Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5geändertAbs 2 Z 5, Z 6 (neu)
… 9 unveränderte Absätze
Einzelhaft
§ 5.
(1) Die Anhaltung hat in Einzelhaft zu erfolgen:
1. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Häftling durch Gewalttätigkeit die Gesundheit anderer gefährde;
2. wenn bei Häftlingen, gegen die ein gerichtliches Strafverfahren anhängig ist, vom Gericht darum ersucht wird;
3. wenn vom Häftling Ansteckungsgefahr ausgeht oder wenn er auf Grund seines Erscheinungsbildes oder seines Verhaltens objektiv eine erhebliche Belastung für andere Häftlinge darstellt.
(2) Die Anhaltung kann in Einzelhaft erfolgen:
1. auf Ansuchen des Häftlings;
2. während der Nachtzeit, wenn dies zur Aufrechterhaltung der Sicherheit oder Ordnung erforderlich scheint;
3. als Disziplinarmittel;
4. wenn es aus organisatorischen Gründen kurzfristig notwendig ist;
5. wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Häftling durch Gewalttätigkeit sein Leben oder seine Gesundheit gefährde.;
6. solange sich der Häftling seiner Ankündigung entsprechend weigert, zu essen und/oder zu trinken (Hungerstreik).
§ 10geändertAbs 4 (neu)
… 3 unveränderte Absätze
Ärztliche Betreuung der Häftlinge
§ 10.
(1) Häftlinge, deren Haftfähigkeit bereits festgestellt wurde (§ 7), sind auf begründetes Verlangen oder dann, wenn ihre weitere Haftfähigkeit in Zweifel steht, unverzüglich dem Arzt vorzuführen. Die von ihm angeordneten Maßnahmen (zB auch Bettruhe) sind durchzuführen.
(2) Der Gesundheitszustand verletzter oder kranker Häftlinge, deren Haftfähigkeit festgestellt wurde, ist unter ärztlicher Aufsicht zu beobachten, sodaß eine Verschlechterung rechtzeitig wahrgenommen werden kann; läßt eine solche Verschlechterung den Wegfall der Haftfähigkeit besorgen, so ist unverzüglich eine ärztliche Äußerung einzuholen.
(3) Geht von einem Häftling Ansteckungsgefahr aus, so hat der Arzt die gesetzlich vorgesehenen und medizinisch erforderlichen Maßnahmen zu treffen und für deren weitere Durchführung Sorge zu tragen. Dies umfaßt auch seine Verpflichtung, erforderlichenfalls die Unterbringung in Einzelhaft oder die Entlassung zu verlangen.
(4) Häftlinge, die in Hungerstreik treten, um ihre Haftunfähigkeit herbeizuführen, sind ohne unnötigen Aufschub dem Arzt vorzuführen; dieser hat das medizinisch Gebotene zu verfügen und die Häftlinge darüber in Kenntnis zu setzen. Hiebei ist insbesondere zu entscheiden, ob die Häftlinge für die Dauer des Hungerstreiks
1. in einer Krankenzelle in Einzelhaft angehalten werden und
2. einem Rauchverbot unterliegen.
§ 14geändertAbs 1; Abs 2 Z 1, Z 2
Rauchen
§ 14.
(1) Sofern nicht für bestimmte Räumlichkeiten ein ausdrückliches Rauchverbot besteht (zB Sanitätsstelle, Krankenzellen), dürfen Häftlinge rauchen.
(2) Verboten ist das Rauchen:
1. über ärztliche Anordnung, insbesondere im Falle eines Hungerstreiks,
2. Häftlingen, die auf Betten liegen, und
3. in den Gemeinschaftsnachtzellen überhaupt, in den Einzelzellen während der Nachtruhe.
§ 18geändertBezeichnung; Abs 1 (neu); Abs 2 (neu)
Einkauf
(1) An Einkaufstagen dürfen Häftlinge Gegenstände des täglichen Bedarfes, Lebensmittel und Tabakwaren in beschränkten Mengen sowie Zeitungen und Zeitschriften erwerben. Der Ankauf alkoholischer Getränke ist verboten. Wöchentlich ist mindestens ein Einkaufstag vorzusehen und den Häftlingen rechtzeitig bekanntzugeben. Der Entzug dieses Rechtes ist nur gemäß § 24 zulässig, doch darf dies nicht die Möglichkeit der Selbstverköstigung und des Ankaufes von Zeitungen und Zeitschriften einschränken.
(2) Häftlingen, die sich in Hungerstreik befinden, ist das Recht nach Abs. 1 für die Dauer ihrer Weigerung entzogen.
§ 21geändertAbs 5 (neu)
… 7 unveränderte Absätze
Besuche
§ 21.
(1) Das Recht der Häftlinge, Besuche zu empfangen, darf nicht über das durch diese Hausordnung festgelegte Maß hinaus beschränkt werden.
(2) Jeder Häftling darf einmal wöchentlich während der von der Behörde festgelegten Besuchszeit für die Dauer einer halben Stunde Besuch empfangen; hiebei dürfen jeweils nur zwei erwachsene Besucher gleichzeitig anwesend sein. Angehörigen unter 14 Jahren ist der Besuch nur in Begleitung eines Erwachsenen gestattet. Der Besuch ist nach Möglichkeit außerhalb der Zellen in hiefür geeigneten Räumlichkeiten abzuwickeln.
(3) Besuche
1. von Rechtsbeiständen, Vertretern inländischer Behörden, diplomatischer oder konsularischer Vertretungen des Heimatstaates sowie von Organen, die durch für Österreich verbindliche übernationale Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte eingerichtet sind, oder
2. deren Bedeutung für die Regelung wichtiger persönlicher Angelegenheiten glaubhaft gemacht werden,
dürfen jederzeit im erforderlichen Ausmaß empfangen werden; nach Möglichkeit sind sie während der Amtsstunden abzuwickeln.
(4) Besuche von Privatpersonen, nicht jedoch von Rechtsbeiständen, dürfen auch inhaltlich überwacht werden; Gespräche und Handlungen, die dem Zweck der Haft zuwiderlaufen oder die Ordnung im Hause stören, sind zu unterbinden. Wiederholt der Besucher eine solche Handlung trotz Abmahnung, so ist er des Hauses zu verweisen.
(5) Das Recht eines Häftlings, der sich in Hungerstreik befindet, Besuche zu empfangen, kann nach Rücksprache mit dem Arzt für höchstens zehn Tage aufgeschoben werden. Dies gilt nicht für Besuche von berufsmäßig zur Parteienvertretung befugten Rechtsbeiständen, für Vertreter inländischer Behörden, diplomatischer oder konsularischer Vertreter des Heimatstaates oder für Besuche, deren Bedeutung für die Regelung wichtiger persönlicher Angelegenheiten glaubhaft gemacht wird.