Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 1
Kennzeichnungspflicht
§ 1.
(1) Waschmittel, die zur Abgabe an den Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen nur in den im § 2 Abs. 1 angeführten Packungen und Behältnissen gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden und sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen. die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in Packungen und Behältnissen gemäß der Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr. 867/1993, in der jeweils geltenden Fassung, gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb Waschmittel Verwendung finden verwendet werden (Großverbraucher).
(2) Waschmittel im Sinne des Abs. 1 sind chemische Erzeugnisse in Pulverform, die zur Reinigung von Textilerzeugnissen bestimmt sind und als Vollwaschmittel, Einweich-, Vorwasch- oder Hauptwaschmittel sowie als Feinwasch- oder Handwaschmittel verwendet werden. Waschmittel mit einem anderen Verwendungsbereich sind entsprechend diesem zu bezeichnen.
(3) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete Waschmittelpackungen und -behältnisse, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis, mit einer Nennfüllmenge, welche geringer als die Nennfüllmenge der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Verpackungsart ist, weitergegeben werden.
§ 2geändertÜberschrift; Abs 1 bis Abs 3 (entfallen)
§ 2. Die Kennzeichnung hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen und ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf den der Kennzeichnung vorbehaltenen Schmalseiten der Packung oder dem Mantel des Behältnisses in der gleichen Breite wie bei der volumsmäßig entsprechenden Schachtelform anzubringen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig. Für Packungen mit einem größeren Format als E 15 und für Behältnisse mit einem größeren Format als ET 15 gelten als Mindestflächen für die Kennzeichnung die Schmalseiten des Formates E 15.
§ 3geändertZ 4, Z 5, Schlussteil (entfallen), Text (entfallen), Z 6 (entfallen) · umnummeriert: Z 6 bis Z 9
… 4 unveränderte Absätze
Kennzeichnungselemente
1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz der erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden Unternehmung;
2. der Name (Marke) des Produktes;
3. der Verwendungsbereich (§ 1 Abs. 2);
4. die Bezeichnung des Packungs- oder Behältnisformates (§ 2 Abs. 1)
a) als "E 1", "Normalpaket" oder "Einfachpaket",
b) entsprechend dem jeweiligen Vielfachen des Nennvolumens des Packungsformates E 1;
5. die Angabe der Nennfüllmenge in Gramm oder Kilogramm; größere Packungen und Behältnisse als das Normalpaket E 1 müssen jeweils ein echtes Vielfaches der Nennfüllmenge des Normalpaketes E 1 beinhalten; technisch oder technologisch bedingte Abweichungen dürfen die nachstehend angeführten Toleranzgrenzen nicht überschreiten: bei Produkten, die nur für Handwäsche geeignet sind, die Angabe der Mindestlaugenmenge in Liter, welche auf der Einsatzkonzentration für die Handwäsche bei der Dosierung gemäß Z 8 lit. c basiert; bei sonstigen Produkten die Angabe, wieviel Kilogramm Trockenwäsche mit dem Inhalt der Packung oder des Behältnisses im Einlaugenverfahren bei einer Wasserhärte von 10 Grad bis 16 Grad dH gewaschen werden können;
a) waschaktive Substanzen (Seifen, synthetische Substanzen),
b) Waschmittelaufbaustoffe (z. B. Soda, Natron, Pottasche, Wasserglas, Silicate, Phosphate, Celluloseglykolate),
c) Sonderzusätze (z. B. Natriumperborat, Natriumpercarbonat, Magnesiumsilicat, optische Aufheller, Polywachse, Polyglykole, Triäthanolamin, Verdickungsmittel, Enzyme),
d) Hilfsstoffe (z. B. Salze, Wasser); Bleichmittel, Enzyme und optische Aufheller sind deutlich sicht- und lesbar auf den Kennzeichnungsflächen der Packungen und Behältnisse ohne Prozentangabe anzuführen; die zusätzliche Angabe der in jeder Gruppe tatsächlich enthaltenen Inhaltsstoffe ist zulässig;
a) 30 Grad C für Wäschestücke aus Wolle und wollhältigem Material, Seide und Kunstseide
… 3 unveränderte Absätze
b) 30 Grad C für Wäschestücke aus synthetischen Fasern wie Polyacryl, Polyamid, Polyester,
c) 60 Grad C für nicht kochechte färbige Wäschestücke aus Baumwolle, Leinen und synthetischen Mischgeweben sowie weiße und bunte bügelfreie, pflegeleichte Baumwollartikel,
d) 95 Grad C für Wäschestücke aus Baumwolle, Leinen, Zellwolle weiß und kochecht gefärbt;
bei der Verwendung von Textilpflegekennzeichnungssymbolen kann die Temperaturangabe ohne das Celsius-Zeichen erfolgen;
a) für Trommelwaschmaschine (Automat), Bottichwaschmaschine, Kessel-, Topf- oder Handwäsche oder zum Einweichen geeignet,
… 10 unveränderte Absätze
b) die Anzahl der für den einzelnen Waschvorgang zu verwendenden Meßbecher
aa) für vier bis fünf Kilogramm Trockenwäsche bei Trommelwaschmaschinen,
bb) für zwei bis drei Kilogramm Trockenwäsche bei Bottichwaschmaschinen,
cc) für zehn Liter Wasser bei Kesselwäsche und zum Einweichen,
dd) für zehn Liter Wasser bei Handwäsche,
c) der Inhalt eines Meßbechers in Gramm und, falls der Packung oder dem Behältnis ein Meßbecher mit Milliliter-Kalibrierung beigegeben ist, auch in Milliliter; ferner ist für Produkte, die nur für Handwäsche geeignet sind, anzugeben, für wieviel Liter Waschlauge ein Meßbecher ausreicht,
d) die Anzahl der Meßbecher, bezogen auf die Wasserhärte unter Berücksichtigung der deutschen Härtegrade (1 Grad dH entspricht 10 mg Kalziumoxyd je Liter Wasser):
aa) weiches bis mäßig hartes Wasser (0 Grad - 10 Grad dH),
bb) ziemlich hartes Wasser (10 Grad - 16 Grad dH),
cc) hartes Wasser (über 16 Grad dH);
bei hartem Wasser und stark verschmutzter Wäsche ist auf eine entsprechend höhere Dosierung oder ein anderes Enthärtungsverfahren hinzuweisen.