Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 1aufgehoben
Artikel 1
Art. 2aufgehoben
Artikel 2
Art. 3aufgehoben
Artikel 3
Art. 4aufgehoben
Artikel 4
Art. 5aufgehoben
Artikel 5
Art. 6aufgehoben
Artikel 6
Art. 7aufgehoben
Artikel 7
Art. 8aufgehoben
Artikel 8
Art. 9aufgehoben
Artikel 9
Art. 10aufgehoben
Artikel 10
Art. 11aufgehoben
Artikel 11
Art. 12aufgehoben
Artikel 12
Art. 13aufgehoben
Artikel 13
Art. 14aufgehoben
Artikel 14
Art. 15aufgehoben
Artikel 15
Art. 16aufgehoben
Artikel 16
Art. 17aufgehoben
Artikel 17
Art. 18aufgehoben
Artikel 18
Art. 19aufgehoben
Artikel 19
Art. 20aufgehoben
Artikel 20
1. Einladung von Fachleuten zur Teilnahme an Veranstaltungen,
2. Austausch von Filmen, Aufzeichnungen, Programmen und Material,
3. Organisation von Filmwochen oder Filmtagen,
4. Zusammenarbeit der zuständigen Fachorganisationen.
Art. 21aufgehoben
Artikel 21
Art. 22aufgehoben
Artikel 22
Art. 23aufgehoben
Artikel 23
Art. 24aufgehoben
Artikel 24
Art. 25aufgehoben
Artikel 25
Anl. 1aufgehoben
Anhang
zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die
Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, Bildung
und Wissenschaft
1. Bei der Durchführung der von der Gemischten Kommission gemäß Artikel 23 des Abkommens vorbereiteten Programme ermöglichen und fördern die Vertragsstaaten
a) die direkte Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Institutionen, Organisationen und Vereinigungen,
b) Einladungen von Gastprofessoren oder Einladungen von Universitätslehrern und Forschern sowie von Persönlichkeiten des kulturellen und wissenschaftlichen Lebens zu den vereinbarten kürzeren Aufenthalten.
2. Die aufgrund dieses Abkommens vereinbarten Stipendien haben
Aufenthaltskosten (Unterbringung, Verpflegung, Taschengeld) und Studiengebühren zu decken. Das Gastland deckt im Bedarfsfalle die Kosten ärztlicher Behandlung.
3. Bei den aufgrund dieses Abkommens vereinbarten Besuchen trägt
das Entsendeland die Reisekosten zum ersten und vom letzten Zielort, das Gastland die allenfalls vereinbarten Inlandsreisen, die Kosten für Nächtigung und Verpflegung sowie in angemessener Weise die sonstigen sich aus dem Zweck der Einladung ergebenden Kosten.
4. Bei den aufgrund dieses Abkommens vereinbarten Ausstellungen
trägt das Entsendeland die Kosten der Vorbereitung und Versendung zum ersten Bestimmungsort im Gastland und vom letzten Bestimmungsort im Gastland zurück sowie die Versicherung für Transport und Aufenthalt. Das Gastland trägt alle übrigen Kosten.