Änderungen zwischen den Fassungen
§ 8geändertText; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
Belehrung Geschlechtskranker.
§ 8.
§ 11geändertAbs 2
Besondere Ermächtigungen.
§ 11.
(1) Das Staatsamt für soziale Verwaltung wird ermächtigt, für das ganze Gebiet oder für bestimmte Gebietsteile der Republik Österreich eine über die Anordnung des § 4 hinausgehende Meldung der Erkrankungsfälle anzuordnen.
(2) Ebenso können durch das Staatsamt Der Bundesminister für soziale Verwaltung Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz kann im Einvernehmen mit dem Staatsamt Bundesminister für Inneres Vorschriften über gesundheitliche Vorkehrungen und zur Überwachung jener Personen erlassen werden, die mit ihrem gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper unzüchtiges Gewerbe treiben dulden oder solche Handlungen an anderen vornehmen.
(3) Das Staatsamt für soziale Verwaltung kann das in der Anlage A enthaltene Muster für die nach § 4 vorgeschriebene Meldung durch Verordnung abändern oder ergänzen.
(4) Durch Verordnung des Staatsamtes für soziale Verwaltung können ferner Vorschriften über die Zulassung und Inverkehrbringung von Mitteln, Gegenständen oder von Einrichtungen erlassen werden, die der Verhütung der Übertragung von Geschlechtskrankheiten dienen sollen.