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Fassungsvergleich zu MinStG 1981××

Änderungen zwischen den Fassungen

Mineralölsteuergesetz 1981 (MinStG 1981) (aufgehoben) 1
§ 43geändertAbs 1, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 2, Z 1 bis Z 3 (neu); Abs 3
in Kraft 01.01.1982 – 30.12.1991 · idF BGBl. Nr. 597/1981 § 43↗RIS↗
in Kraft 31.12.1991 – 31.12.1994 · aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994 § 43↗RIS↗
§ 43.
(1) Der Inhaber eines Flüssiggas-Abgabebetriebes Kraftstoffbetriebes hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Flüssiggas in den Betrieb aufgenommen (§ 5 Abs. 1 Z 3) wurde. Aus den Aufzeichnungen müssen das Eigengewicht, der Tag der Aufnahme sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Lieferanten der aufgenommenen Flüssiggasmengen zu ersehen sein.
1. welche Kraftstoffe in den Betrieb aufgenommen wurden;
2. welche Waren zur Verwendung als Kraftfahrzeugtreibstoff oder zur Weitergabe zu diesem Zweck abgegeben wurden;
3. welche Waren im Betrieb als Kraftstoff verwendet wurden.
(2) Der Inhaber eines Flüssiggas-Abgabebetriebes ist verpflichtet, seinen Lieferanten unverzüglich Auskunft darüber zu geben, ob und wann eine zu liefernde oder eine gelieferte Flüssiggasmenge in eine Anlage seines Betriebes eingebracht werden soll oder eingebracht wurde, die für eine Abgabe von Treibstoff an Kraftfahrzeuge eingerichtet ist. Wird dem Lieferanten die Auskunft unrichtig oder nicht binnen einem Monat nach der Lieferung gegeben und sind ihm bis dahin die maßgebenden Umstände auch nicht auf andere Art bekanntgeworden, so ist die gelieferte Flüssiggasmenge so Aus den Aufzeichnungen müssen zu behandeln, als hätte sie der Abnehmer vor der Aufnahme in seinen Flüssiggas-Abgabebetrieb am Tag der Lieferung als Kraftfahrzeugtreibstoff verwendet (§ 5 Abs. 1 Z 4). ersehen sein:
1. für die in den Betrieb aufgenommenen Kraftstoffe die Art und das Eigengewicht, der Tag der Aufnahme sowie der Name (die Firma) und die Anschrift des Lieferanten;
2. für die aus dem Betrieb abgegebenen Kraftstoffe die Art und das Eigengewicht sowie der Tag der Abgabe; zusätzlich müssen entweder aus den Aufzeichnungen oder den Belegen der Name (die Firma) und die Anschrift des Abnehmers zu ersehen sein, es sei denn, die Abgabe erfolgte unmittelbar in den Treibstoffbehälter eines Kraftfahrzeuges oder in Transportbehältnisse mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 50 Liter;
3. für die im Betrieb verwendeten Kraftstoffe die Art und das Eigengewicht sowie der Tag der Verwendung.
(3) Ein Lieferant, dem die Auskunft (Abs. 2) unrichtig oder nicht fristgerecht gegeben wurde, hat dies binnen drei Tagen ab Kenntnis des betreffenden Umstandes dem für die Erhebung der Mineralölsteuer sachlich zuständigen Finanzamt, in dessen Bereich sich die Geschäftsleitung seines Betriebes befindet, schriftlich anzuzeigen. Der Verwender von Kraftstoff (§ 6 Z 4) hat Aufzeichnungen zu führen, aus denen hervorgehen muß, wieviel Kraftstoff er verwendet hat. Aus den Aufzeichnungen müssen das Eigengewicht und der Tag der Verwendung zu ersehen sein.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991