Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3geändertAbs 1 Z 1, Z 2 lit c, Schlussteil, Z 3; Abs 3 Z 1
Steuersätze
§ 3.
(1) Für Mineralöl beträgt die Mineralölsteuer für 100 kg Eigengewicht
1. verbleiter Waren der Unternummern 2707 50 und 2710 00 A des Zolltarifs 643 710 S;
2.
a) unverbleiter Waren der Unternummern 2707 50 und 2710 00 A des Zolltarifs,
b) der Waren der Unternummern 2707 10 bis 30, 2710 00 B und 2902 20 bis (40) des Zolltarifs und
c) der Waren der Unternummern 2710 00 K und 2901 10 B des Zolltarifs, bei deren Destillation bis 200 ºC Grad C einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht,
3. der Waren der Unternummer 2710 00 E des Zolltarifs, deren Viskosität bei 20 ºC Grad C mehr als 37,4 Zentistokes beträgt, 20 S;
4. anderer Waren 361 S; der § 1 des Gasöl-Steuerbegünstigungsgesetzes, BGBl. Nr. 259/1966, bleibt unberührt.
(2) Als verbleite Waren gelten solche mit einem Gehalt an Bleiverbindungen, berechnet als Blei, von mehr als 0,018 Gramm im Kilogramm; alle anderen gelten als unverbleit.
(3) Für Kraftstoffe, ausgenommen Flüssiggas und biogene Stoffe, beträgt die Mineralölsteuer für 100 kg Eigengewicht
1. der Waren, bei deren Destillation bis 200 ºC Grad C einschließlich der Destillationsverluste ein Volumenanteil von mindestens 90% übergeht, 535 602 S;
2. anderer Waren 361 S.
(4) Für Flüssiggas beträgt die Mineralölsteuer 260 S für 100 kg Eigengewicht.
(5) Für biogene Stoffe beträgt die Mineralölsteuer 20 S für 100 kg Eigengewicht.
(6) Eigengewicht ist die Masse des Mineralöls oder des Kraftstoffs ohne Umschließung. Wird das Eigengewicht des Flüssiggases aus dessen Volumen ermittelt, so kann die Feststellung der Dichte unterbleiben, wenn einem Liter 0,55 Kilogramm gleichgesetzt werden.
§ 7geändertZ 4 lit a, lit b, lit c (entfallen), lit d (entfallen), lit e (entfallen), Schlussteil (entfallen)
… 6 unveränderte Absätze
Steuerbefreiungen
1. Mineralöl,
a) das in ein Freilager aufgenommen oder zurückgenommen wurde oder auf dem Transport in ein Freilager zugrunde gegangen ist;
b) das in einen Erzeugungsbetrieb zurückgenommen wurde oder in einen gemäß § 16a zugelassenen Erzeugungsbetrieb aufgenommen wurde oder auf dem Transport in einen solchen Betrieb zugrunde gegangen ist;
2. Mineralöl, das vom Steuerschuldner aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde oder von diesem in das Zollausland verbracht oder versendet werden sollte, jedoch auf dem Transport zugrunde gegangen ist; der Austritt des Mineralöls über die Zollgrenze ist nachzuweisen;
3. Mineralöl, das in einem Erzeugungsbetrieb oder einem Freilager zu betrieblichen Zwecken auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zum Heizen oder Beleuchten verbraucht wurde;
4. Mineralöl, das außerhalb eines gemäß § 16a zugelassenen Erzeugungsbetriebes oder eines Freilagers im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes
a) auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zum Heizen oder Beleuchten, oder
b) zum Erproben von im Betrieb erzeugten Motoren oder Kraftfahrzeugen verwendet werden soll, wenn es auf Grund von Freischeinen eingeführt oder aus Herstellungsbetrieben oder Freilagern auf Freischeine abgegeben wurde;
5. Mineralöl, das nicht bereits nach Z 3 befreit ist und für Zwecke eines Herstellungsbetriebes oder eines Freilagers untersucht und dabei verbraucht wurde;
… 5 unveränderte Absätze
6. Mineralöl, das von Luftfahrzeugen eines Luftverkehrsunternehmens (§ 101 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) für Flüge, die der Beförderung von Personen oder Sachen ins Zollausland ohne Unterbrechung des Fluges im Zollgebiet dienen, aus auf Zollflugplätzen gelegenen Freilagern oder aus Zolllagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung aufgenommen wurde;
7. Mineralöl, das von der Abgabenbehörde als Probe entnommen wurde;
8. Mineralöl und Kraftstoffe, die an im Zollgebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich zum Betrieb ihrer Dienstfahrzeuge oder die an ausländische Diplomaten und Berufskonsuln, die diesen Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben wurden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
9. Kraftstoffe, die im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zum Erproben von im Betrieb erzeugten Kraftfahrzeugmotoren oder Kraftfahrzeugen verwendet wurden;
10. Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wurde. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt;
11. Kraftstoffe, die aus biogenen Stoffen in Anlagen hergestellt werden, welche überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, soweit die Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
§ 9geändertAbs 1; Abs 4
Selbstberechnung und Fälligkeit der Mineralölsteuer
§ 9.
(1) Der Steuerschuldner (§ 6) hat bis zum Ende 25. eines jeden Kalendermonats bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer zuständigen Finanzamt das Eigengewicht jener Mineralöl- und Kraftstoffmengen schriftlich anzumelden, für die im vorangegangenen Monat die Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 entstanden ist. In einem Erzeugungsbetrieb verbrauchtes Mineralöl, auf das sich die Aufzeichnungspflicht (§ 39) nicht erstreckt, und Kraftstoffe, die nach § 7 Z 11 steuerfrei sind, brauchen nicht angemeldet zu werden.
(2) Die angemeldeten Mineralöl- und Kraftstoffmengen sind nach Arten getrennt auszuweisen. Der Steuerschuldner hat in der Anmeldung jene im angemeldeten Eigengewicht enthaltenen Mengen abzuziehen, die auf Mineralöl entfallen, das gemäß § 7 von der Mineralölsteuer befreit ist; er kann ferner Kraftstoffmengen abziehen, die nach § 7 Z 8, 9, 10 oder 11 steuerfrei sind. Die abgezogenen Mengen sind nach den Befreiungsgründen des § 7 aufzugliedern. Von den nach Vornahme dieser Abzüge verbleibenden Mengen hat der Steuerschuldner in der Anmeldung die Mineralölsteuer zu berechnen (Selbstberechnung).
(3) Der Steuerschuldner hat für jeden Herstellungsbetrieb, jedes Freilager, jeden Verwendungsbetrieb und jeden Kraftstoffbetrieb eine gesonderte Anmeldung einzureichen. Die Verpflichtung zur Anmeldung besteht auch dann, wenn für die anzumeldenden Mengen keine Mineralölsteuer zu entrichten ist.
(4) Die Mineralölsteuer für Waren, für welche die Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 entstanden ist, ist bis zum 20 25. des auf das Entstehen der Steuerschuld folgenden zweiten Kalendermonats zu entrichten.
(5) Kraftstoffmengen, für welche die Steuerschuld nach § 5 Abs. 1 Z 4 entstanden ist, hat der Steuerschuldner binnen einer Woche nach deren Entstehen bei dem für die Erhebung der Mineralölsteuer zuständigen Finanzamt schriftlich anzumelden, die auf die anzumeldenden Mengen entfallende Mineralölsteuer selbst zu berechnen und den errechneten Steuerbetrag bis zum Ablauf der Anmeldefrist zu entrichten.
§ 18geändertAbs 1 (entfallen)
§ 18. Das Finanzamt (§ 17 Abs. 1) kann für einen Erzeugungsbetrieb, ausgenommen für die im § 16a angeführten Betriebe, besondere Überwachungsmaßnahmen anordnen,
1. wenn Einrichtungen, die für die Ausübung der amtlichen Aufsicht notwendig sind, im Betrieb nicht vorhanden sind, oder
… 5 unveränderte Absätze
2. wenn im Betrieb Einrichtungen vorhanden sind, die die amtliche Aufsicht erschweren oder verhindern, oder
3. wenn diesem Bundesgesetz bei der Führung des Betriebes zuwidergehandelt und deshalb eine Strafe wegen eines Finanzvergehens mit Ausnahme der Finanzordnungswidrigkeiten verhängt wurde.
(2) Die Anordnung besonderer Überwachungsmaßnahmen ist aufzuheben:
1. in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2, sobald die Umstände weggefallen sind, die für die Anordnung maßgebend waren;
2. in den Fällen des Abs. 1 Z 3, sobald ausreichende Gewähr gegeben ist, daß Zuwiderhandlungen nicht mehr vorkommen.
Art. 29 (ÜR)neu
Artikel XXIX
Mineralölsteuergesetz 1981
(Anm.: zu den §§ 3, 7, 9 und 18, BGBl. Nr. 597/1981)
8. Aus dem Ertrag an Mineralölsteuer ist für Zwecke der zusätzlichen Finanzierung des öffentlichen Personennahverkehrs ein Betrag von 67 S je 100 kg Eigengewicht für die Mineralöle und Kraftstoffe, für die die Mineralölsteuer in Höhe der in den § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 und § 3 Abs. 3 Z 1 des Mineralölsteuergesetzes 1981, BGBl. Nr. 597, angeführten Steuersätze entrichtet wurde, zu verwenden.
9. Z 1 bis 8 sind auf Waren anzuwenden, für die die Steuerschuld nach dem 31. Dezember 1993 entsteht, oder für die in den Fällen der Einfuhr der Zeitpunkt, der für die Anwendung der zolltarifarischen Bestimmungen maßgebend ist, nach dem 31. Dezember 1993 liegt.