Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abschluß von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 723/1991Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1987, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 723 aus 1991,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 1.Paragraph eins,
Unter Kooperationsvereinbarungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinbarungen über die Bereitstellung von Geldmitteln zur Finanzierung des Einsatzes österreichischer Konsulenten und Planungsunternehmen für die Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Projekten und für Fortbildungsmaßnahmen der nachstehenden internationalen Finanzinstitutionen zu verstehen:
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung
Internationale Entwicklungsorganisation
Internationale Finanzkorporation
Afrikanische Entwicklungsbank
Afrikanischer Entwicklungsfonds
Asiatische Entwicklungsbank
Inter-Amerikanische Entwicklungsbank und Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung.
Zuletzt aktualisiert am
16.09.2025
Dokumentnummer
NOR12051132
Alte Dokumentnummer
N3199111870L