Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mineralölsteuergesetz 1981
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 597/1981 aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Inkrafttretensdatum
01.12.1993
Außerkrafttretensdatum
31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Beachte
Bezugszeitraum: Z 4Bezugszeitraum: Ziffer 4
ab 1. 1. 1994
Art. XXIX Z 8 und 9, BGBl. Nr. 818/1993 Artikel römisch 29 , Ziffer 8 und 9, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,
Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den
Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.
(vgl. § 64, BGBl. Nr. 630/1994)vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)
Text
Steuerbefreiungen
§ 7. Von der Mineralölsteuer sind befreit: Paragraph 7, Von der Mineralölsteuer sind befreit:
Mineralöl,
das in ein Freilager aufgenommen oder zurückgenommen wurde oder auf dem Transport in ein Freilager zugrunde gegangen ist;
das in einen Erzeugungsbetrieb zurückgenommen wurde oder in einen gemäß § 16a zugelassenen Erzeugungsbetrieb aufgenommen wurde oder auf dem Transport in einen solchen Betrieb zugrunde gegangen ist;das in einen Erzeugungsbetrieb zurückgenommen wurde oder in einen gemäß Paragraph 16 a, zugelassenen Erzeugungsbetrieb aufgenommen wurde oder auf dem Transport in einen solchen Betrieb zugrunde gegangen ist;
Mineralöl, das vom Steuerschuldner aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde oder von diesem in das Zollausland verbracht oder versendet werden sollte, jedoch auf dem Transport zugrunde gegangen ist; der Austritt des Mineralöls über die Zollgrenze ist nachzuweisen;
Mineralöl, das in einem Erzeugungsbetrieb oder einem Freilager zu betrieblichen Zwecken auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zum Heizen oder Beleuchten verbraucht wurde;
Mineralöl, das außerhalb eines gemäß § 16a zugelassenen Erzeugungsbetriebes oder eines Freilagers im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen RechtesMineralöl, das außerhalb eines gemäß Paragraph 16 a, zugelassenen Erzeugungsbetriebes oder eines Freilagers im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes
auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zum Heizen oder Beleuchten oder
zum Erproben von im Betrieb erzeugten Motoren oder Kraftfahrzeugen verwendet werden soll, wenn es auf Grund von Freischeinen eingeführt oder aus Herstellungsbetrieben oder Freilagern auf Freischeine abgegeben wurde;
Mineralöl, das nicht bereits nach Z 3 befreit ist und für Zwecke eines Herstellungsbetriebes oder eines Freilagers untersucht und dabei verbraucht wurde;Mineralöl, das nicht bereits nach Ziffer 3, befreit ist und für Zwecke eines Herstellungsbetriebes oder eines Freilagers untersucht und dabei verbraucht wurde;
Mineralöl, das von Luftfahrzeugen eines Luftverkehrsunternehmens (§ 101 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957) für Flüge, die der Beförderung von Personen oder Sachen ins Zollausland ohne Unterbrechung des Fluges im Zollgebiet dienen, aus auf Zollflugplätzen gelegenen Freilagern oder aus Zolllagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung aufgenommen wurde;Mineralöl, das von Luftfahrzeugen eines Luftverkehrsunternehmens (Paragraph 101, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,) für Flüge, die der Beförderung von Personen oder Sachen ins Zollausland ohne Unterbrechung des Fluges im Zollgebiet dienen, aus auf Zollflugplätzen gelegenen Freilagern oder aus Zolllagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung aufgenommen wurde; Mineralöl, das von der Abgabenbehörde als Probe entnommen wurde;
Mineralöl und Kraftstoffe, die an im Zollgebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich zum Betrieb ihrer Dienstfahrzeuge oder die an ausländische Diplomaten und Berufskonsuln, die diesen Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben wurden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
Kraftstoffe, die im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zum Erproben von im Betrieb erzeugten Kraftfahrzeugmotoren oder Kraftfahrzeugen verwendet wurden;
Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wurde. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt;
Kraftstoffe, die aus biogenen Stoffen in Anlagen hergestellt werden, welche überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, soweit die Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.
Anmerkung
ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991
Schlagworte
Zollflugplatz, Steuerbefreiung
Dokumentnummer
NOR12052935
Alte Dokumentnummer
N3199332104J