Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 1
§ 1.
(1) Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in den im § 2 Abs. 1 angeführten Packungen und Behältnissen gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden und sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen. dürfen im Inland nur in Packungen und Behältnissen gemäß der Fertigpackungsverordnung, BGBl. Nr. 867/1993, in der jeweils geltenden Fassung, gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieb Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen verwendet werden (Großverbraucher).
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete verpackte Regeneriersalze für Haushaltsgeschirrspülmaschinen, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis, mit einer Mindestfüllmenge weitergegeben werden, die geringer ist als die Mindestfüllmenge der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Packung oder des kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Behältnisses.
Anmerkung
Schlagworte
§ 2geändertAbs 1
§ 2.
Anmerkung
§ 3geändertZ 5, Z 6, Schlussteil (entfallen), Text (entfallen), Z 7 (entfallen) · umnummeriert: Z 7
… 4 unveränderte Absätze
§ 3.
Die Kennzeichnungselemente sind:
1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
2. das Erzeugungsland (erzeugt in ...);
3. der Name oder die Marke des Produktes;
4. die handelsübliche Sachbezeichnung;
5. die Bezeichnung des Packungs- oder Behältnisformates (§ 2 Abs. 1), bei größeren Packungen als E 15 und größeren Behältnissen als ET 15 die Angabe des entsprechenden Vielfachen des Normalpaketes E 1;
zusätzliche Bezeichnungen sind nur in der nachstehenden Art zulässig:
… 6 unveränderte Absätze
E 1 ...................... Normalpaket (Einfachpaket),
E 2 ...................... Familienpaket (Zweifachpaket),
E 3 ...................... Riesenpaket (Dreifachpaket),
E 5 ...................... Haushaltspaket (Fünffachpaket),
E 10 und ET 10 ........... Vorratspaket (Zehnfachpaket),
E 15 und ET 15 ........... Wirtschaftspaket
(Fünfzehnfachpaket);
6. die Angabe der Nennfüllmenge bestimmter Inhaltstoffe in Gramm (g) oder Kilogramm (kg) Prozenten, wenn in der Werbung eine besondere Wirkung ausschließlich auf diese Inhaltsstoffe zurückgeführt wird;
Anmerkung