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Fassungsvergleich zu Berggesetz 1975××

Änderungen zwischen den Fassungen

Berggesetz 1975 (aufgehoben) 1
§ 200aneu
in Kraft 18.06.1994 – 31.12.1998 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 38/1999 § 200a↗RIS↗
§ 200a. Für folgende Tätigkeiten gilt das Arbeitsinspektionsgesetz 1993, BGBl. Nr. 27:
1. das Untersuchen des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung;
2. alle obertags ausgeübten Tätigkeiten im Sinne des § 132 Abs. 1 erster Satz mit Ausnahme des Aufbereitens, die sich auf folgende mineralische Rohstoffe beziehen: Quarz, Quarzit und Quarzsand, soweit sie sich als Einsatzstoff für die Herstellung von Zementen eignen; Tone, soweit sie sich zur Herstellung von Zementen oder Ziegeleierzeugnissen eignen; Kalkstein, soweit er sich zur Herstellung von Branntkalk oder als Einsatzstoff bei der Zementherstellung oder als Zuschlagstoff bei metallurgischen Prozessen eignet; Mergel, soweit sie sich zur Herstellung von Zementen eignen; basaltische Gesteine, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder von Gesteinswolle eignen.