Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3geändertAbs 1 Z 7
… 7 unveränderte Absätze
§ 3. Befreiungen.
(1) Von der Vermögensteuer sind befreit:
1. Die Oesterreichische Nationalbank;
2. (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt V Art. 1, BGBl. Nr. 606/1987)
3. Unternehmen, die der öffentlichen Versorgung mit Wasser oder dem öffentlichen Verkehr, ausgenommen dem Rundfunk, dienen, wenn an ihnen unmittelbar oder mittelbar ausschließlich Gebietskörperschaften beteiligt sind und die Erträge ausschließlich diesen Körperschaften zufließen, hinsichtlich des den genannten Zwecken dienenden Teiles des Gesamtvermögens. Im Gesamtvermögen der im ersten Satz genannten Unternehmen enthaltene Beteiligungen an anderen Unternehmen der genannten Art zählen im Ausmaß der Steuerbefreiung dieser Unternehmen zum begünstigten Teil des Gesamtvermögens;
4. (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt V Art. 1, BGBl. Nr. 606/1987)
5. Personengemeinschaften in den Angelegenheiten der Bodenreform (Art. 12 Abs. 1 Z 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929). Unterhalten sie einen Gewerbebetrieb, der über den Umfang eines Nebenbetriebes hinausgeht, oder haben sie einen solchen Gewerbebetrieb verpachtet, oder überlassen sie Grundstücke Dritten entgeltlich für andere als land- und forstwirtschaftliche Zwecke zur Nutzung, so sind sie insoweit steuerpflichtig. Das gleiche gilt für Siedlungsträger, wenn und insoweit sie nach den zur Ausführung des § 6 Abs. 2 des Landwirtschaftlichen Siedlungs-Grundsatzgesetzes, BGBl. Nr. 79/1967, erlassenen landesgesetzlichen Vorschriften anerkannt sind;
6. Vereinigungen, die die gemeinschaftliche Benutzung land- oder forstwirtschaftlicher Betriebseinrichtungen oder Betriebsgegenstände zum Gegenstand haben; Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften jedoch nur dann, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen;
7. Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen (§§ 34 bis 47 der Bundesabgabenordnung); Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz als gemeinnützig anerkannt sind, nur insoweit, als ihr Vermögen auf gemäß § 5 Z 10 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 befreite Geschäfte entfällt; gemeinnützige Bauvereinigungen, soweit sie von der Körperschaftsteuer befreit sind sowie bei diesen Bauvereinigungen das Reservekapital gemäß § 7 Abs. 6 des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes 1979.
8. Pensionskassen im Sinne des Pensionskassengesetzes insoweit, als ihr Vermögen einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft zuzurechnen ist, wenn die Pensionszusagen 80% des letzten laufenden Aktivbezuges nicht übersteigen, weiters Unterstützungskassen, wenn sie gemäß § 6 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 befreit sind;
… 8 unveränderte Absätze
9. kleine Versicherungsvereine im Sinne des § 62 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, die nicht unter Z 8 fallen, sofern ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre 60 000 S jährlich nicht überstiegen haben;
10. Banken, deren genehmigter Geschäftsgegenstand ausschließlich in der Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen für Kredite und Darlehen mit oder ohne Gewährung von nicht rückzahlbaren Zinsenzuschüssen sowie in der Durchführung allfälliger sonstiger Zuschußaktionen des Bundes oder eines Landes besteht, wenn folgende weitere vier Voraussetzungen zutreffen:
a) Die Bank darf keinen Gewinn erstreben. Ihre Eigentümer (Anteilseigner) dürfen keine Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus Mitteln der Bank erhalten.
b) Die Bank darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen (Vorstands- oder Geschäftsführergehälter oder Aufsichtsratsvergütungen) begünstigen.
c) Bei Auflösung der Bank dürfen die Eigentümer (Anteilseigner) nur so viel von ihren eingezahlten Kapitalanteilen zurückerhalten, als diese zur Deckung von Verlusten von im Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Verpflichtungen aus Bürgschaften und sonstigen Haftungen nicht mehr benötigt werden; das restliche Vermögen der Bank darf sodann nur im Rahmen des genehmigten Geschäftsgegenstandes verwendet werden;
11. (Anm.: Aufgehoben durch Abschnitt V Art. 1, BGBl. Nr. 606/1987)
12. Beteiligungsfondsgesellschaften im Sinne des Beteiligungsfondsgesetzes, soweit ihr Vermögen auf Beteiligungsfonds gemäß § 1 dieses Gesetzes entfällt.
(2) Die Befreiungen nach Abs. 1 sind auf beschränkt Steuerpflichtige nicht anzuwenden.
Anmerkung
Schlagworte
§ 15geändertAbs 4 (neu)
… 6 unveränderte Absätze
§ 15. Anzeigepflicht.
(1) Jeder Steuerpflichtige, dessen Vermögen sich so erhöht hat, daß die Wertgrenzen für die Neuveranlagung überschritten sind, hat das dem Finanzamt anzuzeigen.
(2) Es haben außerdem Anzeige zu erstatten:
1. Unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erstmalig die Summe der Freibeträge übersteigt;
2. unbeschränkt steuerpflichtige nichtnatürliche Personen, wenn ihr Gesamtvermögen erstmalig den in § 6 Abs. 2 genannten Betrag übersteigt.
3. beschränkt steuerpflichtige natürliche und nichtnatürliche Personen, wenn sie erstmalig Inlandsvermögen haben.
(3) Die Anzeige ist spätestens am 31. März des Kalenderjahres einzureichen, auf dessen Beginn die Neuveranlagung oder Nachveranlagung vorzunehmen ist. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, einen anderen Zeitpunkt für die Erstattung der Anzeige zu bestimmen.
(4) Sind im Vermögen Wirtschaftsgüter enthalten, für deren Kapitalerträge der Steuerpflichtige gemäß § 97 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 einen Auftrag zur Einbehaltung und Abfuhr von Kapitalertragsteuer hätte erteilen können (Art. I Z 17 des Bundesgesetzes vom 12. Jänner 1993, BGBl. Nr. 12/1993), so gilt folgendes:
1. Abweichend von Abs. 3 wird für den Veranlagungszeitpunkt 1. Jänner 1993 die Frist zur Einreichung der Anzeige mit 30. Juni 1994 bestimmt.
2. Zum 1. Jänner 1993 ist gleichzeitig mit der Anzeige oder anstatt dieser eine Vermögenserklärung abzugeben.
Anmerkung
Schlagworte
Art. 5 (ÜR)neu
Artikel V
Vermögensteuergesetz 1954
Das Vermögensteuergesetz 1954, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993, wird wie folgt geändert: