Änderungen zwischen den Fassungen
§ 22neu
§ 22.
(1) Die Produkte ausländischer natürlicher Heilvorkommen, die im Inland unter Anführung medizinischer Indikationen feilgehalten und verkauft werden sollen und die nicht unter die Bestimmungen der Spezialitätenordnung fallen, dürfen nach Österreich nur auf Grund einer vom Bundesministerium für soziale Verwaltung auszustellenden Unbedenklichkeitsbescheinigung eingeführt werden.
(2) Das Bundesministerium für soziale Verwaltung hat eine Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des Abs. 1 auszustellen, wenn gegen die Gewinnung, die Lagerung, den Transport, die Indikationen, die Zusammensetzung oder die therapeutischen Anwendungsformen keine Bedenken bestehen.
(3) Für die Einfuhr von Produkten im Sinne des Abs. 1 ist keine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich, wenn es sich um Ursprungsprodukte einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) handelt, die im Ursprungsland in Verkehr gebracht werden dürfen. Die für die sichere Anwendung erforderlichen medizinischen Angaben sind auf der Verpackung des Produktes in leicht verständlicher Form anzuführen.
(4) Die beabsichtigte Einfuhr von Produkten gemäß Abs. 3 ist dem Bundesministerium für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz unter Vorlage von Unterlagen, die die Verkehrsfähigkeit des Produktes im Ursprungsland bescheinigen, sowie von Unterlagen, die zur Beurteilung der gesundheitlichen Unbedenklichkeit des Produktes erforderlich sind, zu melden. Über die erfolgte Meldung ist eine Bestätigung auszustellen. Die Einfuhr ist vom Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz zu untersagen, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen erforderlich ist. Anläßlich der Untersagung der Einfuhr ist die Bestätigung einzuziehen.
(5) Unbedenklichkeitsbescheinigungen gemäß Abs. 1 bilden eine erforderliche Unterlage für die Durchführung des Zollverfahrens gemäß § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, in der jeweils geltenden Fassung.
Schlagworte
§ 23neu
HAUPTSTÜCK C.
Strafbestimmungen.
§ 23.
Wer Amtshandlungen im Sinne des § 17 Abs. 2 und 3 zu verhindern oder zu beeinträchtigen sucht beziehungsweise wer den Bestimmungen der §§ 21 und 22 Abs. 1, 3 und 4 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat zu ahnden ist. Liegen erschwerende Umstände vor, so kann sowohl eine Geldstrafe als auch eine Arreststrafe verhängt werden.
§ 29neu
§ 29.
(1) Mit der Wahrnehmung der Interessen des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 hinsichtlich der im Ersten Teil dieses Bundesgesetzes enthaltenen Angelegenheiten ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung betraut.
(2) Mit der Vollziehung
1. der §§ 17 bis 20 und 23 ist der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz,
2. der §§ 21 und 22 Abs. 1 bis 4 der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und
3. des § 22 Abs. 5 der Bundesminister für Finanzen betraut.
(3) Mit der Vollziehung aller Angelegenheiten, die gemäß Art. 12 Abs. 1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 in die Kompetenz der Länder fallen, sind die Landesregierungen betraut.