Änderungen zwischen den Fassungen
Abschluß von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen (aufgehoben)
1§ 0↗RIS↗
§ 1geändert
§ 1.
Unter Kooperationsvereinbarungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinbarungen über die Bereitstellung von Geldmitteln zur Finanzierung des Einsatzes österreichischer Konsulenten und Planungsunternehmen für die Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Projekten und für Fortbildungsmaßnahmen der folgenden nachstehenden internationalen Finanzinstitutionen zu verstehen:
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
Internationale Entwicklungsorganisation,
Internationale Finanzcorporation, Finanzkorporation
Afrikanische Entwicklungsbank,
Afrikanischer Entwicklungsfonds,
Asiatische Entwicklungsbank und Inter-Amerikanische Entwicklungsbank.
Inter-Amerikanische Entwicklungsbank und Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.