Änderungen zwischen den Fassungen
§ 25geändertAbs 3
… 3 unveränderte Absätze
IV. Bereich des Staatsamtes für Justiz.
Staatsanwaltschaften.
§ 25.
(1) Beim Obersten Gerichtshof wird wieder eine Generalprokuratur eingerichtet.
(2) Die Oberstaatsanwaltschaften bleiben nach der am 13. März 1938 bestandenen Sprengeleinteilung bestehen. Die Oberstaatsanwaltschaft in Linz bleibt vorläufig bestehen.
(3) Die Staatsanwaltschaften bei den Landes- und Kreisgerichten Landesgerichten bleiben bestehen.
§ 71geändertÜberschrift; Abs 1
§ 71.
(1) An die Stelle der Landgerichte treten wieder Landes- und Kreisgerichte Landesgerichte nach dem Stand vom 13. März 1938.
(2) Das Handelsgericht in Wien und der Jugendgerichtshof in Wien werden wieder errichtet.