Kurztitel
Abschluß von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1987 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 91/2001Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1987, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 91 aus 2001,
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 1.Paragraph eins,
Unter Kooperationsvereinbarungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinbarungen über die Bereitstellung von Geldmitteln zur Finanzierung des Einsatzes vornehmlich österreichischer Konsulenten und Planungsunternehmen für die Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Projekten und für Fortbildungsmaßnahmen der nachstehenden internationalen Finanzinstitutionen zu verstehen:
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Internationale Entwicklungsorganisation,
Internationale Finanzkorporation,
Multilaterale Investitions-Garantie Agentur,
Afrikanische Entwicklungsbank,
Afrikanischer Entwicklungsfonds,
Asiatische Entwicklungsbank,
Inter-Amerikanische Entwicklungsbank,
Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung, Internationaler Fonds für landwirtschaftliche Entwicklung und Bank für wirtschaftliche Zusammmenarbeit und Entwicklung im Nahen Osten und Nordafrika.