Kurztitel
Abschluß von Kooperationsvereinbarungen mit internationalen Finanzinstitutionen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 294/1987Bundesgesetzblatt Nr. 294 aus 1987,
Index
37/04 Internationale Finanzinstitutionen
Text
§ 1.Paragraph eins,
Unter Kooperationsvereinbarungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vereinbarungen über die Bereitstellung von Geldmitteln zur Finanzierung des Einsatzes österreichischer Konsulenten und Planungsunternehmen für die Vorbereitung, Durchführung und Überwachung von Projekten der folgenden internationalen Finanzinstitutionen zu verstehen:
Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung,
Internationale Entwicklungsorganisation,
Internationale Finanzcorporation,
Afrikanische Entwicklungsbank,
Afrikanischer Entwicklungsfonds,
Asiatische Entwicklungsbank und Inter-Amerikanische Entwicklungsbank.