Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2neu
§ 2. Rechte und Pflichten der Angehörigen des Lehrkörpers
(1) Die Angehörigen des Lehrkörpers sind im Rahmen ihrer Lehrbefugnis oder ihres Lehrauftrages bei der inhaltlichen und methodischen Gestaltung ihrer Lehrveranstaltungen frei (§§ 9 und 60 des Hochschul-Organisationsgesetzes). Im Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen oder Lehraufträge haben sie auf Grund der Studienpläne (§ 17) ihre Lehrveranstaltungen (§ 16) so einzurichten und den Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden innerhalb der vorgesehenen Studiendauer (§ 3 Abs. 1 lit. c und § 14 Abs. 6 und 7) ihre ordentlichen Studien abzuschließen vermögen.
(2) Die Inhaber der Lehrkanzeln (§ 58 Hochschul-Organisationsgesetz) sowie die Vorstände der Institute und Kliniken (§ 59 Hochschul-Organisationsgesetz) haben dafür zu sorgen, daß die von ihnen geleiteten Lehr- und Forschungseinrichtungen in zweckmäßiger Weise den im § 1 genannten Grundsätzen und Zielen entsprechen.
(3) Die Professorenkollegien haben im Rahmen ihres autonomen Wirkungsbereiches (§ 26 Abs. 2, § 38 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 52 Abs. 2 Hochschul-Organisationsgesetz) vorzusorgen, daß die Vielfalt der wissenschaftlichen Lehrmeinungen und der wissenschaftlichen Methoden berücksichtigt wird.
(4) Bei Festsetzung der Studienordnungen (§ 3 Abs. 2 und § 15), der Studienpläne (§ 3 Abs. 2 und § 17) und des Ausmaßes der Lehrverpflichtungen ist auf die Sicherung der Forschungstätigkeit der Angehörigen des Lehrkörpers Bedacht zu nehmen. Verursacht die Durchführung der Studienordnungen und Studienpläne eine unzumutbare Belastung der Angehörigen des Lehrkörpers bei der Erfüllung ihrer Dienstpflichten, wird insbesondere ihre Forschungstätigkeit und ihre Lehrtätigkeit behindert, so hat die zuständige akademische Behörde in ihrem Wirkungsbereich (§ 2 Hochschul-Organisationsgesetz) die für die Sicherung des ordnungsgemäßen Forschungs- und Studienbetriebes erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die darüber hinaus notwendigen Anträge zu stellen. Das Bundesministerium für Unterricht hat die zur Gewährleistung dieser Sicherung erforderlichen personellen, finanziellen und allenfalls organisatorischen Maßnahmen vorzusehen und die entsprechenden legislativen Maßnahmen vorzubereiten.
Anmerkung
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§ 5neu
§ 5. Rechte und Pflichten der Studierenden, Lernfreiheit
(1) Die ordentlichen Hörer (§ 6), die außerordentlichen Hörer (§ 9 Abs. 2) und die Gasthörer (§ 9 Abs. 1) haben, soweit sich nicht aus gesetzlichen Bestimmungen Abweichungen ergeben, gleiche Rechte und Pflichten.
(2) Die Studierenden genießen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Lernfreiheit. Sie umfaßt:
a) das Recht, an der Universität (Hochschule), an der sie aufgenommen wurden, und nach Maßgabe der Bestimmungen des § 6 Abs. 2 gleichzeitig auch an anderen Universitäten (Hochschulen) im Rahmen der Zulassungsvorschriften Studienrichtungen zu inskribieren sowie die Lehrveranstaltungen nach Maßgabe der Studienvorschriften frei zu wählen und zu besuchen. Einschränkungen für den Besuch einzelner Lehrveranstaltungen sind zulässig, wenn zum Verständnis der Lehrveranstaltungen besondere Vorkenntnisse (§ 10 Abs. 3) erforderlich sind oder wenn die Anzahl der Plätze begrenzt ist (§ 10 Abs. 4);
b) das Recht, zwischen den Angehörigen des Lehrkörpers beim Besuch von Lehrveranstaltungen des gleichen Faches nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und 4 frei zu wählen;
c) das Recht, nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und 4 entweder als ordentlicher Hörer neben einem ordentlichen Studium oder als außerordentlicher Hörer oder Gasthörer im Rahmen des § 9 Abs. 1 und 2 gleichzeitig auch an verschiedenen Universitäten (Hochschulen) und Fakultäten Lehrveranstaltungen zu besuchen, ohne dabei den Abschluß eines ordentlichen Studiums anzustreben;
d) das Recht, über den Stoff von Lehrveranstaltungen innerhalb von zwei Semestern nach deren Abhaltung Kolloquien abzulegen;
e) das Recht, die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschule, an der sie aufgenommen worden sind, nach Maßgabe der Benützungsordnungen zu benützen;
f) das Recht, als ordentliche Hörer das Thema ihrer Diplomarbeit im Rahmen der Pflicht- und Wahlfächer ihrer Studienrichtung (ihres Studienzweiges) vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach zuständigen Universitätslehrer,, um die Betreuung zu ersuchen oder das Thema der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen auszuwählen;
g) das Recht, als Bewerber um das Doktorat (§ 13 Abs. 1 lit. e) das Thema ihrer Dissertation im Rahmen der Pflicht- und Wahlfächer ihrer Studienrichtung (ihres Studienzweiges) vorzuschlagen und einen seiner Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG nach zuständigen Universitätslehrer,, um die Betreuung zu ersuchen. Nach Maßgabe der besonderen Studiengesetze und der Studienordnungen kann auch ein Hochschulprofessor oder emeritierter Hochschulprofessor im Rahmen seines Faches, um die Betreuung ersucht werden;
h) das Recht, als ordentliche Hörer nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, der besonderen Studiengesetze und der Studienordnungen zu Prüfungen (IV. Abschnitt) sowie zur Erwerbung akademischer Grade (V. Abschnitt) zugelassen zu werden.
(3) Die ordentlichen Hörer haben ihre Studien nach den Vorschriften der besonderen Studiengesetze, der Studienordnungen und der Studienpläne einzurichten. Die Studienordnungen haben den ordentlichen Hörern die Möglichkeit einzuräumen, neben den Pflichtfächern (§ 15 Abs. 4) aus einer Anzahl weiterer Fächer eines oder mehrere zu wählen (Wahlfächer, § 15 Abs. 4) sowie über das für das Fachstudium erforderliche Maß hinaus weitere Lehrveranstaltungen als Freifächer zu besuchen (§ 17 Abs. 2 lit. f).
(4) Die Studierenden sind verpflichtet, sich den Studienzielen (§ 1 Abs. 2) mit Gewissenhaftigkeit zu widmen, die Benützungsordnungen für die Lehr- und Forschungseinrichtungen der Hochschulen (§ 59 Abs. 5 und § 61 Abs. 4 Hochschul-Organisationsgesetz) einzuhalten und die Weisungen der akademischen Behörden zu befolgen.
Anmerkung
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§ 6neu
§ 6. Ordentliche Hörer
(1) Wer den Abschluß eines ordentlichen Studiums (§ 13) und die Zulassung zu den hiefür vorgesehenen Prüfungen anstrebt, hat sich um Aufnahme als ordentlicher Hörer in der Form der Immatrikulation an einer für die gewählte Studienrichtung zuständigen Hochschule (§ 15 Abs. 2) zu bewerben.
(2) Die Immatrikulation hat an nur einer Hochschule zu erfolgen. Die gleichzeitige Absolvierung verschiedener ordentlicher Studien an mehreren Hochschulen ist nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 unter den Voraussetzungen des Abs. 3 lit. a und b zulässig; in diesem Fall ist – sofern die Absolvierung verschiedener ordentlicher Studien nicht an einer Hochschule erfolgt – die Immatrikulation von jener Hochschule, an der die Inskription für eine weitere Studienrichtung erfolgt, durch Meldung an die Hochschule, an welcher die Immatrikulation vorgenommen wurde, zu ergänzen. Der Besuch von Lehrveranstaltungen sowie deren Anrechenbarkeit in der vom Studierenden gewählten Studienrichtung (Studienzweig) an einer anderen Hochschule als jener seiner Immatrikulation ist jedoch zulässig, wenn:
a) die Lehrveranstaltung an der Hochschule seiner Immatrikulation nicht angeboten wird oder
b) die Studienrichtung (Studienzweig) seiner Wahl von mehr als einer Hochschule gemeinsam durchgeführt wird.
(3) Um die Aufnahme als ordentlicher Hörer kann sich bewerben, wer
a) die erforderlichen Nachweise über die Hochschulreife gemäß § 7 Abs. 1 besitzt;
b) die Nachweise über allfällig erforderliche Kenntnisse, Eignungen oder Fertigkeiten gemäß § 7 Abs. 2 erbringt;
c) ein ärztliches Zeugnis (§ 1 Abs. 3 des Ärztegesetzes, BGBl. Nr. 92/1949, in der Fassung des BGBl. Nr. 460/1974) vorlegt, das den Bestimmungen des § 10a Abs. 1 entspricht;
d) bei Übertritt von einer anderen Hochschule die Abgangsbescheinigung (§ 11 Abs. 1) oder Abschlußbescheinigung (§ 11 Abs. 2) vorlegt.
(4) Die Immatrikulation ist durch den Rektor für ungültig zu erklären, wenn sie entgegen den gesetzlichen Bestimmungen erfolgte.
(5) Die Immatrikulation erlischt (Exmatrikulation), wenn der ordentliche Hörer
a) beim Rektor die Erklärung abgibt, daß er die Hochschule verläßt;
b) seine Studien länger als zwei Semester unterbricht, ohne beurlaubt oder behindert (§ 8) zu sein. Wenn keine wichtigen Gründe vorliegen, so ist eine solche Unterbrechung jedenfalls anzunehmen, wenn der ordentliche Hörer die Inskription unterläßt und auch keine Prüfungen mit positivem Erfolg abgelegt, keine Diplomarbeit oder Dissertation zur Approbation einreicht, oder wenn eine Diplomprüfung oder ein Rigorosum, mit Ausnahme des letzten Rigorosums, auch nach der dreifachen in den Studienvorschriften vorgesehenen Zeit unbeschadet der Bestimmungen des § 30 nicht erfolgreich abgelegt wurde. Das Recht, die versäumten Prüfungen abzulegen, bleibt jedoch gewahrt. Nach erfolgreicher Ablegung besteht bei Vorliegen der anderen Voraussetzungen wieder Anspruch auf Immatrikulation. Als wichtige Gründe gelten solche, die geeignet waren, den Studierenden an der gehörigen Fortsetzung des Studiums zu hindern; sofern diese Bedingung erfüllt ist, insbesondere Krankheit, Schwangerschaft, Berufstätigkeit, wichtige familiäre Verpflichtungen oder sonstige unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignisse.
c) sein Studium durch erfolgreiche Ablegung der für seine Studienrichtung vorgeschriebenen Prüfungen abgeschlossen hat, es sei denn, daß er im darauffolgenden Semester ein ordentliches Studium anschließt;
d) eine der vorgeschriebenen Prüfungen auch bei der letzten zulässigen Wiederholung (§ 30 Abs. 1) nicht bestanden hat;
e) im Ausstellungsstaat des Reifezeugnisses (§ 7 Abs. 1 lit. a Z 3) nachträglich das Recht auf unmittelbare Zulassung zum Studium oder auf Fortsetzung des Studiums verliert, weil er eine hiefür erforderliche Prüfung nicht rechtzeitig abgelegt hat.
(6) Die Immatrikulation ist von Amts wegen für ungültig zu erklären, wenn ein im § 4 Abs. 3 genannter Umstand eintritt oder offenbar wird.
§ 7neu
§ 7. Nachweis der Hochschulreife und der besonderen Eignung
§ 7.
(1) Das Recht, an einer Universität zum Studium gemäß § 13 Abs. 1 lit. a, b, c und f sowie Abs. 3 zugelassen zu werden, wird begründet
a) durch den Nachweis der allgemeinen Hochschulreife in einer der drei folgenden Formen:
1. Besitz eines österreichischen Reifezeugnisses;
2. Besitz eines anderen österreichischen Zeugnisses über die Zuerkennung der Hochschulreife;
3. Besitz eines ausländischen Zeugnisses, das einem österreichischen Zeugnis gemäß Z 1 oder 2 entweder auf Grund einer internationalen Vereinbarung, auf Grund einer Nostrifikation oder auf Grund der Entscheidung des Rektors der österreichischen Universität im Einzelfall gleichwertig ist; ist die Gleichwertigkeit im Hinblick auf die Inhalte und die Anforderungen einer österreichischen Reifeprüfung nicht gegeben, so sind vom Rektor die erforderlichen Ergänzungsprüfungen vor der Immatrikulation vorzuschreiben;
b) durch den Nachweis der besonderen Hochschulreife, das heißt der Erfüllung sämtlicher Erfordernisse, die im Ausstellungsland des Zeugnisses gemäß lit. a in Verbindung mit diesem Zeugnis für die unmittelbare Zulassung zur gewählten oder entsprechenden Studienrichtung erfüllt sein müssen. Für in Österreich ausgestellte Zeugnisse handelt es sich dabei um diejenigen Zusatzprüfungen, die gemäß der geltenden Universitätsberechtigungsverordnung vor der Immatrikulation vorgeschrieben sind. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann durch Verordnung solche Personengruppen bestimmen, deren Reifezeugnis auf Grund bestimmter persönlicher Nahebeziehungen zu Österreich oder einer Tätigkeit im Auftrag der Republik Österreich jedenfalls als in Österreich ausgestellt gilt und für die die im Abs. 3 festgelegten Fristen und Beschränkungen nicht gelten.
(2) Erfordert die gewählte Studienrichtung sonstige Kenntnisse, Eignungen, Fertigkeiten oder Begabungen, die durch ein Zeugnis gemäß Abs. 1 lit. a nicht nachgewiesen werden, so sind die Bewerber verpflichtet, gemäß den besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen Ergänzungsprüfungen vor der Immatrikulation beziehungsweise bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums abzulegen beziehungsweise die entsprechenden Nachweise zu erbringen.
(3) Ausländer (Staatenlose) können überdies nur dann zum Studium zugelassen werden, wenn an der betreffenden Universität für die gewählte Studienrichtung ausreichend Studienplätze zur Verfügung stehen. Die Kriterien für die Vergabe beschränkter Studienplätze werden von den einzelnen Universitäten im voraus festgelegt und im jeweiligen Mitteilungsblatt verlautbart. Das oberste Organ der Universität kann auch eine bevorzugte Zulassung von Antragstellern aus Entwicklungsländern beschließen. Die Bewerbungen müssen bei Studienbeginn im Wintersemester bis spätestens 1. September, bei Studienbeginn im Sommersemester bis spätestens 1. Februar bei der gewählten Universität eingelangt sein; diese Frist ist nicht erstreckbar. Die Entscheidung des Rektors hat so zu erfolgen, daß dem Bewerber ausreichend Möglichkeit für die Durchführung der Immatrikulation innerhalb der hiefür vorgesehenen Fristen bleibt. Die vorstehenden Bestimmungen dieses Absatzes gelten nicht für Bewerber, die im Ausland bereits den ersten Studienabschnitt eines entsprechenden Hochschulstudiums absolviert haben und ein Teilstudium in der Dauer bis zu zwei Semestern in Österreich zu absolvieren beabsichtigen, sowie für Ausländer, denen Österreich auf Grund eines völkerrechtlichen Vertrages dieselben Rechte für den Berufszugang zu gewähren hat wie Inländern.
(4) Bewerbern, die die deutsche Sprache im Ausmaß des § 28 Abs. 5 nicht nachweislich beherrschen, ist die Ablegung der Universitäts-Sprachprüfung vor der Zulassung zum Studium aufzutragen. Als Nachweis der ausreichenden Beherrschung gilt insbesondere ein Reifezeugnis auf Grund eines Unterrichtes in deutscher Sprache. Auf Antrag eines Bewerbers um Zulassung zu einem weiterführenden Studium (§ 13 Abs. 1 lit. d und e sowie § 13b) ist nach Anhörung des Vorsitzenden der zuständigen Studienkommission die Nachsicht von der Kenntnis der deutschen Sprache zu erteilen, sofern diese Kenntnis im Hinblick auf die Gestaltung des angestrebten Studiums (Lehrangebot, Thema einer allfälligen wissenschaftlichen Arbeit, Ablegung der Prüfungen) nicht erforderlich ist.
(5) Voraussetzung für die Zulassung zum Studium gemäß § 13 Abs. 1 lit. d und e sowie § 13b ist
1. der erfolgreiche Abschluß eines Studiums auf Grund jenes besonderen Studiengesetzes, das die Grundlage für die Zulassung bildet, oder eines jener Studien, die in einer Studienordnung gemäß § 13b als Zulassungsvoraussetzung normiert werden, oder
2. der erfolgreiche Abschluß eines anderen inländischen oder ausländischen Studiums. Dieses muß den Studien auf Grund jenes besonderen Studiengesetzes, das die Grundlage für die Zulassung bildet, oder jenen Studien, die in einer Studienordnung gemäß § 13b als Zulassungsvoraussetzung normiert werden, nach Dauer, Gliederung und wissenschaftlichen Anforderungen gleichwertig sein. Abs. 1 lit. b, Abs. 3 und 4 sind anzuwenden.
(6) Zwischenstaatliche Vereinbarungen sowie die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Südtirolern mit österreichischen Staatsbürgern auf bestimmten Verwaltungsgebieten, BGBl. Nr. 57/1979, werden durch die vorstehenden Absätze nicht berührt.
§ 12neu
§ 12. Durchführung der Immatrikulation und Inskription
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat das Verfahren zur Immatrikulation der ordentlichen Hörer (§§ 6 und 7), zur Aufnahme der Gasthörer und außerordentlichen Hörer (§ 9), das Inskriptionsverfahren (§ 10 Abs. 1) und das Verfahren zur Bestätigung der Inskription (§ 10 Abs. 5) einheitlich zu regeln. Auf die rasche und einfache Durchführung ist Bedacht zu nehmen.
(2) Form und Inhalt von Erklärungen, Bescheinigungen und Zeugnissen, Form und Inhalt der für Aufnahme, Inskription und Hochschüler-Evidenz gebräuchlichen Formblätter und der über die Aufnahme sowie über den Abgang von der Hochschule und den Abschluß der Studien auszustellenden Bescheinigungen sowie Form und Inhalt von Studienbüchern und Ausweisen sind durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zu bestimmen.
(3) Anläßlich der Immatrikulation, der Inskription, des Abganges von der Universität, der Verleihung eines akademischen Grades und einer Berufsbezeichnung sind, unbeschadet der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 1965, BGBl. Nr. 91, statistische, auch automationsunterstützte, Erhebungen unter Angabe der Matrikelnummer zulässig über:
a) Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft des Studierenden;
b) letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort des Studierenden vor Beginn des Studiums und Wohnsitz im Zeitpunkt der Erhebung;
c) Beruf der Eltern und deren Stellung im Beruf, Schulbildung der Eltern;
d) Zahl der Geschwister, in Schulausbildung, Berufsausbildung oder beruflicher Tätigkeit;
e) Familienstand, Zahl der Kinder des Studierenden, Berufstätigkeit, Studium des Ehegatten;
f) berufliche Tätigkeit des Studierenden, Bezug der Studienbeihilfe und von Stipendien;
g) Vorbildung des Studierenden;
h) bisherige Studien (Fakultät, Studienrichtung, Studienfächer, Zahl der Semester) und abgelegte Prüfungen.
Die bei den statistischen Erhebungen in Erfüllung der Auskunftspflicht gemachten Angaben der Studierenden beziehungsweise Absolventen sind geheimzuhalten. Wer der Auskunftspflicht durch Verweigerung der Auskunft nicht nachkommt oder wissentlich unvollständige oder wahrheitswidrige Angaben macht, begeht eine Verwaltungsübertretung, die gemäß § 11 des Bundesstatistikgesetzes geahndet wird. Weiters können Erhebungen über Studien- und Berufsziele angestellt werden.
(4) Folgende im Zuge der Verwaltung an den Universitäten automationsunterstützt verarbeiteten Daten der Studierenden sind semesterweise dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung zur Führung einer Zentralen Hörerevidenz und für den Hochschulbericht (§ 44) zu übermitteln:
1. Matrikelnummer, Name und allfällige akademische Grade, Geburtsdatum und Geschlecht;
2. Staatsbürgerschaft und Gebührenstatus gemäß dem Hochschul-Taxengesetz 1972;
3. Schulform und Datum der Reifeprüfung;
4. Stammuniversität, Aufnahme- und Abgangsdatum sowie Hörerstatus;
5. Staatenkennzeichen, Postleitzahl und Ort der Zustelladresse sowie der Anschrift am Heimatort;
6. Kennzeichnung, Zulassungsdatum und -status sowie Inskriptionen jedes Studiums;
7. Art und Datum erfolgreich abgelegter studienabschnitts- oder studienabschließender Prüfungen.
(5) Der Universitätsbibliothek sind zur Führung eines automationsunterstützten Bibliotheks-Entlehnsystems folgende Daten der Studierenden zu übermitteln: Matrikelnummer, Familienname, Vorname(n), akademischer Grad, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Geschlecht, Zustell- und Heimatadresse.
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§ 13neu
III. ABSCHNITT
Studien
§ 13. Ordentliche Studien
(1) Die ordentlichen Studien sind:
a) Diplomstudien, die der wissenschaftlichen (wissenschaftlich-künstlerischen) Berufsvorbildung dienen und die Voraussetzung für den Erwerb eines Diplomgrades (§ 35) bilden;
b) Kurzstudien, die eine selbständige Berufsvorbildung vermitteln, und ihrer Dauer sowie den Anforderungen nach wenigstens dem ersten Studienabschnitt eines Diplomstudiums entsprechen. Auch die Verleihung von Berufsbezeichnungen an Absolventen von Kurzstudien ist in den besonderen Studiengesetzen zu regeln;
c) Erweiterungsstudien, welche die Ergänzung eines abgeschlossenen Diplomstudiums auf das Studium eines anderen Studienzweiges derselben Studienrichtung oder auf das Studium einer verwandten Studienrichtung (eines verwandten Studienzweiges) oder die Ergänzung eines abgeschlossenen Kurzstudiums auf ein verwandtes Diplomstudium zum Ziel haben;
d) Aufbaustudien, die über ein Diplomstudium hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung in zusätzlichen Fachgebieten dienen und ihrer Dauer nach wenigstens dem ersten Studienabschnitt sowie den Anforderungen eines zweiten Studienabschnittes eines Diplomstudiums entsprechen und die Voraussetzung für den Erwerb eines Diplomgrades bilden. Die Verleihung von Berufsbezeichnungen oder Diplomgraden ist in den besonderen Studiengesetzen zu regeln;
e) Doktoratsstudien, die über das Diplomstudium hinaus der Weiterentwicklung der Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit dienen und die Voraussetzung für die Erwerbung des Doktorgrades (§ 36) bilden;
f) Doktoratsstudien, die sowohl der wissenschaftlichen Berufsvorbildung dienen, als auch die Voraussetzung für den Erwerb des Doktorgrades bilden.
(2) Voraussetzung für die Studien, die zum Erwerb des Doktorgrades führen, ist
a) die erfolgreiche Absolvierung der Diplomstudien oder
b) ein nach Maßgabe der besonderen Studiengesetze nach Dauer, Gliederung und wissenschaftlichen Anforderungen gleichwertiges Studium.
(3) Auf Ansuchen des ordentlichen Hörers ist eine Verbindung von Fachgebieten, deren Studien in verschiedenen besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen geregelt sind, vom Rektor der Universität, an der der Schwerpunkt des geplanten Studienprogramms liegt, nach Anhören der zuständigen Organe der allfälligen beteiligten Universitäten zu bewilligen, wenn diese Verbindung wissenschaftlich sinnvoll erscheint und entweder pädagogisch gerechtfertigt oder der Bedarf für diese Art der Berufsvorbildung erwiesen ist, ohne daß mit den in den besonderen Studiengesetzen festgelegten Möglichkeiten für den Fächertausch und für Kombinationen sowie mit den in den Studienvorschriften festgelegten Wahlfächern das Auslangen gefunden werden kann (studium irregulare). Das Ansuchen hat das geplante Studienprogramm jedenfalls unter Angabe der Dauer, der Studienabschnitte und des Stundenausmaßes der Pflicht- und Wahlfächer zu beschreiben. Der Bewilligungsbescheid hat die Immatrikulation, den Studiengang und den akademischen Grad nach dem Schwerpunkt des Studienprogramms festzulegen. Gegen den Bescheid des Rektors ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan als zweite und letzte Instanz zulässig.
(4) Ein Studienversuch kann durchgeführt werden, wenn die zuständigen Organe der Universität die Einrichtung einer neuen Studienrichtung oder eines neuen Studienzweiges beantragt haben.
(5) Zur Durchführung des Studienversuches ist vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung eine Studienordnung und von einer hiefür einzusetzenden Studienkommission ein Studienplan zu erlassen. Der Studienversuch beginnt mit dem der Genehmigung des Studienplanes folgenden Semester und endet nach einem der Studiendauer entsprechenden Zeitraum.
(6) Die Studienordnung ist unter Berücksichtigung des sachlich in Betracht kommenden Studiengesetzes zu erlassen, sofern
a) die zuständigen akademischen Behörden den Entwurf eines Studienplanes und eine Aufstellung der damit verbundenen Aufwendungen vorlegen;
b) für den Studienplan die Voraussetzungen des Abs. 3 erfüllt sind;
c) die zur Durchführung des Studienversuches erforderlichen Hochschuleinrichtungen und Aufwendungen zur Verfügung gestellt werden können;
d) die zur Überprüfung der Durchführung und zur Auswertung der Ergebnisse des Studienversuches nötigen Vorkehrungen getroffen werden können.
(7) Nach Beendigung des Studienversuches ist es den ordentlichen Hörern freigestellt, ihr Studium nach den bisherigen Vorschriften zu vollenden oder unter Anwendung der §§ 20 Abs. 4 und 21 Abs. 5 auf ein verwandtes ordentliches Studium überzugehen.
(8) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung kann, wenn die bisherigen Erfahrungen für eine sichere Beurteilung des Studienversuches nicht ausreichen, den Studienversuch nach Anhörung der zuständigen akademischen Behörden durch Verordnung verlängern. Die Verlängerung darf einen der Studiendauer entsprechenden Zeitraum nicht überschreiten.
§ 14neu
§ 14. Studienabschnitte und Studiendauer
(1) Die Diplomstudien sind in mindestens zwei Studienabschnitte zu gliedern.
(2) Der erste Studienabschnitt hat vornehmlich die Aufgabe, in die Studienrichtung einzuführen und ihre Grundlage zu erarbeiten, die weiteren Studienabschnitte dienen zur Vertiefung und speziellen Ausbildung (§ 1 Abs. 2 lit. b).
(3) Bei der Aufteilung in mehrere Studienabschnitte ist der systematische Zusammenhang der Fachgebiete einer Studienrichtung zu wahren; Fächer, die für die Studienrichtung eine bloß hilfswissenschaftliche Funktion besitzen, dürfen nicht in selbständige Studienabschnitte zusammengefaßt werden.
(4) Wenn das Ausbildungsziel der betreffenden Studienrichtung es erfordert, haben die Studierenden Zusatzprüfungen gemäß der geltenden Universitätsberechtigungsverordnung beziehungsweise Ergänzungsprüfungen gemäß den besonderen Studiengesetzen oder Studienordnungen bis zu einem bestimmten Zeitpunkt des Studiums abzulegen. Sofern diese Prüfungen nicht abgelegt wurden, darf der Studierende nicht zu der den ersten Studienabschnitt abschließenden Prüfung zugelassen werden. Auf diese Erfordernisse ist bereits bei der Immatrikulation für die betreffende Studienrichtung nachweislich aufmerksam zu machen.
(5) Die Studienabschnitte sind mit Prüfungen abzuschließen (IV. Abschnitt).
(6) Die Studiendauer der Diplomstudien ist nach dem Umfang der Fachbereiche einer Studienrichtung und unter Bedachtnahme auf die Ausbildung in den Grundlagen, auf die Vermittlung der für die Fachgebiete spezifischen Kenntnisse und auf die Durchdringung des Stoffes zu regeln.
(7) Die Doktoratsstudien bestehen aus einem Studienabschnitt; seine Dauer ist in den Studienordnungen unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 5 nicht kürzer als zwei Semester und nicht länger als vier Semester zu bemessen.
(8) Das zuständige Organ der Universität hat auf Antrag des ordentlichen Hörers in jedem Studienabschnitt die Inskription von höchstens zwei Semestern zu erlassen, wenn der ordentliche Hörer innerhalb der verkürzten Studiendauer die Voraussetzungen für die Zulassung zum letzten Teil einer Diplom- oder Abschlußprüfung oder eines Rigorosums erfüllt.
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§ 17neu
§ 17. Studienpläne
(1) Die Erlassung und Abänderung des Studienplanes fallen in den selbständigen Wirkungsbereich der Hochschulen (§ 3 Abs. 4 lit. c, § 58 lit. a UOG). Beschlossene Studienpläne sind binnen einem Monat dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vorzulegen. Sie werden rechtswirksam, wenn ihre Durchführung nicht vom Bundesminister für Wissenschaft und Forschung binnen zwei Monaten ab Einlangen untersagt wird.
(2) Die Studienpläne haben für die Vollständigkeit der Lehrgebiete und Lehrveranstaltungen einer Studienrichtung vorzusorgen (§ 58 lit. b UOG).
a) die Gestaltung einer Studieneingangsphase im ersten Studienjahr unter Einbeziehung von Lehrveranstaltungen aus einführenden und das Studium besonders kennzeichnenden Fächern im Umfang von 10 bis 20 vH der Gesamtstundenzahl des ersten Studienabschnittes;
b) die Lehrveranstaltungen, die als Pflicht- und Wahlfächer die vorgesehenen Fachgebiete oder Fächer erfassen;
c) die Festlegung der Bildungsziele in den Pflicht- und Wahlfächern;
d) die Praktika, die als Pflichtveranstaltungen in jenen Fachgebieten zu besuchen sind, in denen für die Erreichung des Lehrzieles praktisches oder handwerkliches Können erforderlich ist; die Dauer der Praktika unter Berücksichtigung der §§ 2 Abs. 1 und 16 Abs. 7; ihre Absolvierung als Vorpraxis, Praxissemester oder Ferialpraxis;
e) die Koordinierung der Lehrveranstaltungen und erforderlichenfalls die zweckmäßige Kombination ihrer Typen für den Unterricht in den einzelnen Pflicht-, Wahl- und Freifächern. Kollisionen mit Lehrveranstaltungen in Pflichtfächern sind bei Abhaltung von Blockveranstaltungen zu vermeiden (§ 10 Abs. 1);
f) die Lehrveranstaltungen, deren Pflege zur Förderung der Lehrziele einer Studienrichtung als Freifächer empfohlen wird.
(3) Die Studienpläne haben die Fristen für die Ablegung der Kolloquien (§ 23 Abs. 4) gemäß § 10 Abs. 3, die Fristen für die Einholung der Erlaubnis zum Besuch von Lehrveranstaltungen bei beschränkter Zulassung (§ 10 Abs. 4) und für die Ablegung sonstiger Kolloquien (§ 23 Abs. 4) festzulegen.
(4) Erfordern einzelne Studienrichtungen den Besuch von Lehrveranstaltungen oder die Ablegung von Prüfungen an anderen Universitäten (Fakultäten) oder an der Akademie der bildenden Künste oder einer Kunsthochschule, so sind die Studienpläne im Einvernehmen mit den jeweils zuständigen Behörden dieser Anstalten zu erlassen.
(5) Die Studienpläne sind im Mitteilungsblatt (§ 15 Abs. 13 lit. a UOG) sowie in den besonderen Studienführern (§ 79 Abs. 2 lit. e UOG) kundzumachen und in der Evidenzstelle zur Einsicht aufzulegen.
(6) Das Verzeichnis der Lehrveranstaltungen ist mindestens einmal im Studienjahr herauszugeben und hat Zeit und Ort ihrer Abhaltung zu enthalten.
(7) Die Leiter von Lehrveranstaltungen haben vor Beginn jedes Semesters die Ziele, Inhalte und Methoden ihrer Lehrveranstaltungen in knapper Form zu umschreiben und die Studierenden in geeigneter Weise hievon in Kenntnis zu setzen.
§ 18neu
§ 18. Hochschulkurse und Hochschullehrgänge
(1) Zur Erfüllung besonderer Unterrichtszwecke sind Hochschulkurse (§ 64 Abs. 3 lit. n UOG) und Hochschullehrgänge zusätzlich zu den für die ordentlichen Studien bestimmten Lehrveranstaltungen abzuhalten. Hochschulkurse sind Veranstaltungen, die nach einem wechselnden Unterrichtsplan regelmäßig oder unregelmäßig durchgeführt werden. Hochschullehrgänge sind Veranstaltungen, die nach einem festen Unterrichtsplan, der auch die Prüfungsordnung zu enthalten hat, und nach einem festen Stundenplan durchgeführt werden. Die Studiendauer richtet sich nach der Art und dem Umfang des im Unterrichtsplan festgesetzten Stoffes. Für Absolventen eines Hochschullehrganges kann durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung die Führung einer Berufsbezeichnung vorgesehen werden, sofern der Hochschullehrgang nach Inhalt und Umfang des angebotenen Unterrichts einer selbständigen Berufsausbildung entspricht. Die jeweilige Berufsbezeichnung und eine entsprechende Abkürzung sind auf Antrag des für die Durchführung des Hochschullehrganges zuständigen Organs der Universität (Abs. 2) festzusetzen. Die Berufsbezeichnung hat aus den Worten „Akademisch geprüfter ...“ mit einem für die Absolventen des jeweiligen Lehrganges typischen Zusatz zu lauten.
(2) Das zuständige Organ jener Universität (Fakultät), in deren Wirkungsbereich die Vertretung der Fächer fällt, hat den Unterrichtsplan, die Art der Lehrveranstaltungen, die allenfalls erforderlichen Vorkenntnisse, die Aufnahme sowie Ort und Zeit der Veranstaltung festzulegen. Ihr obliegt auch die Feststellung, inwieweit im Rahmen des Hochschulkurses (Hochschullehrganges) durch Prüfungen nachzuweisende Kenntnisse auch durch Prüfungszeugnisse außeruniversitärer Einrichtungen nachgewiesen werden können. Die Bestimmungen des § 17 gelten sinngemäß.
(3) Allgemeine Hochschulkurse und allgemeine Hochschullehrgänge haben vorwiegend praktische Kenntnisse zu vermitteln. Der Abschluß eines ordentlichen Studiums oder ein gleichzeitiges ordentliches Studium sind nicht zu fordern.
(4) Hochschulkurse zur Fortbildung und Hochschullehrgänge zur Fortbildung haben eine ergänzende Ausbildung in bestimmten Fachgebieten neben oder nach einem ordentlichen Studium zu vermitteln.
(5) Hochschulkurse für höhere Studien und Hochschullehrgänge für höhere Studien haben über die ordentlichen Studien hinaus der Weiterbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch Vertiefung der Ausbildung und Vermittlung der jeweils neuesten Ergebnisse bestimmter Gebiete der Wissenschaft zu dienen.
(6) Mit Rücksicht auf berufstätige Teilnehmer sind die Lehrveranstaltungen im Rahmen von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen nach Möglichkeit in den Abendstunden anzusetzen.
(7) Eingänge aus den für Hoschulkurse und Hochschullehrgänge vorgeschriebenen Hochschultaxen sind von der zuständigen akademischen Behörde für die Einrichtung und Durchführung der Hochschulkurse und Hochschullehrgänge zweckmäßig und wirtschaftlich zu verwenden; allfällige Überschüsse sind für andere Unterrichts- und Forschungserfordernisse zu verwenden.
(8) Die Teilnehmer an Hochschulkursen und Hochschullehrgängen haben, wenn sie nicht ordentliche Hörer sind, als Gasthörer oder als außerordentliche Hörer zu inskribieren.
(9) Zur wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung von Hochschulkursen und Hochschullehrgängen können diese in Kooperation mit anderen Rechtsträgern durchgeführt werden. Die Rechte und Pflichten des Bundes und des anderen Rechtsträgers sind in einem Vertrag festzulegen, der der Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung bedarf. Insbesondere sind in diesem Vertrag die Zuschüsse des anderen Rechtsträgers sowie allfällige Übertragungen von Sekretariatstätigkeiten an diesen festzulegen. Die mit der Durchführung anfallenden Zahlungen können auch von dem kooperierenden Rechtsträger durchgeführt werden; spätestens mit Ende des Kalenderjahres ist mit der Universität abzurechnen. § 6 erster und letzter Satz UOG sind anzuwenden.
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§ 19neu
§ 19. Einteilung des Studienjahres
(1) Das Studienjahr beginnt am 1. Oktober und endet am 30. September. Es besteht aus dem Wintersemester, dem Sommersemester und den Ferien. Das Wintersemester beginnt am 1. Oktober, das Sommersemester am 1. März. Im Hinblick auf die Besonderheiten des Studienbetriebes kann die oberste akademische Behörde einer Hochschule jedoch einen anderen Beginn des Sommersemesters festlegen. Die Weihnachtsferien beginnen am 19. Dezember und enden am 7. Jänner. Die Semesterferien und die Osterferien sind von der obersten akademischen Behörde jeder Hochschule nach den örtlichen Verhältnissen so anzusetzen, daß auf beide Semester zusammen 30 Unterrichtswochen und auf jedes Semester wenigstens 14 Unterrichtswochen entfallen. Semester- und Osterferien zusammen dürfen sechs Wochen nicht übersteigen. Das Sommersemester endet frühestens am 28. Juni und spätestens am 15. Juli. Die Hauptferien dauern bis 30. September.
(2) Ab Semesterbeginn sind die angekündigten Lehrveranstaltungen abzuhalten. Innerhalb des Studienjahres sind die Ferien, die Sonntage, die gesetzlichen Feiertage, der Samstag vor und der Dienstag nach Pfingsten, der Allerseelentag, der Tag des Landespatrons sowie ein vom Rektor zu bestimmender Tag (Rektorstag) lehrveranstaltungsfrei und prüfungsfrei. Der Rektor ist ferner berechtigt, anläßlich akademischer oder staatlicher Feiern Lehrveranstaltungen und Prüfungen ausfallen zu lassen. Promotionen und Sponsionen können im Bedarfsfall im Einvernehmen mit den mitwirkenden Universitätslehrern auch am Beginn und am Ende der Ferien abgehalten werden. Die Abhaltung von Hochschullehrgängen und Hochschulkursen während der Ferien ist zulässig. Prüfungen können auch am Beginn und am Ende von Ferien, ausnahmsweise auf Antrag des Kandidaten auch während der Ferien abgehalten werden, doch sind jedenfalls zehn zusammenhängende Wochen während der Hauptferien prüfungsfrei zu belassen. Exkursionen können auch während der Ferien abgehalten werden. Bei Bedarf können auch andere Lehrveranstaltungen, wie insbesondere Übungen und Praktika, während der Ferien abgehalten werden. Diese Lehrveranstaltungen sind dem dem Studienplan entsprechenden Semester zuzurechnen.
(3) Die Fristen für die Immatrikulation (§ 6 Abs. 1), für die Inskription (§ 10 Abs. 1) und für die Bezahlung der Hochschultaxen sind nach den örtlichen Verhältnissen vom Akademischen Senat (Universitätskollegium) festzusetzen. Diese Fristen haben für jedes Semester mindestens vier Wochen zu betragen und spätestens vier Wochen nach Beginn des Semesters zu enden. Für die Aufnahme und Inskription bei Hochschulkursen und Hochschullehrgängen kann unter Berücksichtigung der Dauer und des Durchführungszeitraumes eine abweichende Regelung getroffen werden.
Anmerkung
§ 20neu
§ 20. Einrechnung von Semestern
(1) Ein Semester ist in die vorgeschriebene Studiendauer (§ 3 Abs. 1 lit. c und § 14 Abs. 5 und 6) einzurechnen, wenn der Studierende gültig inskribiert hat.
(2) Als letztes Semester eines Studienabschnittes ist – unbeschadet des Abs. 3 – jenes zu zählen, in dem die letzte der im Studienplan vorgeschriebenen Prüfungen mit Erfolg abgelegt wurde.
(3) Sofern ein Studienabschnitt einer Studienrichtung nicht in der in den besonderen Studiengesetzen vorgesehenen Zeit durch erfolgreiche Ablegung der Diplomprüfung (des Rigorosums) abgeschlossen worden ist, sind die weiteren Semester bis zum halben Ausmaß der für den noch nicht abgeschlossenen Studienabschnitt vorgesehenen Zeit, jedoch nicht mehr als zwei Semester, für den folgenden Studienabschnitt einzurechnen (Einrechnungsfrist). Innerhalb der Einrechnungsfrist sind unter Beachtung der besonderen Zulassungsvoraussetzungen (§ 10 Abs. 3 und § 27 Abs. 2) die Absolvierung von Lehrveranstaltungen sowie das Antreten zu Prüfungen des folgenden Studienabschnittes zulässig. Dies kann für bestimmte Fächer im Studienplan auch über die Einrechnungsfrist hinaus gestattet werden, sofern wenigstens ein Großteil der Diplomprüfung (des Rigorosums) des noch nicht abgeschlossenen Studienabschnittes bereits abgelegt worden ist.
(4) Die an einer inländischen Hochschule ordnungsgemäß (Abs. 1 bis 3) zurückgelegten Semester eines ordentlichen Studiums sind bei der Fortsetzung des Studiums derselben Studienrichtung an einer anderen inländischen Hochschule in die vorgeschriebene Studiendauer einzurechnen.
(5) Die Einrechnung der Semester ist eine Angelegenheit des autonomen Wirkungsbereiches (§ 26 Abs. 2 lit. m, § 38 Abs. 1 lit. g, § 52 Abs. 2 lit. m Hochschul-Organisationsgesetz) der Hochschulen (Fakultäten).
Anmerkung
§ 21neu
§ 21. Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen
(1) Ordentliche Studien einer anderen Studienrichtung, die an einer inländischen Hochschule abgelegt wurden, oder Studien an einer ausländischen Hochschule sind für die vorgeschriebene Dauer eines ordentlichen Studiums anzurechnen, soweit sie den ordentlichen Studien dieser Studienrichtung auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gleichwertig sind. Das zuständige Organ der Universität kann die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen im Rahmen bestimmter ausländischer ordentlicher Studien, insbesondere im Rahmen universitärer Partnerschaften, generell festlegen; solche Festlegungen sind im Mitteilungsblatt der betreffenden Universität zu verlautbaren.
(2) Das einer Diplomprüfung oder einem Rigorosum einschließlich ihrer Teilprüfungen oder der Einreichung einer Diplomarbeit oder Dissertation unmittelbar vorangehende Semester muß auch in den Fällen des Abs. 1 und des § 20 Abs. 4 an der Hochschule zurückgelegt werden, an der der Studierende um die Zulassung zur Prüfung (Begutachtung der wissenschaftlichen Arbeit) ansucht. Diese Beschränkung gilt nicht für Studierende, die dem Betreuer ihrer wissenschaftlichen Arbeit (§ 25) an andere Hochschulen folgen oder von derselben Hochschule zum Studium im Ausland beurlaubt waren (§ 8), oder für Bewerber um einen Doktorgrad, die den vorgeschriebenen Diplomgrad bereits erworben haben (§ 13 Abs. 2 lit. a).
(3) Hochschullehrgänge für höhere Studien oder die wissenschaftliche Tätigkeit in Betrieben oder außeruniversitären Forschungsinstitutionen, die eine wissenschaftliche Berufsvorbildung vermitteln können, sind entsprechend der Art der Forschungstätigkeit und der Forschungsprojekte der betreffenden Institution sowie nach Art und Umfang der Mitwirkung oder Tätigkeit des Bewerbers nach Maßgabe der Gleichwertigkeit für ordentliche Studien anzurechnen und anzuerkennen. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(4) Die an einer inländischen Universität (Hochschule) abgelegten Prüfungen (§ 23) und approbierten wissenschaftlichen Arbeiten (§ 25) sind für das weitere Studium derselben Studienrichtung an einer anderen inländischen Universität (Hochschule) anzuerkennen.
(5) Die an einer inländischen Universität (Hochschule) für das Studium einer anderen Studienrichtung oder die an einer anerkannten ausländischen Hochschule abgelegten Prüfungen (§ 23) sind vom zuständigen Organ der Universität anzuerkennen, soweit sie den nach den anzuwendenden Studienvorschriften vorgeschriebenen Prüfungen (§ 23) gleichwertig sind. Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß.
(6) Beantragen ordentliche Hörer, die Teile ihres ordentlichen Studiums im Ausland zu absolvieren beabsichtigen, die Gleichwertigkeit dieser Studien unter Vorlage der für die Beurteilung notwendigen Unterlagen, so ist bescheidmäßig festzustellen, in welchem Ausmaß die Dauer des beabsichtigten ausländischen Studiums nach dessen Beendigung angerechnet wird und die an der ausländischen Universität vorgesehenen Lehrveranstaltungen, Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten nach deren erfolgreicher Absolvierung bzw. Beurteilung anerkannt werden.
(7) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch die Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 nicht berührt.
(8) Die Anrechnung von Studien und die Anerkennung von Prüfungen ist eine Angelegenheit des autonomen Wirkungsbereiches (§ 7 Abs. 2 und 3 lit. b und c UOG, §§ 2 Abs. 4 und 45 Z 10 AOG, §§ 10 Z 10 und 53 KHStG) der Universitäten (Hochschulen).
§ 22neu
IV. ABSCHNITT
Prüfungen
§ 22. Feststellung des Studienerfolges
Zur Feststellung des durch die Studien erworbenen Wissens für die Berufsvorbildung, zum Nachweis der Fähigkeit zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit und zur Feststellung des Erfolges der Teilnahme an Lehrveranstaltungen sind Prüfungen (§§ 23 und 24) und die Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten (§ 25) vorzusehen. Als Maßstab für die Feststellung sind insbesondere die in den Studienplänen festgelegten Bildungsziele heranzuziehen.
Anmerkung
§ 23neu
§ 23. Arten der Prüfungen
(1) Nach ihrer Methode sind folgende Prüfungen zu unterscheiden:
a) die mündliche Beantwortung der vom Prüfer gestellten Fragen (mündliche Prüfung);
b) die schriftliche Beantwortung solcher Fragen (schriftliche Prüfung);
c) praktische, künstlerische oder experimentelle Arbeiten, Konstruktionen oder schriftliche theoretische Arbeiten (Prüfungsarbeiten);
d) der Erfolg praktischer Tätigkeiten.
(2) Nach dem Zweck sind folgende Prüfungen zu unterscheiden:
a) Kolloquien (Abs. 4),
b) Ergänzungsprüfungen (§ 7 Abs. 1 lit. a Z 3, Abs. 2 und 4 sowie § 14 Abs. 4),
c) Vorprüfungen (Abs. 5),
d) Abschlußprüfungen (Abs. 6),
e) Diplomprüfungen (Abs. 7),
f) Rigorosen (Abs. 8).
(3) Nach der Art der Durchführung (§ 24) sind folgende Prüfungen zu unterscheiden:
a) Einzelprüfungen,
b) Gesamtprüfungen;
diese können in der Form von Teilprüfungen oder als kommissionelle Prüfungen abgehalten werden.
(4) Kolloquien sind Prüfungen über den Stoff einer Lehrveranstaltung. Sie können freiwillig abgelegt werden, aber auch in besonderen Studiengesetzen bzw. Studienordnungen verpflichtend vorgesehen werden (Pflichtkolloquien).
(5) Vorprüfungen haben im Rahmen der ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen oder Rigorosen zu dienen.
(6) Abschlußprüfungen sind Prüfungen, die einen Hochschulkurs oder einen Hochschullehrgang (§ 18) abschließen.
(7) Diplomprüfungen sind Prüfungen, die die Voraussetzung für den Erwerb eines Diplomgrades bilden. Sie haben der Feststellung des für die wissenschaftliche (wissenschaftlich-künstlerische) Berufsvorbildung geforderten Wissens und Könnens zu dienen. Kurzstudien, Erweiterungsstudien und Aufbaustudien sind durch Abschlußprüfungen zu beenden.
(8) Rigorosen sind Prüfungen, die die Voraussetzung für den Erwerb eines Doktorgrades bilden. Sie schließen die Doktoratsstudien ab und weisen die wissenschaftliche Befähigung des Kandidaten sowie die gründliche Vertrautheit mit dem Fachgebiet und seinen Hauptproblemen nach.
(9) Die Studienordnungen haben vorzusehen, daß die ordentlichen Hörer (§ 6) bei Diplomprüfungen und Rigorosen aus den Pflichtfächern und den Wahlfächern geprüft werden. Es ist den Studierenden freizustellen, sich auch einer Prüfung aus den gewählten Freifächern zu unterziehen.
Anmerkung
§ 26neu
§ 26. Prüfer
(1) Der Erfolg von Kolloquien (§ 23 Abs. 4) sowie der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen ist vom Vortragenden oder Leiter der betreffenden Lehrveranstaltung zu beurteilen.
(2) Die Prüfer für Ergänzungsprüfungen und Vorprüfungen sind vom Präses der zuständigen Prüfungskommission (Abs. 3) aus den Angehörigen des Lehrkörpers auszuwählen, wenn nicht die Studienordnung vorsieht, daß die Ergänzungsprüfungen oder Vorprüfungen von den Vortragenden oder Leitern der Lehrveranstaltungen über das betreffende Prüfungsfach abzunehmen sind.
(3) Zur Abhaltung von Diplomprüfungen sind Prüfungskommissionen zu bilden. Der Präses und die erforderliche Zahl seiner Stellvertreter sind vom zuständigen Universitätskollegium (Fakultätskollegium) aus dem Kreis der Universitätsprofessoren bzw. Hochschulprofessoren jeweils für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu bestellen. Die Universitätslehrer gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG der Universität (Fakultät) sind für die Fächer ihrer Lehrbefugnis Mitglieder der Prüfungskommission. Im Bedarfsfall sind vom zuständigen Universitätskollegium (Fakultätskollegium) auch Universitätslehrer mit Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG anderer Universitäten (Fakultäten) sowie Hochschulprofessoren und Hochschuldozenten im Rahmen ihres Faches als Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind österreichische Staatsbürger zu bestellen.
(4) Außerdem können bei Bedarf auf Antrag des Präses der Prüfungskommission vom zuständigen Universitätskollegium (Fakultätskollegium) sonstige beruflich oder außerberuflich besonders qualifizierte Fachleute jeweils für eine Funktionsperiode von vier Jahren zu Prüfungskommissären bestellt werden, die nach Möglichkeit aus dem Kreis der Universitätslektoren zu berufen sind.
(5) Die Bestellung des Präses und seiner Stellvertreter erlischt mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Scheidet der Präses oder einer seiner Stellvertreter vorzeitig aus, so ist erforderlichenfalls für den Rest der Funktionsperiode ein Ersatz zu bestellen.
(6) Für Abschlußprüfungen bei Hochschulkursen sind die Abs. 2 und 3, für Abschlußprüfungen bei allgemeinen Hochschullehrgängen sind die Abs. 3, 4, 5, 8 und 10, bei Hochschullehrgängen zur Fortbildung und Hochschullehrgängen für höhere Studien die Abs. 7 und 10 anzuwenden. Werden zur Vorbereitung von Ergänzungsprüfungen Hochschullehrgänge eingerichtet, so gelten deren Abschlußprüfungen als Ergänzungsprüfungen gemäß § 7 Abs. 1 lit. a Z 3, Abs. 2 und 4 sowie § 14 Abs. 4.
(7) Die Prüfungskommission für Rigorosen besteht aus dem Rektor (Dekan) als Präses und den Universitätslehrern mit Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG der Universität (Fakultät) als Prüfungskommission. Im Bedarfsfall sind vom zuständigen Universitätskollegium (Fakultätskollegium) auch Universitätslehrer mit Lehrbefugnis gemäß § 23 Abs. 1 lit. a UOG anderer Universitäten (Fakultäten) sowie Hochschulprofessoren und Hochschuldozenten im Rahmen ihres Faches als Mitglieder der Prüfungskommission zu bestellen. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission sind österreichische Staatsbürger zu bestellen.
(8) Die Prüfungsarbeiten (§ 23 Abs. 1 lit. c, § 24 Abs. 4) sind vom Vortragenden oder vom Leiter der jeweiligen Lehrveranstaltung zu beurteilen. Bilden sie einen Teil einer Diplomprüfung oder eines Rigorosums, so sind sie vom Prüfer des betreffenden Prüfungsfaches zu beurteilen.
(9) Die Diplomarbeiten sind von einem, die Dissertationen von zwei Begutachtern innerhalb von höchstens sechs Monaten zu beurteilen. Der Universitätslehrer, der den Verfasser einer Diplomarbeit oder Dissertation betreut hat (§ 5 Abs. 2 lit. f und g), ist jedenfalls zum Begutachter zu bestellen. Der zweite Begutachter kann einem nahe verwandten Fach entnommen werden. Können sich die Begutachter einer Dissertation über die Approbation und die Benotung nicht einigen, so hat der Präses der Prüfungskommission, sofern sich der Kandidat nicht mit der ungünstigeren Benotung einverstanden erklärt, einen dritten Begutachter zu bestellen, der zumindest einem nahe verwandten Fach angehören muß. Die Begutachtung der Dissertation durch den dritten Begutachter hat innerhalb von höchstens sechs Monaten zu erfolgen. Für die Approbation ist die Mehrheit der Gutachter maßgebend.
(10) Prüfungssenate sind zur kommissionellen Abhaltung von Diplomprüfungen und Rigorosen sowie nach Maßgabe des § 30 Abs. 5 bei der Wiederholung von Einzelprüfungen vom Präses der Prüfungskommission aus deren Mitgliedern zusammenzusetzen. Begutachter (Abs. 9) haben dem Prüfungssenat anzugehören, doch ist im Verhinderungsfall eine Vertretung zulässig. Einem Senat haben einschließlich des Vorsitzenden wenigstens drei Personen anzugehören. Der Präses hat ein Mitglied zum Vorsitzenden des Prüfungssenates zu bestellen. Für jedes Prüfungsfach oder dessen Teilgebiet ist ein Prüfer namhaft zu machen. Auch der Präses kann als Prüfer mitwirken, wenn das Fach in den Rahmen seiner Lehrbefugnis fällt. Die Prüfer sind dem Kandidaten mindestens zwei Wochen vor der Prüfung bekanntzugeben.
(11) (Verfassungsbestimmung) Bei Bedarf können als Betreuer wissenschaftlicher Arbeiten und als Prüfer auch Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzen, herangezogen werden.
§ 27neu
§ 27. Zulassung zu Prüfungen und Prüfungsordnung
(1) Die Zulassung zu einer Abschlußprüfung ist vom Besuch des betreffenden Hochschulkurses oder Hochschullehrganges (§ 18) abhängig zu machen.
(2) Die Zulassung zu Diplomprüfungen oder Rigorosen ist von der Inskription der vorgeschriebenen Semester (§§ 20, 21 Abs. 1 bis 4), von der positiven Beurteilung der Teilnahme an den vorgeschriebenen Übungen, Proseminaren, Seminaren, Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften und Konversatorien, der positiven Beurteilung allenfalls geforderter Prüfungsarbeiten (§ 24 Abs. 4) und der Ablegung der vorgesehenen Vorprüfungen sowie von der Approbation der Diplomarbeit beziehungsweise der Dissertation abhängig zu machen.
(3) Prüfungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 19 Abs. 2, jedenfalls aber am Anfang und am Ende jedes Semesters anzusetzen. Der Präses der zuständigen Prüfungskommission hat die Prüfungstage festzusetzen und die Kandidaten durch Verlautbarung an der Amtstafel zu verständigen. Die Frist für die Anmeldung zu einer Prüfung hat mindestens eine Woche zu betragen. Wünsche, die der Kandidat hinsichtlich der Person seiner Prüfer äußert, hat der Präses der Prüfungskommission bei der zweiten Wiederholung einer Einzelprüfung, Teilprüfung einer Gesamtprüfung, Prüfungsarbeit oder wissenschaftlichen Arbeit jedenfalls, im übrigen, so sie dem Studienablauf entsprechen, nach Maßgabe der personellen und zeitlichen Möglichkeiten zu berücksichtigen. Die einzelnen Prüfungstermine und die Namen der Prüfer sind, von persönlichen Vereinbarungen abgesehen, spätestens zwei Wochen vor Abhaltung der betreffenden Prüfung an der Amtstafel der Universitätsdirektion (des Rektorates, der Akademiedirektion, des Dekanates) zu verlautbaren. Der Kandidat ist berechtigt, die Anmeldung bis spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen zurückzuziehen. Die Vertretung eines verhinderten Prüfers durch einen anderen Prüfungskommissär für denselben Prüfungsgegenstand ist zulässig.
(4) Der Präses der Prüfungskommission hat sich an die Reihenfolge der Prüfungsanmeldungen zu halten. Zieht ein Kandidat seine Anmeldung zurück oder erscheint er nicht zur Prüfung, so ist der Präses berechtigt, später gereihte Kandidaten mit ihrer Zustimmung einzuschieben. Die besonderen Studiengesetze haben zu bestimmen, wie viele Kandidaten einem Einzelprüfer oder einem Prüfungssenat für den gleichen mündlichen Prüfungsvorgang zuzuteilen sind.
(5) Der Präses der Prüfungskommission ist ermächtigt, auf Antrag eines Kandidaten eine von den besonderen Studienvorschriften abweichende Art der Prüfungsmethode (§ 23 Abs. 1) für eine Prüfung festzulegen, wenn der Kandidat auf Grund einer nicht bloß vorübergehenden körperlichen Behinderung nicht im Stande ist, die Prüfung nach der vorgesehenen Methode abzulegen. Bei der Feststellung der abweichenden Prüfungsmethode ist darauf Bedacht zu nehmen, daß diese nur soweit von der in den besonderen Studienvorschriften festgelegten abweicht, als dies im Hinblick auf die Behinderung unbedingt erforderlich ist; Umfang und Inhalt der Anforderungen dürfen durch die Abweichung der Prüfungsmethode nicht beeinträchtigt werden.
(6) Der Einzelprüfer oder der Vorsitzende hat für Ruhe und Ordnung zu sorgen und hat das Prüfungsprotokoll entweder selbst oder durch einen Beauftragten zu führen. Das Protokoll hat Ort und Zeit der Prüfung, die Namen der Mitglieder des Prüfungssenates, die Namen der Kandidaten und die erteilten Noten sowie allenfalls besondere Vorkommnisse zu enthalten. Bei kommissionellen Prüfungen vor Prüfungssenaten hat jedes Mitglied des Prüfungssenates der Prüfung vom Anfang bis zum Ende beizuwohnen.
(7) Die Beratung und Abstimmung über das Ergebnis einer kommissionellen Prüfung, bei mehreren Prüfungsfächern hinsichtlich jedes Faches, hat in nichtöffentlicher Sitzung des Prüfungssenates nach einer Aussprache zwischen den Mitgliedern zu erfolgen. Die Beschlüsse des Senates werden mit Stimmenmehrheit gefaßt, der Vorsitzende übt das Stimmrecht wie die übrigen Mitglieder des Senates aus, hat aber zuletzt abzustimmen. Jedes Mitglied hat bei der Abstimmung über das Ergebnis in den einzelnen Fächern auch das Gesamtergebnis der Prüfung zu berücksichtigen. Bei Stimmengleichheit ist die für den Kandidaten günstigere Meinung als beschlossen anzusehen.
(8) Das Ergebnis jeder mündlichen Prüfung ist dem Kandidaten nach Ende der Prüfung zu verkünden. Falls die Prüfung nicht bestanden wurde, sind die Gründe anzuführen.
(9) Nähere Regelungen sind durch die Studienordnungen zu treffen.
Anmerkung
§ 28neu
§ 28. Prüfung aus lebenden Sprachen
§ 28.
(1) Die Universitätslehrer, zu deren Lehr- oder Unterrichtsbefugnis eine lebende Sprache gehört, sind berechtigt, auf Antrag eines Kandidaten Prüfungen aus dieser Sprache abzuhalten (Universitäts-Sprachprüfung).
(2) Die Prüfung aus lebenden Sprachen hat in zwei Leistungsstufen zu erfolgen:
a) In der ersten Stufe ist zu fordern: die idiomatisch richtige Aussprache, das einwandfreie Verständnis des gesprochenen und geschriebenen Wortes, der richtige und fließende Gebrauch der Sprache in Wort und Schrift, ein für moderne Texte ausreichender Schatz an Worten und Phrasen sowie die theoretische Kenntnis und praktische Beherrschung der Grammatik;
b) in der zweiten Stufe ist nach Ablegung der Prüfung erster Stufe mit wenigstens gutem Erfolg zu fordern: die Kenntnis der Grundzüge des österreichischen Rechts- und Gerichtswesens sowie diejenige des Landes (eines der Länder), in dem die betreffende Sprache Amtssprache ist, und eine ausreichende Kenntnis der Rechts- und Wirtschaftsterminologie in der deutschen und in der fremden Sprache.
(3) Die Prüfung in den zwei Leistungsstufen ist in einem schriftlichen und einem mündlichen Teil abzulegen.
(4) Die Universitäts-Sprachprüfung aus einer Fremdsprache hat jedenfalls auch Übersetzungen aus der deutschen Sprache und in die deutsche Sprache in einem der Leistungsstufe (Abs. 2) entsprechenden Schwierigkeitsgrad zu umfassen.
(5) Bewerber gemäß § 7 Abs. 4 haben nachzuweisen, daß sie die deutsche Sprache in einem Ausmaß beherrschen, das einen erfolgreichen Studienfortgang und den Abschluß des Studiums in angemessener Zeit erwarten läßt.
Anmerkung
Schlagworte
§ 30neu
§ 30. Wiederholung von Prüfungen
§ 30.
(1) Nicht bestandene Einzelprüfungen, Teilprüfungen einer Gesamtprüfung, Prüfungsarbeiten oder wissenschaftliche Arbeiten dürfen nur dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt werden. Im zweiten und dritten Studienabschnitt ist jeweils eine weitere Wiederholung dieser Prüfungen zulässig.
(2) Gesamtprüfungen, die als kommissionelle Prüfungen (§ 24 Abs. 3) abzulegen sind, sind zur Gänze zu wiederholen, wenn in mehr als einem Prüfungsfach die Note „nicht genügend“ erteilt wurde. Sonst beschränkt sich die Wiederholungsprüfung auf das nicht bestandene Prüfungsfach.
(3) Die Fristen, nach deren Ablauf nicht bestandene Prüfungen oder nicht approbierte wissenschaftliche Arbeiten frühestens wiederholt bzw. neu eingereicht werden dürfen (Reprobationsfristen), sind bei Prüfungen und Diplomarbeiten mit mindestens zwei Wochen und höchstens sechs Monaten, bei Dissertationen mit mindestens zwei Wochen und höchstens einem Jahr zu bemessen. Innerhalb dieser Grenzen sind die Reprobationsfristen nach Art der Prüfung und deren Fachgebiete sowie unter Berücksichtigung der Gründe für das Nichtbestehen einer Prüfung bzw. für die Nichtannahme einer wissenschaftlichen Arbeit von Einzelprüfern, Prüfungssenaten oder Begutachtern festzusetzen. Erforderlichenfalls kann der Besuch bestimmter Lehrveranstaltungen und der Nachweis der positiven Beurteilung der Teilnahme daran aufgetragen werden. Nur in Ausnahmefällen und bei mündlichen Prüfungen vor Einzelprüfern kann von der Festsetzung einer Reprobationsfrist abgesehen werden.
(4) Ist in einem Prüfungsfach nur eine schriftliche Prüfung (§ 23 Abs. 1 lit. b) oder eine Prüfungsarbeit (§ 23 Abs. 1 lit. c) vorgesehen, so ist der Kandidat berechtigt, bei der Anmeldung zur letzten zulässigen Wiederholung (Abs. 1) über denselben Gegenstand eine mündliche Prüfung zu verlangen, sofern die schriftliche Prüfung oder Prüfungsarbeit überhaupt durch eine mündliche Prüfung ersetzt werden kann.
(5) Im ersten Studienabschnitt hat die dritte Wiederholung, im zweiten und dritten Studienabschnitt die dritte und die vierte Wiederholung einer Einzelprüfung, Teilprüfung einer Gesamtprüfung, Prüfungsarbeit oder wissenschaftlichen Arbeit vor einem Prüfungssenat stattzufinden. Dieser Prüfungssenat hat aus einem Vorsitzenden und zwei Prüfungskommissären für das zu prüfende Fach zu bestehen.
(6) Besteht ein Studierender eine Prüfung auch bei der letzten zulässigen Wiederholung nicht oder wird seine wissenschaftliche Arbeit auch bei der letzten zulässigen Vorlage nicht approbiert, so ist er von der Fortsetzung des Studiums oder von der Aufnahme für dasselbe Studium an einer österreichischen Hochschule ausgeschlossen. Beginnt er ein anderes Studium, so ist eine Anrechnung gemäß § 21 zulässig.
(7) Die einmalige Wiederholung einer bestandenen Prüfung ist frühestens zwei Monate, spätestens ein Jahr nach Ablegung dieser Prüfung zulässig. Die bestandene Prüfung wird mit dem Antreten zur Wiederholungsprüfung nichtig.
Anmerkung
§ 33neu
§ 33. Zeugnisse
(1) Das Ergebnis jeder Prüfung sowie der Erfolg der Teilnahme an Lehrveranstaltungen, ausgenommen Vorlesungen, ist durch ein Zeugnis zu beurkunden. Bei Prüfungen, die sich aus Teilprüfungen bzw. Prüfungsteilen zusammensetzen, sind die Noten für die einzelnen Prüfungsfächer anzugeben; Sammelzeugnisse sind zulässig, die Gesamtnote (§ 29 Abs. 2 letzter Satz) ist zu vermerken.
(2) Zeugnisse über Kolloquien sowie über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen, ausgenommen Vorlesungen, sind vom Leiter der Lehrveranstaltung, Zeugnisse über Einzelprüfungen und Teilprüfungen sowie über Prüfungen gemäß § 28 sind vom Prüfer, Zeugnisse über kommissionelle Prüfungen vom Vorsitzenden des Prüfungssenates, Zeugnisse über Gesamtprüfungen vom Präses der zuständigen Prüfungskommission auszustellen.
(3) Die Ausstellung von Zeugnissen und von Bescheinigungen gemäß § 11 mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung ist zulässig. Soweit es sich nicht um Abschlußprüfungs-, Diplomprüfungs- und Rigorosenzeugnisse handelt, genügt dabei die Beisetzung des Namens des für die Errichtung der Urkunde zuständigen Organs der Universität; eine Beglaubigung ist nicht erforderlich.
Anmerkung
Schlagworte
§ 34neu
V. ABSCHNITT
Akademische Grade
§ 34. Allgemeine Bestimmungen
(1) Akademische Grade werden auf Grund ordentlicher Studien vom zuständigen Organ der Universität im autonomen Wirkungsbereich (§ 64 Abs. 3 lit. q UOG) als Würdigung der in den Prüfungen erwiesenen Leistungen verliehen. Eine posthume Verleihung ist zulässig.
(2) Die Kandidaten haben vor der Verleihung zu versprechen, der Wissenschaft zu dienen, ihre Ziele zu fördern und dadurch verantwortlich zur Lösung der Probleme der menschlichen Gesellschaft und deren gedeihlicher Weiterentwicklung beizutragen sowie der Hochschule (Universität) verbunden zu bleiben.
(3) Die Verleihung ist unzulässig, wenn der Kandidat die festgesetzten Voraussetzungen nicht erfüllt.
(4) Die Verleihung der akademischen Grade (§§ 35 und 36) ist zu beurkunden. Die Urkunden können auf Beschluß des obersten Kollegialorgans auch in lateinischer Sprache verfaßt werden. Die Urkunden haben jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
1. Vor- und Zuname, allenfalls Geburtsname;
2. Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit;
3. absolvierte Studienrichtung (absolvierter Studienzweig) in der gesetzlich festgelegten Bezeichnung unter Angabe allfälliger Kombinationen;
4. verliehener akademischer Grad in allen vom Gesetz festgelegten Formen;
5. anzuwendendes besonderes Studiengesetz.
(5) Werden die Voraussetzungen für die Erwerbung eines akademischen Grades mit demselben Wortlaut mehr als einmal erbracht, so ist derselbe akademische Grad auch mehrfach zu verleihen. Die feierliche Verleihung darf jedoch nur einmal erfolgen.
§ 38neu
§ 38. Führung inländischer akademischer Grade
Personen, denen von einer österreichischen Hochschule (Fakultät) ein akademischer Grad verliehen wurde, haben das Recht, diesen akademischen Grad im privaten Verkehr, im Verkehr mit Behörden und auf Urkunden ihrem Namen in vollem Wortlaut oder in abgekürzter Form voranzustellen. Sie haben das Recht, die Ersichtlichmachung des akademischen Grades in dieser Form in amtlichen Ausfertigungen aller Art zu verlangen. Wurde derselbe akademische Grad gemäß § 34 Abs. 5 mehrfach verliehen, so darf dieser Grad nur einfach geführt werden.
Anmerkung
§ 40neu
§ 40. Nostrifizierung ausländischer akademischer Grade und Studienabschlüsse
(1) Personen, die einen ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben oder die sich nachweislich um eine Anstellung in Österreich bewerben, für die die Nostrifizierung eine der Voraussetzungen darstellt, und die an einer anerkannten ausländischen Hochschule ein Studium abgeschlossen haben, sind berechtigt, die Anerkennung dieses Studienabschlusses als Abschluß eines ordentlichen Studiums gemäß § 13 Abs. 1 lit. a, e und f bei dem zuständigen Organ einer Universität (Hochschule), an der das entsprechende ordentliche Studium eingerichtet ist, zu beantragen (Nostrifizierung). Falls das Studium von mehr als einer Universität (Hochschule, Fakultät) gemeinsam durchgeführt wird, ist die Nostrifizierung nach Anhörung der zuständigen Organe der beteiligten Universitäten (Hochschulen, Fakultäten) durchzuführen.
(2) Der Antragsteller hat das entsprechende ordentliche inländische Studium und den entsprechenden akademischen Grad anzugeben. Folgende Nachweise sind vorzulegen:
a) Geburtsurkunde;
b) der Nachweis des ordentlichen Wohnsitzes des Antragstellers in Österreich oder der Nachweis einer erfolgten Bewerbung im Sinne des Abs. 1 erster Satz;
c) das Reifezeugnis oder die Urkunde, auf Grund derer der Bewerber an der ausländischen Hochschule zum Studium zugelassen wurde;
d) einen Nachweis über die einer österreichischen Universität (Hochschule) vergleichbare Qualität (§ 1 UOG, § 1 AOG, § 1 Kunsthochschul-Organisationsgesetz) der anerkannten ausländischen Hochschule, sofern diese für das zuständige Organ nicht außer Zweifel steht;
e) die Nachweise über die an der ausländischen Hochschule besuchten Lehrveranstaltungen, abgelegten Prüfungen und angefertigten wissenschaftlichen Arbeiten;
f) diejenige Urkunde, die als Nachweis der Verleihung des akademischen Grades, wenn jedoch ein solcher nicht zu verleihen war, als Nachweis des ordnungsgemäßen Abschlusses des Studiums ausgestellt wurde.
Die Unterlagen gemäß lit. a bis e können auch in beglaubigter Abschrift vorgelegt werden.
(3) Das zuständige Organ der Universität (Hochschule) kann die Nachsicht von der Vorlage einzelner Unterlagen erteilen, wenn innerhalb einer angemessenen Frist glaubhaft gemacht wird, daß ihre Beibringung unmöglich oder mit übergroßen Schwierigkeiten verbunden ist, und die vorgelegten Unterlagen für eine Entscheidung ausreichen.
(4) Das zuständige Organ der Universität (Hochschule) hat unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Ansuchens geltenden inländischen Studienvorschriften einschließlich des geltenden Studienplanes zu prüfen, ob das ausländische Studium des Antragstellers hinsichtlich der Anforderungen, des Gesamtumfanges sowie der Studieninhalte so aufgebaut war, daß es mit dem im Antrag genannten inländischen Studium in bezug auf das Ergebnis der Gesamtausbildung als gleichwertig anzusehen ist. Dabei hat das zuständige Organ die allfällige Zuordnung zu einem Studienzweig beziehungsweise die Gleichwertigkeit mit einem Studium, das durch besondere Vorschriften über Kombinationen gestaltet wurde, von Amts wegen festzustellen und im Nostrifizierungsbescheid zu vermerken. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens kann auch ein Stichproben-Test durchgeführt werden, um nähere Auskünfte über die Inhalte des ausländischen Studiums zu erhalten.
(5) Sofern die Gleichwertigkeit im Sinne des Abs. 4 grundsätzlich gegeben ist und nur einzelne Ergänzungen auf die volle Gleichwertigkeit fehlen, hat der Antragsteller das Recht, als Gasthörer (§ 4 Abs. 1 lit. b) zugelassen zu werden und die ihm vom zuständigen Organ der Universität bekanntgegebenen Lehrveranstaltungen und Prüfungen zu absolvieren.
(6) Das zuständige Organ der Universität (Hochschule) hat nach Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen des Abs. 4 und 5 festzulegen, welchem inländischen Studienabschluß der ausländische Studienabschluß entspricht, und welchen inländischen akademischen Grad der Antragsteller auf Grund der Nostrifizierung zu führen berechtigt ist. Das Recht auf Führung des ausländischen akademischen Grades gemäß § 39 bleibt unberührt.
(7) Die erfolgte Nostrifizierung ist vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule) auf der Urkunde gemäß Abs. 2 lit. f zu vermerken.
(8) Mit Dienstantritt als Ordentlicher Universitätsprofessor oder Ordentlicher Hochschulprofessor in Österreich gelten die Studienabschlüsse an einer anerkannten ausländischen Hochschule sowie die im Ausland erworbenen akademischen Grade als nostrifiziert. Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat nach Anhören des zuständigen Organes der Universität (Hochschule) unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 6 und 7 die Nostrifizierung zugleich mit der Ernennung festzustellen.
(9) Auf Nostrifizierungsverfahren sind die Bestimmungen über Anrechnung von Studien und Anerkennung von Prüfungen (§ 21 Abs. 1 und 5) nicht anzuwenden.
(10) Der gleiche Nostrifizierungsantrag darf nur an einer einzigen Universität (Hochschule) eingebracht werden.
(11) § 37 ist anzuwenden.
(12) Zwischenstaatliche Vereinbarungen werden durch die vorangehenden Absätze nicht berührt.
§ 43neu
§ 43. Verfahren in Prüfungsangelegenheiten
(1) Die Geschäfte der Prüfungskommission hat der Präses zu führen. Er hat insbesondere alle Verfügungen und Entscheidungen im Namen der Kommission zu erlassen.
(2) Eine Berufung gegen die Beurteilung einer Prüfung, einer wissenschaftlichen Arbeit oder der Teilnahme an einer Lehrveranstaltung ist unzulässig (Art. II Abs. 6 Z 4 EGVG). Dem Studierenden ist Einsicht in die Beurteilungsunterlagen (Gutachten oder Korrekturen schriftlicher Prüfungen, Prüfungsarbeiten, Diplomarbeiten oder Dissertationen) zu gewähren, wenn er dies innerhalb von sechs Monaten ab Bekanntgabe des Beurteilungsergebnisses beantragt. Der Studierende ist berechtigt, von den Beurteilungsunterlagen Kopien anzufertigen.
(3) Gegen Bescheide der Präsides von Prüfungskommissionen oder der Prüfer gemäß § 28, mit denen die Zulassung zu einer Prüfung verweigert (§ 27) oder eine Prüfung für ungültig erklärt (§ 32) oder eine Entscheidung gemäß § 29 Abs. 3 getroffen wird und gegen Bescheide von Einzelprüfern, Prüfungssenaten und Begutachtern wissenschaftlicher Arbeiten, mit denen eine Verfügung gemäß § 30 Abs. 3 getroffen wird, ist die Berufung an das oberste Kollegialorgan als zweite und letzte Instanz zulässig.
(4) Gegen alle sonstigen Bescheide in Prüfungsangelegenheiten sind Berufungen unzulässig.
Anmerkung
§ 45neu
§ 45. Übergangsbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Oktober 1966 in Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Konkordates, BGBl. II Nr. 2/1934, über das Studium der Katholischen Theologie bleiben unberührt.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 2 lit. d treten mit 1. Oktober 1967 in Kraft.
(4) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 und 2 sind auf Bewerber anzuwenden, die eine Reifeprüfung nach den auf Grund des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, erlassenen Vorschriften abgelegt haben. Auf andere inländische Bewerber sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften über die Studienberechtigungen und über die Ablegung von Ergänzungsprüfungen weiter anzuwenden. Insbesondere bleiben die auf Grund von Reifevermerken und der Absolvierung von Überbrückungskursen erworbenen Studienberechtigungen unberührt.
(5) Auf ordentliche Hörer, die ihr Studium vor dem Wintersemester 1966/67 begonnen haben oder noch vor dem Inkrafttreten der für ihre Studienrichtung zu erlassenden besonderen Studiengesetze, Studienordnungen und Studienpläne beginnen werden, sind die derzeit für die betreffende Studienrichtung geltenden besonderen Studienvorschriften weiter anzuwenden, jedoch treten die Bestimmungen der §§ 21 (Anrechnung von Studien und Prüfungen), 32 (Ungültige Prüfungen), 33 (Zeugnisse), 41 (Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes), 42 (Aufsichtsbeschwerden) und 43 (Verfahren in Prüfungsangelegenheiten) dieses Bundesgesetzes an die Stelle der in den erwähnten besonderen Studienvorschriften dieselben Gegenstände regelnden Bestimmungen.
(6) Die im Abs. 6 erwähnten ordentlichen Hörer haben das Recht, sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des auf das Inkrafttreten der zu erlassenden neuen Studienvorschriften folgenden Semesters diesen neuen Studienvorschriften zu unterwerfen. In diesem Falle werden zurückgelegte Studien derselben Studienrichtung zur Gänze in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.
(7) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 280/1991 treten mit 1. September 1991 in Kraft. Sie sind auf die Zulassungsverfahren ab dem Wintersemester 1991/92 anzuwenden.
(8) Der § 2 Abs. 1, der § 5 Abs. 3, der § 6 Abs. 5, der § 7 Abs. 1 und 3 bis 6, der § 12, der § 13 Abs. 1, 3 und 4, der § 14 Abs. 4 bis 8, der § 17 Abs. 2, der § 18 Abs. 1 und 2, der § 19 Abs. 2 und 3, der § 20 Abs. 1 und 3, der § 21 Abs. 3 bis 5 sowie Abs. 7 und 8, der § 22, der § 23 Abs. 2, der § 26 Abs. 3 bis 7 sowie Abs. 9 und 10, der § 27 Abs. 3, 5 und 7, der § 28 Abs. 1, 4 und 5, der § 30 Abs. 1, 3 und 5, der § 33 Abs. 2 und 3, der § 34 Abs. 1, 4 und 5, der § 38, der § 40, der § 43 Abs. 2 bis 4 und der § 45 Abs. 3 bis 14 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1992 tritt mit Maßgabe der folgenden Absätze mit 1. September 1992 in Kraft.
(9) Der § 6 Abs. 5 lit. e ist auf jene Studierenden, die vor dem 1. September 1992 an einer österreichischen Universität zum Studium rechtskräftig zugelassen worden sind, nicht anzuwenden.
(10) Für Ansuchen gemäß § 13 Abs. 3, die vor dem 1. September 1992 im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung eingelangt sind, ist § 13 Abs. 3 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden.
(11) Für die Wiederholung von Prüfungen und wissenschaftlichen Arbeiten, die bereits vor dem 1. September 1992 negativ beurteilt wurden, ist der § 30 Abs. 1, 3 und 5 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 306/1992 anzuwenden.
(12) Der § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1992 ist auf alle jene Verfahren anzuwenden, die ab dem 1. September 1992 anhängig gemacht werden.
(13) Die zuständigen Organe der Universitäten (Hochschulen) sind verpflichtet, die an den § 17 Abs. 2 lit. a und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1992 angepaßten Studienpläne spätestens mit Beginn des Wintersemesters 1993/94 in Kraft zu setzen. Die Studienpläne dürfen bereits vor dem 1. September 1992 verlautbart, jedoch frühestens mit 1. September 1992 in Kraft gesetzt werden.
(14) Wenn die zuständigen Organe der Universitäten (Hochschulen) bis zum 31. März 1993 den Studienplan nicht gemäß Abs. 13 angepaßt haben, ist der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung berechtigt, dem zuständigen Organ der Universität (Hochschule) den Entwurf einer entsprechenden Änderung des Studienplanes zu übermitteln. Wird auf Grund des Entwurfes binnen eines Monats vom zuständigen Organ der Universität (Hochschule) keine entsprechende Änderung des Studienplanes vorgelegt, kann der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung einen dem § 17 Abs. 2 lit. a und c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 306/1992 entsprechenden Studienplan erlassen.