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§ 7 MinStG 1981

Fassungen
01.12.1993 bis 31.12.1994
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 701.12.199331.12.1994 § → § aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994
§ 731.12.199130.11.1993 § → § BGBl. Nr. 695/1991
§ 701.01.198830.12.1991 § → § BGBl. Nr. 608/1987
§ 701.01.198231.12.1987 BGBl. Nr. 597/1981 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 1981

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 597 aus 1981, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.12.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994aufgehoben durch BGBl. Nr. 630/1994

Abkürzung

MinStG 1981

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

Bezugszeitraum: Ziffer 4

ab 1. 1. 1994

Artikel römisch 29 , Ziffer 8 und 9, Bundesgesetzblatt Nr. 818 aus 1993,

Tritt gleichzeitig mit Inkrafttreten des Vertrages über den

Beitritt Österreichs zur Europäischen Union außer Kraft.

vergleiche Paragraph 64,, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,)

Text

Steuerbefreiungen

Paragraph 7, Von der Mineralölsteuer sind befreit:

  1. Ziffer eins
    Mineralöl,
    1. Litera a
      das in ein Freilager aufgenommen oder zurückgenommen wurde oder auf dem Transport in ein Freilager zugrunde gegangen ist;
    2. Litera b
      das in einen Erzeugungsbetrieb zurückgenommen wurde oder in einen gemäß Paragraph 16 a, zugelassenen Erzeugungsbetrieb aufgenommen wurde oder auf dem Transport in einen solchen Betrieb zugrunde gegangen ist;
  2. Ziffer 2
    Mineralöl, das vom Steuerschuldner aus dem Zollgebiet ausgeführt wurde oder von diesem in das Zollausland verbracht oder versendet werden sollte, jedoch auf dem Transport zugrunde gegangen ist; der Austritt des Mineralöls über die Zollgrenze ist nachzuweisen;
  3. Ziffer 3
    Mineralöl, das in einem Erzeugungsbetrieb oder einem Freilager zu betrieblichen Zwecken auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zum Heizen oder Beleuchten verbraucht wurde;
  4. Ziffer 4
    Mineralöl, das außerhalb eines gemäß Paragraph 16 a, zugelassenen Erzeugungsbetriebes oder eines Freilagers im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes
    1. Litera a
      auf andere Art als zum Antrieb von Motoren, zum Heizen oder Beleuchten oder
    2. Litera b
      zum Erproben von im Betrieb erzeugten Motoren oder Kraftfahrzeugen verwendet werden soll, wenn es auf Grund von Freischeinen eingeführt oder aus Herstellungsbetrieben oder Freilagern auf Freischeine abgegeben wurde;
  5. Ziffer 5
    Mineralöl, das nicht bereits nach Ziffer 3, befreit ist und für Zwecke eines Herstellungsbetriebes oder eines Freilagers untersucht und dabei verbraucht wurde;
  6. Ziffer 6
    Mineralöl, das von Luftfahrzeugen eines Luftverkehrsunternehmens (Paragraph 101, des Luftfahrtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 253 aus 1957,) für Flüge, die der Beförderung von Personen oder Sachen ins Zollausland ohne Unterbrechung des Fluges im Zollgebiet dienen, aus auf Zollflugplätzen gelegenen Freilagern oder aus Zolllagern oder offenen Lagern auf Vormerkrechnung aufgenommen wurde;
  7. Ziffer 7
    Mineralöl, das von der Abgabenbehörde als Probe entnommen wurde;
  8. Ziffer 8
    Mineralöl und Kraftstoffe, die an im Zollgebiet befindliche diplomatische oder konsularische Vertretungen fremder Staaten gegenüber der Republik Österreich zum Betrieb ihrer Dienstfahrzeuge oder die an ausländische Diplomaten und Berufskonsuln, die diesen Vertretungen angehören, zum Betrieb ihrer Kraftfahrzeuge abgegeben wurden, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist;
  9. Ziffer 9
    Kraftstoffe, die im Rahmen eines Gewerbebetriebes oder eines Betriebes gewerblicher Art einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes zum Erproben von im Betrieb erzeugten Kraftfahrzeugmotoren oder Kraftfahrzeugen verwendet wurden;
  10. Ziffer 10
    Flüssiggas, das als Treibstoff für im Ortslinienverkehr eingesetzte Kraftfahrzeuge verwendet wurde. Ortslinienverkehr ist der zugelassene Verkehr auf Linien, deren Anfangs- und Endpunkte innerhalb desselben Gemeindegebietes oder innerhalb aneinandergrenzender Gemeindegebiete liegen und Haltestellen zum Ein- und Aussteigen nur innerhalb dieser Gemeindegebiete bestehen. Als Ortslinienverkehr gilt ferner der Verkehr auf Linien, die sich auch auf nicht unmittelbar aneinandergrenzende Gemeinden erstrecken, wenn diese zueinander im Verhältnis von Wohngemeinden zu Betriebsgemeinden stehen und die Gesamtstrecke der Kraftfahrlinie 25 km nicht übersteigt;
  11. Ziffer 11
    Kraftstoffe, die aus biogenen Stoffen in Anlagen hergestellt werden, welche überwiegend der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, soweit die Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden.

Anmerkung

ÜR: Art. VIII Z 43, BGBl. Nr. 695/1991

Schlagworte

Zollflugplatz, Steuerbefreiung

Gesetzesnummer

10004344

Dokumentnummer

NOR12052935

Alte Dokumentnummer

N3199332104J