. 6) zu entrichten. Dies gilt sinngemäß für die in § 13 Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Fälle. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben im Namen des Fonds mindestens einmal jährlich alle Milchlieferanten ihres Einzugsgebietes über die rechtlichen und finanziellen Bedingungen der Abhofabgabe, insbesondere über die Folgen von Übertretungen, zu informieren.
(6a) Auf Tatbestände, die nach dem 30. Juni 1991 verwirklicht werden, ist Abs. 6 nicht mehr anzuwenden.
(8) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben Milcherzeuger regelmäßig auf die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß den §§ 13 Abs. 2 zweiter Satz und 16 Abs. 1 bis 4a zu überprüfen. Ferner haben die Bezirksverwaltungsbehörden zu überprüfen, ob Milcherzeuger, die Milch und Erzeugnisse aus Milch an andere als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe abgeben, die hiefür nach diesem Bundesgesetz zu entrichtende Abhofpauschale vollständig abgeführt haben. Verletzungen dieser Verpflichtungen sind dem Fonds - unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens - unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Organen, die von der Bezirksverwaltungsbehörde zur Überwachung der Einhaltung dieser Verpflichtungen beauftragt oder ersucht wurden,
1. ist Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge zu geben und
2. sind auf Verlangen Aufzeichnungen sowie sonstige maßgebliche Unterlagen, die Informationen über die Erzeugung, Lagerung, sonstige Aufbewahrung, Verwendung und allfällige Abgabe von Milch und Erzeugnissen aus Milch an Dritte enthalten oder enthalten können, vorzulegen und ist in diese Einsicht zu gewähren.
§ 34neu
§ 52neu
§ 52.
(1) Die Erhebung des Beitrages obliegt dem Fonds. § 83 ist sinngemäß anzuwenden.
(2) Die §§ 19 Abs. 2, 24 Abs. 1 lit. a, 81, 101 Abs. 1, 119, 131, 132, 141 Abs. 1, 143, 144, 146, 151 Abs. 1 bis Abs. 3, 158, 184, 204, 211, 224, 235, 236, 242 und 294 BAO sind sinngemäß anzuwenden.
§ 53lneu
§ 53l.
(1) Die Erhebung des Förderungsbeitrages obliegt dem Fonds.
(2) Die §§ 19 Abs. 2, 24 Abs. 1 lit. a, 81, 101 Abs. 1, 119, 131, 132, 141 Abs. 1, 143, 144, 146, 151 Abs. 1 bis Abs. 3, 158, 184, 204, 211, 224, 235, 236, 242 und 294 BAO sind sinngemäß anzuwenden.
§ 53uneu
§ 53u.
(1) Die Erhebung des Saatgutbeitrages obliegt dem Fonds.
(2) Die §§ 19 Abs. 2, 24 Abs. 1 lit. a, 81, 101 Abs. 1, 119, 131, 132, 141 Abs. 1, 143, 144, 146, 151 Abs. 1 bis Abs. 3, 158, 184, 204, 211, 224, 235, 236, 242 und 294 BAO sind sinngemäß anzuwenden.
§ 56aneu
§ 56a.
(1) Vor der Betrauung einer Person mit der Funktion des Geschäftsführers ist die betreffende Funktion auszuschreiben.
(2) Die Ausschreibung hat der geschäftsführende Ausschuß jenes Fonds zu veranlassen, in dessem Bereich die Betrauung mit der Funktion wirksam werden soll.
(3) Die Ausschreibung hat neben den Aufnahmeerfordernissen jene besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten zu enthalten, die für die Erfüllung der mit der ausgeschriebenen Funktion verbundenen Anforderungen von den Bewerbern erwartet werden. Diese besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Übereinstimmung mit den vorgesehenen Aufgaben festzulegen. Die Ausschreibung hat darüber hinaus über die Aufgaben des Inhabers der ausgeschriebenen Funktion Aufschluß zu geben.
(4) Die Ausschreibung hat möglichst drei Monate vor, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Freiwerden der Funktion zu erfolgen.
(5) Die Ausschreibung hat jedenfalls im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' zu erfolgen. Sie kann daneben auch auf andere geeignete Weise verlautbart werden.
(6) Für die Überreichung der Bewerbungsgesuche ist eine Frist zu setzen, die nicht weniger als einen Monat betragen darf.
§ 56bneu
§ 56b.
(1) Die Bewerber haben in ihrem Bewerbungsgesuch die Gründe anzugeben, die sie für die Ausübung der Funktion als geeignet erscheinen lassen.
(2) Die Bewerbungsgesuche sind unmittelbar beim ausschreibenden Fonds einzubringen.
§ 56cneu
§ 56c.
(1) Die Obmännerkonferenz hat nach den erforderlichen Erhebungen und unter Berücksichtigung ihrer Ergebnisse dem geschäftsführenden Ausschuß einen Besetzungsvorschlag mit einer begründeten Stellungnahme zu erstatten.
(2) Die Obmännerkonferenz hat den Besetzungsvorschlag einschließlich der Stellungnahme gemäß Abs. 1 innerhalb von drei Monaten ab dem Ablauf der Bewerbungsfrist dem geschäftsführenden Ausschuß zu erstatten.
§ 56dneu
§ 56eneu
§ 56e.
(1) Der Bewerber hat keinen Rechtsanspruch auf Betrauung mit der ausgeschriebenen Funktion. Er hat keine Parteistellung.
(2) Nach der Vergabe der Funktion hat der geschäftsführende Ausschuß alle Bewerber, die nicht berücksichtigt worden sind, hievon formlos zu verständigen.
§ 57neu
§ 57.
(1) Die Obmänner oder bei deren Verhinderung die gemäß § 55 Abs. 7 zuständigen Obmannstellvertreter haben die Sitzungen der geschäftsführenden Ausschüsse und der Obmännerkonferenzen der Fonds unter Bekanntgabe einer Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung der übrigen Kollegialorgane ist näher durch die Geschäftsordnung zu regeln.
(2) Die Entscheidungsbefugnis in den von den Fonds zu besorgenden Angelegenheiten obliegt den geschäftsführenden Ausschüssen, soweit die Beschlußfassung nicht durch Verordnung (§ 59) auf die Obmännerkonferenzen, Fachausschüsse oder die Geschäftsführer übertragen wird. Solche Übertragungen können erfolgen, soweit es das Interesse an einer raschen Geschäftsabwicklung erfordert und es sich nicht um Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung handelt. Die geschäftsführenden Ausschüsse können für Gruppen der ihnen übertragenen Angelegenheiten Fachausschüsse sowohl mit der selbständigen Erledigung betrauen als auch lediglich zur Vorbereitung und Vorberatung einsetzen.
(3) Die Kontrollausschüsse haben die Gebarung der Fonds zu prüfen und darüber den geschäftsführenden Ausschüssen einen Bericht zu erstatten.
(3a) Die Fonds haben sich unbeschadet der Zuständigkeit der Kontrollausschüsse zur Prüfung ihrer Gebarung sowie des Jahresabschlusses auch eines Wirtschaftsprüfers zu bedienen.
(4) Die ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder vorausgesetzt, sind beschlußfähig
1. die geschäftsführenden Ausschüsse bei Anwesenheit von mindestens zwölf ihrer Mitglieder, unter denen sich der Obmann oder ein Obmannstellvertreter befinden muß;
2. die Obmännerkonferenzen bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder;
ist ein Mitglied durch höhere Gewalt verhindert oder erklärt es sich einverstanden, daß die Obmännerkonferenz in seiner Abwesenheit stattfindet, genügt zur Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von drei Mitgliedern;
3. die Fachausschüsse und Kontrollausschüsse bei Anwesenheit aller ihrer Mitglieder, sofern nicht der geschäftsführende Ausschuß unter Bedachtnahme auf eine rasche und ausgewogene Willensbildung etwas Abweichendes festsetzt.
(5) Gültige Beschlüsse der geschäftsführenden Ausschüsse bedürfen einer Mehrheit von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen und bei den übrigen Kollegialorganen der Fonds der Stimmeneinhelligkeit. Kommt eine einhellige Auffassung nicht zustande, so ist der Beratungsgegenstand der Obmännerkonferenzen und der Fachausschüsse den geschäftsführenden Ausschüssen zur Beschlußfassung vorzulegen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies verlangt.
(6) Die Beschlüsse der Kollegialorgane der Fonds werden nach außen vom Obmann oder in dessen Verhinderung von einem Obmannstellvertreter vertreten.
(7) Zur rechtsverbindlichen Zeichnung sind zwei Unterschriften erforderlich, nämlich die des Obmannes oder eines Obmannstellvertreters und des Geschäftsführers oder eines sonstigen Angestellten, der hiezu vom Obmann mit Zustimmung des geschäftsführenden Ausschusses bevollmächtigt werden kann. Auf dieselbe Weise kann ein weiterer Angestellter für den Fall der Verhinderung des Geschäftsführers und des sonstigen zeichnungsberechtigten Angestellten zur rechtsverbindlichen Zeichnung gemeinsam mit dem Obmann oder einem Obmannstellvertreter bevollmächtigt werden. Wer im übrigen zur Fertigung von schriftlichen Ausfertigungen befugt ist, bestimmt der geschäftsführende Ausschuß.
(8) Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Kollegialorgane der Fonds sind in Angelegenheiten, die unmittelbar zum Vor- oder Nachteil eines Unternehmens sind, das ihnen gehört, dem sie als Geschäftsführer oder Mitarbeiter angehören oder dessen Bevollmächtigte sie sind, von der Beratung und Beschlußfassung ausgeschlossen.
§ 60neu
§ 60.
(1) Der Aufwand des Milchwirtschaftsfonds einschließlich der Kosten der Staatsaufsicht sowie der Kosten, die bei der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen gemäß § 68a entstehen, wird durch Verwaltungskostenbeiträge gedeckt, die die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe sowie ihre wirtschaftlichen Zusammenschlüsse nach den Umsätzen zu leisten haben, die sie in Milch oder Erzeugnissen aus Milch erzielen und die 0,45 vH dieser Umsätze nicht übersteigen dürfen.
(2) Der Aufwand des Getreidewirtschaftsfonds einschließlich der Kosten der Staatsaufsicht sowie der Kosten, die bei der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen gemäß § 68a entstehen, wird durch Verwaltungskostenbeiträge gedeckt, die die Mühlen nach den vermahlenen Vulgareweizenmengen im Rahmen der Handelsvermahlung von Vulgareweizen zu leisten haben und die höchstens 16 Groschen je Kilogramm vermahlener Vulgareweizenmenge betragen. Für Exportvermahlungen sind keine Verwaltungskostenbeiträge zu entrichten.
(3) Die näheren Regelungen über das Ausmaß der Verwaltungskostenbeiträge und über deren Einhebung werden von den Fonds getroffen.
(4) Bei der Verrechnung der Verwaltungskostenbeiträge hat der Milchwirtschaftsfonds § 12 Abs. 3 und der Getreidewirtschaftsfonds § 36 sinngemäß anzuwenden.
(5) Der Milchwirtschaftsfonds kann für Untersuchungen und Begutachtungen, die in seinen Laboratorien im Zuge der Qualitätskontrolle (§ 17) und im Zuge von Verfahren durchgeführt werden, Gebühren erheben, die durch Verordnung (§ 59) entsprechend den erfahrungsgemäß im Durchschnitt hiebei auflaufenden Kosten festzulegen sind. Zur Entrichtung der Gebühren sind im Falle der Betriebsproben die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, im übrigen die Parteien des Verfahrens verpflichtet. Die Kosten der Untersuchung von Marktproben hat der Milchwirtschaftsfonds aus eigenen Mitteln zu tragen. Für die Erhebung von Gebühren gelten die Bestimmungen über die Verwaltungskostenbeiträge sinngemäß.
(6) Wird die phytosanitäre Kontrolle von auszuführendem Getreide von hiezu befugten Angestellten des Getreidewirtschaftsfonds durchgeführt, so sind hiefür keine Gebühren zu entrichten. Auflaufende Kosten sind vom Getreidewirtschaftsfonds zu decken.
§ 61neu
§ 61.
(1) Anläßlich der Einfuhr der im § 1 genannten Waren ist ein Beitrag zu entrichten, dessen Höhe den Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 60 Abs. 1 Z 1 nicht übersteigen darf. Der Beitragssatz ist vom Milchwirtschaftsfonds durch Verordnung (§ 59) festzulegen, wobei als Bemessungsgrundlage der Zollwert der Waren oder, sofern für die Waren eine Abgabe, für die der Zollwert nicht die Bemessungsgrundlage bildet, vorgesehen ist, die gemäß § 5 Abs. 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung vorgesehene Grundlage heranzuziehen ist. Ein Beschluß des Milchwirtschaftsfonds über den Beitragssatz darf nur kundgemacht werden, wenn er vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und vom Bundesminister für Finanzen bestätigt worden ist. Die Bestätigung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen drei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages versagt wird.
(2) Die Erträge aus dem Beitrag sind in einem Ausmaß von 96 vH dem Milchwirtschaftsfonds zur Deckung seines Aufwandes einschließlich der Kosten der Staatsaufsicht sowie der Kosten, die bei der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen gemäß § 68a entstehen, zu überweisen. Die verbleibenden 4 vH der Erträge dienen zur Deckung der Kosten, die dem Bund bei der Erhebung des Beitrages erwachsen.
(3) Die Erhebung des Beitrages obliegt den Zollämtern; für die Erhebung dieses Beitrages gelten die für die Erhebung der Zölle geltenden Rechtsvorschriften sinngemäß.
§ 65neu
§ 65.
(1) Schriften und Amtshandlungen in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz sind von den Stempelgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Die Fonds sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2) Die Fonds sind berechtigt, in den von ihnen durchzuführenden behördlichen Verfahren die Bezirksverwaltungsbehörden um Beweisaufnahmen und Erhebungen zu ersuchen (§ 55 AVG).
(3) Die Fonds sind nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsstrafbehörden und Gerichten über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes anhängigen Strafverfahren zu verständigen.
§ 68neu
§ 68.
(1) Bei nicht rechtzeitiger Entrichtung von Ausgleichs-, Transportkosten- und Verwaltungskostenbeiträgen haben die Fonds die Zahlungsverpflichtung durch Bescheid vorzuschreiben. Die durch Bescheid rechtskräftig vorgeschriebenen Ausgleichs-, Transportkosten- und Verwaltungskostenbeiträge sind im Verwaltungsweg einzubringen.
(2) Die Bescheide der Fonds über die Festsetzung von Zuschüssen unterliegen keinem ordentlichen Rechtsmittel; ebenso die Bescheide des Milchwirtschaftsfonds in Angelegenheiten des § 16 Abs. 9 erster Satz sowie die Bescheide des Getreidewirtschaftsfonds in Angelegenheiten des § 28 Abs. 3, 4 und 6, des § 29 Abs. 1 und 4. Gegen sonstige Bescheide ist die Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zulässig.
(3) Die Fonds haben zu Unrecht gewährte Zuschüsse mit Bescheid zurückzufordern.
(4) Das Recht, Beiträge und Zuschüsse nach diesem Bundesgesetz festzusetzen oder zu beanspruchen oder zu Unrecht geleistete Beiträge und Zuschüsse zurückzufordern, unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Leistungspflicht oder der Leistungsanspruch entstanden ist oder für das zu Unrecht Leistungen erbracht wurden. Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung gilt § 209 Abs. 1 und § 238 BAO sinngemäß.
§ 71neu
§ 71.
(1) Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt, ist ein allgemeiner Absatzförderungsbeitrag zu entrichten.
(2) Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger über die diesem zustehende Einzelrichtmenge hinaus übernimmt oder die ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger übernimmt, ist ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag zu entrichten.
(3) Ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag ist nicht zu entrichten für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die auf einer Alm und auf der Futtergrundlage dieser Alm - ausgenommen bei Vorliegen eines Elementarereignisses - erzeugt werden. Ein allgemeiner Absatzförderungsbeitrag ist ferner nicht zu entrichten für Butter, die auf Almen erzeugt wird und für die von derselben Alm eine entsprechende Menge an Käse übernommen wird. Als Almen gelten Grünlandflächen,
1. die infolge ihrer Höhenlage und klimatischen Verhältnisse nur im Sommer und getrennt von den Heimgütern der auf ihnen gehaltenen Milchkühe bewirtschaftet werden und
2. von denen die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder eine Sammelstelle erfolgt oder Milch und Erzeugnisse aus Milch unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden.
Der Zeitraum der Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch einschließlich deren Abgabe unmittelbar an den Verbraucher darf während einer Alpperiode 120 Tage nicht überschreiten. Beginnt die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch einschließlich deren Abgabe unmittelbar an Verbraucher nach dem 30. Juni, so darf dieser Zeitraum den 15. Oktober nicht überschreiten. Verfügungsberechtigte über Almen mit Milchkuhhaltung haben Beginn und Ende der Alpperiode, die auf der Alm vorhandene Futterfläche und die Anzahl der aufgetriebenen Milchkühe, gegliedert nach deren Eigentümern, mittels eines vom Milchwirtschaftsfonds aufzulegenden Formblattes dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb zu melden, der eine Durchschrift dieser Meldung innerhalb von sieben Tagen an den Milchwirtschaftsfonds weiterzuleiten hat. Die Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag wird für den über die Alm Verfügungsberechtigten mit dem Tag wirksam, an dem seine Meldung beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb eingelangt ist, frühestens jedoch mit dem Tag des Almauftriebs. Wenn diese Meldung innerhalb von drei Tagen nach Almauftrieb beim zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb eingelangt ist, gilt die Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag rückwirkend ab dem Tag des Almauftriebs. Wenn der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb diese Meldung nicht innerhalb von sieben Tagen an den Milchwirtschaftsfonds weiterleitet, hat der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb für die Zeit bis zur Weiterleitung der Meldung an den Milchwirtschaftsfonds den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag an den Milchwirtschaftsfonds zu berechnen und zu leisten, darf jedoch mit diesen Beiträgen den Milcherzeuger nicht belasten.
(4) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe haben eine Liste der Almen ihres Einzugsgebietes zu führen, dem Milchwirtschaftsfonds auf Verlangen Einsicht zu gewähren und den in Betracht kommenden Milchlieferanten darüber Auskunft zu erteilen, ob sie in die Liste aufgenommen sind. Änderungen in den Listen sind vom Milchwirtschaftsfonds nur mit Wirkung vom Beginn des Wirtschaftsjahres an vorzunehmen, das auf die Feststellung des Milchwirtschaftsfonds folgt, daß die Voraussetzungen gemäß Abs. 3 nicht oder nicht mehr vorliegen. Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe können milcherzeugende Betriebe in die Liste der Almen nur mit vorherigem Bescheid des Milchwirtschaftsfonds aufnehmen.
(6) Für Milch (§ 1 Abs. 1) und Erzeugnisse aus Milch (§ 1 Abs. 2), die ein Milcherzeuger an jemand anderen als einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb veräußert, sowie in den Fällen des § 13 Abs. 2 Z 4 und 5 ist eine Abhofpauschale zu entrichten, die sämtliche Beiträge nach diesem Bundesgesetz ersetzt. Eine Abhofpauschale ist nicht zu entrichten für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die auf einer Alm und gemäß Abs. 3 auf der Futtergrundlage dieser Alm erzeugt und gemäß § 16 auf dieser Alm unmittelbar an Verbraucher abgegeben werden. Ferner ist keine Abhofpauschale in den Fällen des § 13 Abs. 2 Z 1 bis 3 sowie für die jedem milcherzeugenden Betrieb zustehende Freimenge zu entrichten. Die Freimenge beträgt pro Wirtschaftsjahr für milcherzeugende Betriebe mit einer Einzelrichtmenge 1 800 kg Milch (§ 69 Z 1) und für milcherzeugende Betriebe ohne Einzelrichtmenge 5 400 kg Milch und ist bei Erzeugnissen aus Milch (§ 69 Z 2) gemäß § 72 umzurechnen. Die Höhe dieser Abhofpauschale beträgt je Kilogramm
1. Kuhmilch ............................................... 1,50 S
2. Rahm ................................................... 7,00 S
3. Topfen ................................................. 7,00 S
4. Käse (ausgenommen Topfen) .............................. 10,00 S
5. Butter ................................................. 12,00 S
6. sonstige Erzeugnisse aus Milch ......................... 1,50 S
(7) Für die Entstehung der Beitragsschuld für die Abhofpauschale gilt § 78 und hinsichtlich des Beitragsschuldners § 79 sinngemäß. Die Beitragsschuld für die Abhofpauschale ist
1. soweit sie durch Veräußerung von Milch (§ 1 Abs. 1) und Erzeugnissen aus Milch (§ 1 Abs. 2) von einem milcherzeugenden Betrieb mit Einzelrichtmenge entstanden ist, für jeden Kalendermonat bis zum Ende des folgenden Kalendermonates und
2. in allen übrigen Fällen für jedes Kalendervierteljahr bis zum Ende des diesem Zeitraum folgenden Kalendermonates
zu leisten. Der Beitragsschuldner hat bis zu den in Z 1 oder 2 genannten Terminen eine Beitragserklärung beim Milchwirtschaftsfonds einzureichen, in der er die zu entrichtende Beitragsschuld unter Angabe der Bemessungsgrundlage selbst zu berechnen hat. Die Beitragsschuld für die Abhofpauschale ist vom Milchwirtschaftsfonds mit Bescheid vorzuschreiben, wenn der Beitragsschuldner die Einreichung der Beitragserklärung unterläßt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder unrichtig erweist oder wenn die Beitragsschuld nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in richtiger Höhe entrichtet wurde. Die §§ 80 Abs. 6 und 82 gelten sinngemäß. Sofern die Abhofpauschale im Wege des zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes gemäß Abs. 6 zu entrichten ist, haben die Milcherzeuger dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb bis zum 15. jenes Kalendermonates, in dem die Beitragsschuld für die Abhofpauschale zu leisten ist, eine Meldung über das gesamte Ausmaß der beitragspflichtigen Mengen - getrennt nach einzelnen Warenarten - für den jeweiligen Bemessungszeitraum zu erstatten; hievon ausgenommen sind Milcherzeuger im Rahmen der pauschalierten Verrechnung.
(8) Die Entrichtung der Abhofpauschale gemäß den Abs. 6 und 7 entfällt in jenen Fällen, in denen ein entsprechender Tatbestand nach dem 30. Juni 1991 verwirklicht wird.
§ 73bneu
§ 73b.
(1) Wird die Haltung von Kühen in einem milcherzeugenden Betrieb durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis wie insbesondere durch Zerstörung des Stalles durch Brand, Hochwasser oder Lawine unmöglich (unbenützbarer Betrieb), kann der Verfügungsberechtigte über diesen Betrieb für eine vorübergehende Dauer von höchstens 36 Monaten ab dem auf das Ereignis folgenden Monatsersten die Einzelrichtmenge dieses Betriebes auf einen oder mehrere andere landwirtschaftliche Betriebe (übernehmende Betriebe) übertragen. Eine Überstellung der Kühe vom milcherzeugenden auf einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe ist bereits ab dem Tag des Ereignisses zulässig, wobei auf die übernehmenden Betriebe im verbleibenden Restmonat ab Beginn der Einstellung nur die vom unbenützbaren Betrieb noch nicht ausgenützten Anteile der Einzelrichtmenge, die ansonsten dem milcherzeugenden Betrieb zugestanden wären, für diesen Restmonat vorübergehend übertragen werden können.
(2) Die vorübergehende Übertragung der Einzelrichtmenge ist vom Verfügungsberechtigten des unbenützbaren Betriebes jenem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb schriftlich anzuzeigen, der für die Übernahme von Milch und Erzeugnissen aus Milch bezüglich des unbenützbaren Betriebes zuständig ist. Dieser Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb hat hievon den Milchwirtschaftsfonds sowie allenfalls andere betroffene Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe zu verständigen.
(3) Die vorübergehende Übertragung ist nur dann wirksam, wenn
1. die Anzeige von sämtlichen Verfügungsberechtigten des unbenützbaren Betriebes sowie von allen Verfügungsberechtigten über die die Einzelrichtmenge vorübergehend übernehmenden Betriebe unterzeichnet wurde,
2. über eine allfällige Aufteilung der Einzelrichtmenge auf mehrere Betriebe eine von allen Beteiligten gemäß Z 1 unterfertigte Erklärung vorliegt und die jeweils vorübergehend übertragenen und auf ein Wirtschaftsjahr bezogenen Mengen jeweils zur Gänze durch zwölf teilbar sein müssen,
3. die Übertragung der Einzelrichtmenge auf landwirtschaftliche Betriebe erfolgt, die im selben Einzugsgebiet wie der unbenützbare Betrieb oder einem unmittelbar daran angrenzenden Einzugsgebiet liegen,
4. vom Verfügungsberechtigten des unbenützbaren Betriebes Nachweise über das Ereignis gemäß Abs. 1 sowie über die Unmöglichkeit der Haltung von Kühen vorgelegt werden, und
5. der Antrag vollständige Angaben über die betroffenen Verfügungsberechtigten sämtlicher, von der vorübergehenden Übertragung betroffenen Betriebe sowie die Anschrift dieser Betriebe enthält.
(4) Der Milchwirtschaftsfonds hat im Wege der zuständigen Regionalkommission das Vorliegen des Ereignisses gemäß Abs. 1 sowie der Unmöglichkeit der Haltung von Kühen im unbenützbaren Betrieb durch eine Regionalkommission gemäß § 56 Abs. 6 überprüfen zu lassen. Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder andere Voraussetzungen für eine vorübergehende Übertragung nicht oder nicht mehr vor und wurde keine schriftliche Erklärung gemäß Abs. 7 abgegeben, bat der Fonds mit Bescheid festzustellen, daß die vorübergehende Übertragung unwirksam oder mit Beginn des Wegfalls der Voraussetzungen unwirksam geworden ist.
(5) Wird die vorübergehende Übertragung während eines Wirtschaftsjahres wirksam, so ist der unbenützbare Betrieb bis zum Eintritt des Ereignisses gemäß Abs. 1 für jeden vollen Monat mit je einem Zwölftel der ihm zustehenden Einzelrichtmenge zuzüglich der Anlieferungsmenge innerhalb seines Einzelrichtmengenanteils für jenen Monat, in dem das Ereignis eingetreten ist, abzurechnen. Nahm der unbenützbare Betrieb während dieses Zeitraumes auch an der freiwilligen Lieferrücknahme teil, so ist auch hinsichtlich der Bemessung der Prämie oder einer allfälligen Rückzahlung die Ausgangsmenge auf die Anzahl der Liefermonate aliquot umzulegen. Dabei ist jener Monat, in dem das Ereignis gemäß Abs. 1 eingetreten ist, in vollem Umfang zu berücksichtigen.
(6) Ab dem Wirksamwerden der vorübergehenden Übertragung der Einzelrichtmenge erhöht sich die Einzelrichtmenge des jeweiligen übernehmenden Betriebes im Ausmaß der auf den Übertragungszeitraum entfallenden Anteile der vorübergehend übertragenen Einzelrichtmenge bis zum Wirksamwerden der Rückübertragung der Einzelrichtmenge auf den ursprünglichen Betrieb. Nehmen die übernehmenden Betriebe an der freiwilligen Lieferrücknahme teil, so sind die abgelieferten Mengen von Milch und Erzeugnissen aus Milch während der Dauer der vorübergehenden Übertragung zunächst auf die vorübergehend übertragenen monatlichen Anteile der Einzelrichtmenge anzurechnen. Die vorübergehend übertragenen Anteile der Einzelrichtmengen bleiben hinsichtlich der Ausgangsmenge außer Ansatz. Die vorübergehend übertragenen monatlichen Anteile sind auch nicht in die Berechnung der Ausgangsmenge bei den übernehmenden Betrieben in der Folge einzubeziehen.
(7) Die vorübergehende Übertragung endet mit Beginn jenes Monatsersten, der auf das Einlangen einer entsprechenden schriftlichen Erklärung jenes Verfügungsberechtigten folgt, der über den seinerzeit unbenützbar gewordenen Betrieb verfügungsberechtigt ist. Die vorübergehende Übertragung endet jedenfalls spätestens nach Ablauf eines Zeitraumes von 36 Monaten, beginnend mit jenem Monatsersten, der auf den Eintritt des Ereignisses gemäß Abs. 1 folgt. Ab Rückübertragung der Einzelrichtmenge ist der wieder benützbare Betrieb (= ehemaliger unbenützbarer Betrieb) hinsichtlich seiner Einzelrichtmenge mit je einem Zwölftel für jeden Monat des verbleibenden Wirtschaftsjahres abzurechnen. Während dieses Zeitraumes kann der wieder benützbare Betrieb nicht an der freiwilligen Lieferrücknahme teilnehmen.
(8) Vorübergehend übertragene Einzelrichtmengen können von den übernehmenden Betrieben ansonsten weder weiter übertragen werden, noch können sie während der vorübergehenden Übertragung erlöschen. Diese Einzelrichtmengen sind beim jeweils übernehmenden Betrieb auf Vorgänge gemäß § 75 nicht einzurechnen.
(9) Wird die Haltung von Kühen in einem milcherzeugenden Betrieb vor dem 1. Juli 1991 auf Grund eines in Abs. 1 genannten Ereignisses unmöglich, so sind die Abs. 1 bis 8 mit der Maßgabe anzuwenden, daß
1. eine vorübergehende Übertragung der Einzelrichtmenge frühestens ab 1. Juli 1991 möglich ist,
2. in den höchstens 36 Monate betragenden Übertragungszeitraum auch die vor dem 1. Juli 1991 liegenden Monate, die dem Eintritt des in Abs. 1 genannten Ereignisses folgten, einzurechnen sind und
3. hinsichtlich der Übertragung ab 1. Juli 1991 die Anzeige bis spätestens 31. Juli 1991 zu erfolgen hat.
§ 78neu
§ 78.
(1) Die Beitragsschuld entsteht mit der Übernahme der Milch und Erzeugnisse aus Milch sowie mit der Veräußerung an eine andere Person.
(2) Als Übernahme gilt der Erwerb der Verfügungsmacht durch den Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder für dessen Rechnung.
§ 84neu
§ 84.
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Milchwirtschaftsfonds sind bei der Vollziehung dieses Abschnittes Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO in der jeweils geltenden Fassung.
(2) § 86a BAO in der jeweils geltenden Fassung gilt für die Vollziehung dieses Abschnittes mit der Maßgabe, daß der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft eine entsprechende Verordnung erlassen kann.
Art. 1 (BVG)geändert
Art. 3 (ÜR)geändert