Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 1
§ 1.
(1) Verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen, die zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmt sind, dürfen im Inland nur in den im § 2 angeführten Gewichtsstufen gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden und sind nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu kennzeichnen. dürfen im Inland nur in Packungen und Behältnissen gewerbsmäßig feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden, die nach den Bestimmungen dieser Verordnung gekennzeichnet sind. Als Letztverbraucher gelten nicht Personen und Einrichtungen, in deren Betrieben Betrieb verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen verwendet werden (Großverbraucher).
(2) Ausgenommen von den Bestimmungen dieser Verordnung sind Warenproben, das sind als solche gekennzeichnete verpackte Toiletteseifen und andere verpackte Reinigungsseifen, die unentgeltlich oder entgeltlich, aber unter dem ortsüblichen Preis, mit einem Frischgewicht weitergegeben werden, das geringer ist als das Frischgewicht der kleinsten zulässigen kennzeichnungspflichtigen Packung.
§ 2aufgehoben
§ 2.
(1) Verpackte feste Toilettseifen dürfen nur in Packungen mit einem Frischgewicht von 50, 100, 125, 150, 250, 300, 500 oder 1 000 Gramm (g), andere verpackte feste Reinigungsseifen nur in Packungen mit einem Frsichgewicht von 100, 200, 250, 400 oder 500 Gramm gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(2) Verpackte Reinigungsseifen in Flöckchen, Spänen oder Flocken (Schrott) dürfen nur in Packungen mit einem Frischgewicht von 250, 500 oder 1 000 Gramm oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 Gramm gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(3) Andere als in den Abs. 1 und 2 angeführte verpackte Reinigungsseifen dürfen nur in Packungen mit einem Frischgewicht von 100, 250, 400, 500, 800 oder 1 000 Gramm oder einem ganzzahligen Vielfachen von 1 000 Gramm gewerbsmäßig verkauft, feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt werden.
(4) Gewichtseinbußen bis zu 25 Prozent des Frischgewichtes, die während des Aufbewahrens eintreten, bleiben unberücksichtigt.
§ 3geändertAbs 2 Z 5 (entfallen) · umnummeriert: Abs 2 Z 5
… 5 unveränderte Absätze
§ 3.
(1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar und lesbar sowie dauerhaft auf der für Letztverbraucher bestimmten Verpackung anzubringen und hat in deutscher Sprache, lateinischen Buchstaben und arabischen Ziffern zu erfolgen. Zusätzliche fremdsprachige Ausdrücke sind zulässig.
(2) Die Kennzeichnungselemente sind:
1. der Name (Firma oder Firmenschlagwort) und der Sitz des erzeugenden, verpackenden, vertreibenden oder importierenden inländischen Unternehmers;
2. das Erzeugungsland (erzeugt in ...); anstelle deutschsprachiger Ausdrücke dürfen fremdsprachige Ausdrücke verwendet werden;
3. der Name oder die Marke des Produktes;
4. der Verwendungsbereich oder die Art der Seife (z. B. Toiletteseife, Kernseife, Schmierseife usw.);