Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3geändertÜberschrift, Bezeichnung; Abs 1 bis Abs 3 (neu)
(1) Bei Fachhochschul-Studiengängen sind für statistische Erhebungen die Formulare HSt1F und HSt2F nach dem Muster der Anlage zu verwenden.
(2) Die vom Erhalter des Fachhochschul-Studienganges mit den entsprechenden Verwaltungsaufgaben betraute Dienststelle hat anläßlich der Aufnahme eines Studierenden das vom Bewerber ausgefüllte Erhebungsformular HSt1F entgegenzunehmen und das (die) Personenkennzeichen einzusetzen.
(3) Die vom Erhalter des Fachhochschul-Studienganges mit den entsprechenden Verwaltungsaufgaben betraute Dienststelle hat anläßlich der Ausfolgung des Zeugnisses über den Abschluß des Fachhochschul-Studienganges oder anläßlich der Verleihung des entsprechenden akademischen Grades vom Absolventen das ausgefüllte Erhebungsformular HSt2F entgegenzunehmen und erforderlichenfalls das Personenkennzeichen einzusetzen.
§ 4geändertÜberschrift; Abs 1 (entfallen); Abs 2 (entfallen)
§ 4. Die gemäß §§ 1 bis 3 entgegengenommenen ausgefüllten Erhebungsformulare sind unter Verschluß zu halten und gesammelt dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zu übermitteln.
§ 5neu
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
§ 5.
(1) Die Verordnung tritt hinsichtlich der Erhebungen anläßlich der Aufnahme mit dem 15. Juni 1989, hinsichtlich der Erhebungen anläßlich des Studienabschlusses mit dem 1. Oktober 1989 in Kraft.
(2) Abweichend von § 2 Abs. 1 und 2 sind an folgenden Hochschulen die Erhebungen bei der Aufnahme sowie bei Inskription des zweiten oder eines weiteren Semesters bis einschließlich Studienjahr 1994/95 mittels der vor dem 15. Juni 1989 verwendeten Formulare durchzuführen:
1. Akademie der bildenden Künste in Wien;
2. Hochschule für angewandte Kunst in Wien;
3. Hochschule für Musik und darstellende Kunst in Graz.
(3) Die Formulare HSt1U und HSt1K in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 752/1994 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.