Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändertAbs 1 (entfallen), Z 2; Abs 2 (entfallen)
§ 2. Arzneispezialitäten, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit anderen wirksamen Bestandteilen enthalten, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, es sei denn, es handelt sich um
1. Arzneispezialitäten, die zur ausschließlichen Anwendung an Tieren bestimmt sind, oder
2. Arzneispezialitäten zur oralen oder rektalen Anwendung, die Metamizol oder seine Salze in Kombination mit spasmolytisch wirkenden Bestandteilen enthalten.
§ 10neu