Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertZ 1a (neu), Z 2a (neu), Z 10, Schlussteil, Text, lit d (entfallen), lit e (entfallen), lit f (entfallen), lit a (entfallen), lit b (entfallen), lit c (entfallen), Z 3
1. Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppen A, B und E,
1a. Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe C, wenn der Bundeskanzler einer Überstellung des betreffenden Bediensteten in die Entlohnungsgruppe c zugestimmt hat und eine Änderung der auf diesem Arbeitsplatz zu besorgenden Aufgaben nicht eingetreten ist,
2. Planstellen für Beamte der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe D, wenn der aufzunehmende Bedienstete eine mindestens vierjährige Dienstzeit in einem Dienstverhältnis zum Bund zurückgelegt hat, wobei die Zeit des Präsenzdienstes und des Zivildienstes in die Zeit des Dienstverhältnisses zum Bund einzurechnen ist, oder die für die Definitivstellung in seiner Verwendung erforderliche Grundausbildung erfolgreich abgeschlossen hat,
2a. Planstellen für Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppe P 1, wenn der Bundeskanzler einer Überstellung des betreffenden Bediensteten in die Entlohnungsgruppe p 1 zugestimmt hat und eine Änderung der auf diesem Arbeitsplatz zu besorgenden Aufgaben nicht eingetreten ist,
3. Planstellen für Beamte in handwerklicher Verwendung der Verwendungsgruppe P 2, wenn der aufzunehmende Bedienstete die für diese Verwendungsgruppe in Anlage 1 Z 7.1 lit. a oder c BDG 1979 vorgesehenen Ernennungserfordernisse erfüllt, sowie der Verwendungsgruppen P 3 bis P 5,
… 7 unveränderte Absätze
4. Planstellen für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 3,
5. Planstellen für Berufsoffiziere der Verwendungsgruppen H 1 und
H 2 und für zeitverpflichtete Soldaten der Verwendungsgruppe
H 4,
6. Planstellen für Richteramtsanwärter,
7. Planstellen für Universitäts(Hochschul)assistenten,
8. Planstellen für Lehrer,
9. Planstellen für Beamte des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2,
10. Planstellen für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung der 10.1. Verwendungsgruppe PT 2, wenn der Bedienstete die Ernennungserfordernisse gemäß Anlage 1 Z 31.1 BDG 1979 erfüllt oder die Ernennung gemäß § 184b Abs. 4 BDG 1979 erfolgt der Dienstzulagengruppe 3b, wenn
1. wenn der Aufzunehmende das 45. Lebensjahr überschritten hat,
2. wenn der Aufzunehmende auf eine Planstelle ernannt werden soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,
3. für Ernennungen, die mit einer Maßnahme gemäß § 28 Abs. 2 letzter Satz oder Abs. 4 letzter Satz, § 39 Abs. 5 letzter Satz, § 55 Abs. 2 zweiter Satz, § 65 Abs. 2 letzter Satz oder § 82 a 82a Abs. 4 letzter Satz des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, verbunden sind,
4. wenn der Aufzunehmende bei einer Dienststelle verwendet werden soll, deren Ausgliederung aus dem Bereich der Bundesverwaltung oder deren Organisationsreform im Sinne der Anlage 1 vorgesehen ist.
§ 10geändertZ 1, Z 1a, Z 2 bis Z 6, Z 7 bis Z 9 (entfallen) · umnummeriert: Z 7
§ 10. (1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt, sofern nicht Abs. 2 oder 3 anzuwenden ist, für Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung als erteilt für eine
2. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 2, wenn es sich um die Ernennung auf eine Planstelle der Dienstzulagengruppe Dienstzulagengruppen 1b, 2, 2b, 3 handelt oder 3b erfolgt,
3. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 3, ausgenommen Ernennungen auf Grund einer Verwendung als Mitarbeiter, Überstellung in die Verwendungsgruppen PT 3, PT 4 und PT 5 (alle Dienstzulagengruppen),
4. Überstellung in die Verwendungsgruppe Verwendungsgruppen PT 4 6,
5. Überstellung in die Verwendungsgruppe Verwendungsgruppen PT 5 7 und PT 8 (alle Dienstzulagengruppen) nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.5,
6. Überstellung in die Verwendungsgruppe PT 6 9 nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 Z 10.6,
… 4 unveränderte Absätze
1. das Dienstverhältnis noch ein provisorisches ist,
2. der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
3. die Ernennung im Jahr des Übertrittes des Beamten in den Ruhestand wirksam werden soll.
§ 10aneu
§ 10a.
(1) Die Zustimmung zur Ernennung im Dienstverhältnis gilt für Beamte des Krankenpflegedienstes als erteilt für eine Überstellung in die Verwendungsgruppen K 1 bis K 6.
(2) Die Zustimmung gemäß Abs. 1 gilt nicht als erteilt, wenn
1. das Dienstverhältnis noch provisorisch ist,
2. die Ernennung gemäß § 240c BDG 1979 erfolgt,
3. der Beamte den von ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat oder
4. der Beamte das 55. Lebensjahr überschritten hat.
§ 13geändertZ 1, Z 1 lit a (neu), lit b (neu), lit c (neu), lit d (neu)
1. die Aufnahme in die Entlohnungsgruppen a, b, d und e, die Entlohnungsgruppen p 2 bis p 5 des Entlohnungsschemas II, wobei für die Aufnahme in die Entlohnungsgruppe p 2 § 1 Abs. 1 Z 3 sinngemäß anzuwenden ist, und die Entlohnungsgruppen der Vertragslehrer,
a) in die Entlohnungsgruppen a, b, d und e,
b) in die Entlohnungsgruppen p 2 und p 5, wobei auf die Aufnahme in die Entlohnungsgruppe p 2 § 1 Abs. 1 Z 3 anzuwenden ist,
c) in die Entlohnungsgruppen k 1 bis k 6, wobei § 1 Abs. 1 Z 11 anzuwenden ist, und
d) in die Entlohnungsgruppen der Vertragslehrer,
2. die Überstellung in eine der in Z 1 genannten Entlohnungsgruppen, wobei für die Überstellung in die Entlohnungsgruppe p 2 § 3 Abs. 1 Z 1 sinngemäß anzuwenden ist.
… 4 unveränderte Absätze
1. auf eine Planstelle aufgenommen werden soll, die im Stellenplan nur für den vorübergehenden Bedarf vorgesehen ist,
2. das 65. Lebensjahr bereits überschritten hat oder
3. Beamter des Ruhestandes ist.
§ 14geändertAbs 1 Z 1 bis Z 3
§ 14.
(1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen gilt als erteilt für
1. die Aufnahme von wissenschaftlichen Hilfskräften Studienassistenten und Demonstratoren gemäß § 12 56 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216 Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
2. die Aufnahme von Vertragsassistenten gemäß § 19 51 Abs. 1 und 2 oder 3 des Hochschulassistentengesetzes 1962 Vertragsbedienstetengesetzes 1948,
3. die Aufnahme von Vertragslehrern an Universitäten oder Kunsthochschulen (Kunsthochschul-Dienstordnung, BGBl. Nr. 77/1972) gemäß § 50 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948.
§ 15geändertAbs 1 (entfallen)
§ 15. (1) Die Zustimmung zur Besetzung von Planstellen für Bedienstete der Österreichischen Bundesforste, auf deren Dienstverhältnis die Bundesforste-Dienstordnung 1986, BGBl. Nr. 298, anzuwenden ist, gilt als erteilt für
1. Planstellen der Verwendungsgruppe A, für die keine oder nur die niedrigste Verwendungszulage vorgesehen ist,
… 3 unveränderte Absätze
2. Planstellen der Verwendungsgruppe B, für die keine oder nur eine Verwendungszulage der Verwendungsstufen B 5, B 4 oder B 3 vorgesehen ist,
3. Planstellen der Verwendungsgruppen C und D.
§ 17geändertZ 1, Z 2
§ 17. Dem Bundeskanzler ist der Vollzug folgender Personalmaßnahmen mitzuteilen:
2. Personalmaßnahmen gemäß den §§ 2, 3, 7, 8 und 10a.
Anl. 2geändert
Anlage 2
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Voraussetzungen
… 17 unveränderte Absätze
Beab- --------------------------------------------------------------
sich- Erreichte besol- Effektive Min-
tigte dungsrechtliche Dienstzeit dest-
Beför- Stellung im Zeit- in ge-
derung punkt der samt-
auf Beförderung dienst-
eine -------------------------------------- zeit
Plan- Leistungs- Dienst-Ge- Jahre Verwen-Dienst- Jah-in
stelle feststellung klasse halts- in dungs- klasse re Jah-
der stufe der oder ren *3)
Ge- Entloh-
-------- halts- nungs-
VGr.DKl. stufe gruppe
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A IV bei Aufweisung
mindestens des
zu erwartenden
Arbeitserfolges IV 5 - - - - -
V *1).......... ........... IV 9 8 1 1/2 - - - - 9 1/2
*2).......... ........... IV 9 1 - - - - 10
VI *1).......... ........... V 5 4 1 1/2 A V 4 - 3 1/2 13
*2).......... ........... V 5 1 - A V 4 - 14
VII *1) ........... VI 4 1 1/2 A VI 5 1/2 18 1/2
*2) ........... VI 5 - A VI 6 20
B IV bei Aufweisung
mindestens des
zu erwartenden
Arbeitserfolges IV 4 - B/b - 2 14
V *1).......... ........... IV 6 1 1/2 B IV 5 1/2 - 19
*2).......... ........... IV 7 - 6 1 1/2 B IV 6 - 5 1/2 19 1/2
VI *1) ........... V 5 1/2 B V 6 1/2 25 1/2
*2) ........... V 5 1 B V 7 26 1/2
C IV bei Aufweisung
… 9 unveränderte Absätze
mindestens des
zu erwartenden
Arbeitserfolges IV 3 - C/c - 2 24
P 1 IV bei Aufweisung
mindestens des
zu erwartenden
Arbeitserfolges IV 3 - P 1/p 1 - 2 28
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