Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 5geändertAbs 4
… 7 unveränderte Absätze
KAPITEL II
KAPITAL
Artikel 5
Genehmigtes Kapital
(1) a) Das genehmigte Stammkapital der Bank beträgt 250 000 000 Rechnungseinheiten. Es zerfällt in 25 000 Anteile im Nennwert von je 10 000 Rechnungseinheiten, die von den Mitgliedern gezeichnet werden können.
(2) Das genehmigte Stammkapital zerfällt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Der Gegenwert von 125 000 000 Rechnungseinheiten ist einzuzahlen, und der Gegenwert von 125 000 000 Rechnungseinheiten ist für den in Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe a bestimmten Zweck abrufbar.
(3) Vorbehaltlich des Absatzes 4 kann das genehmigte Stammkapital erhöht werden, sowie und sobald der Gouverneursrat dies für ratsam hält. Außer wenn das Kapital nur erhöht wird, um die Erstzeichnung eines Mitglieds zu ermöglichen, wird der Beschluß des Rates mit Zweidrittelmehrheit aller Gouverneure angenommen, die dabei mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertreten müssen.
(4) Das genehmigte Stammkapital und etwaige Erhöhungen desselben werden den regionalen und nichtregionalen Mitgliedern in einem solchen Verhältnis zur Zeichnung zugewiesen, daß den jeweiligen Gruppen diejenige Anzahl von Anteilen zur Zeichnung zur Verfügung steht, die bei voller Zeichnung ergeben würde, daß die regionalen Mitglieder zwei Drittel sechzig Prozent der Gesamtstimmenzahl und die nichtregionalen Mitglieder ein Drittel vierzig Prozent der Gesamtstimmenzahl besitzen.
Art. 31geändertAbs 2
Artikel 31
Gouverneursrat: Verfahren
(1) Der Gouverneursrat hält eine Jahrestagung sowie alle weiteren Tagungen ab, die vom Rat vorgesehen oder vom Direktorium anberaumt werden. Tagungen des Gouverneursrats werden vom Direktorium anberaumt, wenn fünf Mitglieder der Bank bzw. Mitglieder mit einem Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder dies verlangen. Alle Tagungen des Gouverneursrats finden in regionalen Mitgliedstaaten statt.
(2) Der Gouverneursrat ist beschlußfähig, wenn eine Mehrheit der Gesamtzahl der Gouverneure oder ihrer Stellvertreter auf der Sitzung anwesend ist, die mindestens zwei Drittel siebzig Prozent der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt. Zur Beschlußfähigkeit gehört auch die Anwesenheit der Mehrheit der Gouverneure der regionalen Mitglieder oder ihrer Stellvertreter und von wenigstens zwei Gouverneuren der nichtregionalen Mitglieder oder ihren Stellvertretern. Ist der Gouverneursrat nicht in der Lage, die Nebenbedingung betreffend die Anwesenheit von nichtregionalen Gouverneuren oder deren Stellvertretern bis zwei Tage nach dem angesetzten Tagungstermin zu erfüllen, so kann auf diese Anwesenheitsbedingung verzichtet werden.
(3) Der Gouverneursrat kann durch Erlaß einer Vorschrift ein Verfahren festlegen, wonach das Direktorium, wenn es dies für ratsam hält, eine Abstimmung der Gouverneure über eine bestimmte Frage herbeiführen kann, ohne eine Sitzung des Rates anzuberaumen.
(4) Der Gouverneursrat und, soweit dazu ermächtigt, das Direktorium können die für die Führung der Geschäfte der Bank notwendigen oder geeigneten Unterorgane schaffen und Richtlinien und Vorschriften beschließen.
Art. 34geändertAbs 2
Artikel 34
Direktorium: Verfahren
(1) Das Direktorium tagt ununterbrochen in der Hauptgeschäftsstelle der Bank und tritt zusammen, sooft die Geschäfte der Bank es erfordern.
(2) Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn die Mehrheit aller Direktoren auf der Sitzung anwesend ist, die mindestens zwei Drittel siebzig Prozent der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder vertritt. Zur Beschlußfähigkeit muß mindestens ein Direktor der nichtregionalen Mitglieder anwesend sein. Ist das Direktorium nicht in der Lage, die Nebenbedingung betreffend die Anwesenheit von mindestens einem Direktor der nichtregionalen Mitglieder zu erfüllen, so kann auf diese Anwesenheitsbedingung auf der nächsten Sitzung verzichtet werden.
(3) Der Gouverneursrat erläßt Vorschriften, wonach ein Mitglied bei Nichtvorhandensein eines Direktors seiner Staatsangehörigkeit auf einer Sitzung des Direktoriums vertreten sein kann, wenn ein von dem Mitglied gestellter Antrag oder eine dieses Mitglied besonders berührende Frage behandelt wird.
Art. 35geändertAbs 2; Abs 3
Artikel 35
Abstimmung
(1) Jedes Mitglied hat 625 Stimmen zuzüglich einer Stimme für jeden in seinem Besitz befindlichen Anteil am Stammkapital der Bank; im Zusammenhang mit einer Erhöhung des genehmigten Stammkaptials kann der Gouverneursrat jedoch verfügen, daß der Erhöhungsbetrag keine Stimmrechte mit sich bringt und daß die Erhöhung des Stammkaptials nicht dem Bezugsrecht nach Artikel 6 Absatz 2 unterliegt.
(2) Bei der Abstimmung im Gouverneursrat kann jeder Gouverneur die Stimmen des von ihm vertretenen Mitglieds abgeben. Sofern nicht in diesem übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, bedürfen Beschlüsse zu allen dem Gouverneursrat vorliegenden Fragen einer Mehrheit der Stimmenzahl der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder. Sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwa anderes vorgesehen ist, erfolgt die Abstimmung im Gouverneursrat in der in diesem Artikel festgelegten Art und Weise. Jeder Gouverneur kann die Stimmen des von ihm vertretenen Mitglieds abgeben. Beschlüsse zu allen dem Gouverneursrat vorliegenden Fragen bedürfen im allgemeinen einer Mehrheit von sechsundsechzig und zwei Drittel Prozent der Stimmenzahl der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder, wobei jedoch im Hinblick auf eine Angelegenheit, die von einem Mitglied als von großer Bedeutung bezeichnet wird und die für dieses Mitglied von wesentlichem Interesse ist, ein Beschluß in dieser bedeutenden Angelegenheit auf Antrag des Mitglieds einer siebzigprozentigen Mehrheit der Gesamtstimmenzahl bedarf.
(3) Bei der Sofern nicht in diesem Übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, erfolgt die Abstimmung im Direktorium kann jeder in der in diesem Artikel vorgesehenen Art und Weise. Jeder Direktor kann so viele Stimmen abgeben, wie er bei seiner Wahl erhalten hat; diese Stimmen sind als Block abzugeben. Sofern nicht in diesem übereinkommen ausdrücklich etwas anderes vorgesehen ist, bedürfen Beschlüsse zu allen dem Direktorium vorliegenden Fragen einer Mehrheit der Stimmenzahl der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder. Beschlüsse zu allen dem Direktorium vorliegenden Fragen bedürfen im allgemeinen einer sechsundsechzig- und zweidrittelprozentigen Mehrheit der Stimmenzahl, der auf der Sitzung vertretenen Mitglieder, wobei jedoch im Hinblick auf eine Angelegenheit, die von einem Mitglied als von großer Bedeutung bezeichnet wird und die für dieses Mitglied von wesentlichem Interesse ist, ein Beschluß in dieser bedeutenden Angelegenheit auf Antrag des betreffenden Direktors einer siebzigprozentigen Mehrheit der Gesamtstimmenzahl bedarf.
Anl. 2geändertZ 1, Z 2, lit b sublit ii, lit c sublit ii, Z 3, Text, lit c lit i, sublit iii, lit d lit i, lit a lit i, sublit iii, lit b lit i
… 22 unveränderte Absätze
Anlage B
Wahl der Direktoren
1. Unteilbare Stimmen
Bei der Wahl der Direktoren gibt jeder Gouverneur alle Stimmen des von ihm vertretenen Mitglieds für einen einzigen Bewerber ab.
2. Regionale Direktoren
a) Die zwölf Bewerber, welche die höchste Stimmenzahl der die regionalen Mitglieder der vertretenden Gouverneure erhalten, werden Direktoren; jedoch gelten Bewerber, die weniger als acht vH der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder erhalten, als nicht gewählt.
b) Werden im ersten Wahlgang keine zwölf Bewerber gewählt, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige Bewerber, der im vorhergehenden Wahlgang die geringste Stimmenzahl erhielt, ausscheidet und in dem nur Stimmen abgegeben werden von
i) Gouverneuren, die im ersten Wahlgang für einen Bewerber stimmten, der nicht gewählt wurde, und
ii) Gouverneuren, von deren für einen gewählten Bewerber abgegebenen Stimmen nach Buchstabe c angenommen wird, daß sie die für diesen Bewerber abgegebene Stimmenzahl auf über zehn vH der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder angehoben haben.
c) i) Bei der Beurteilung, ob von den von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen anzunehmen ist, daß sie die Gesamtstimmenzahl für einen Bewerber auf mehr als zehn vH angehoben haben, wird angenommen, daß die genannten zehn vH zunächst die Stimmen desjenigen Govuerneurs einschließen, der die höchste Stimmenzahl für den betreffenden Bewerber abgegeben hat, sodann in abnehmender Reihenfolge die Stimmen desjenigen Gouverneurs, der die nächsthöchste Stimmenzahl abgegeben hat, bis zehn vH erreicht sind.
ii) Jeder Gouverneur, dessen Stimmen zu einem Teil mitgezählt werden müssen, um die Gesamtstimmenzahl für einen Bewerber auf mehr als acht vH anzuheben, wird so angesehen, als habe er alle seine Stimmen für diesen Bewerber abgegeben, auch wenn die Gesamtstimmenzahl für diesen Bewerber dadurch zehn vH übersteigt.
d) Sind nach dem zweiten Wahlgang keine zwölf Bewerber gewählt, so finden nach Maßgabe der in dieser Anlage festgelegten Grundsätze weitere Wahlgänge statt, jedoch mit der Maßgabe, daß nach Wahl von elf Bewerbern der zwölfte ungeachtet des Buchstabens a mit einfacher Mehrheit der restlichen Stimmen gewählt werden kann. Alle diese restlichen Stimmen gelten als für den zwölften Direktor abgegeben.
3. Nichtregionale Direktoren
a) Die sechs Bewerber, welche die höchste Stimmenzahl der die nichtregionalen Mitglieder vertretenden Gouverneure erhalten, werden Direktoren; jedoch gelten Bewerber, die weniger als vierzehn vH der Gesamtstimmenzahl der nichtregionalen Mitglieder erhalten, als nicht gewählt.
b) werden im ersten Wahlgang keine sechs Bewerber gewählt, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige Bewerber, der im vorhergehenden Wahlgang die niedrigste Stimmenzahl erhielt, ausscheidet und in dem Stimmen nur abgegeben werden von
i) Gouverneuren, die im ersten Wahlgang für einen Bewerber stimmten, der nicht gewählt wurde, und
ii) Gouverneuren, von deren für einen gewählten Bewerber abgegebenen Stimmen nach Buchstabe c angenommen wird, daß sie die für diesen Bewerber abgegebene Stimmenzahl auf über neunzehn vH der Gesamtstimmenzahl der nichtregionalen Mitglieder angehoben haben.
c) i) Bei der Beurteilung, ob von den von einem Gouverneur abgegebenen Stimmen anzunehmen ist, daß sie die Gesamtstimmenzahl für einen Bewerber auf mehr als neunzehn vH angehoben haben, wird angenommen, daß die genannten neunzehn vH zunächst die Stimmen desjenigen Gouverneurs einschließen, der die höchste Stimmenzahl für den betreffenden Bewerber abgegeben hat, sodann in abnehmender Reihenfolge die Stimmen desjenigen Gouverneurs, der die nächsthöchste Stimmenzahl abgegeben hat, bis neunzehn vH erreicht sind.
ii) Jeder Gouverneur, dessen Stimmen zu einem Teil mitgezählt werden müssen, um die Gesamtstimmenzahl für einen Bewerber auf mehr als vierzehn vH anzuheben, wird so angesehen, als habe er alle seine Stimmen für diesen Bewerber abgegeben, auch wenn die Gesamtstimmenzahl dieses Bewerbers dadurch neunzehn vH übersteigt.
d) Sind nach dem zweiten Wahlgang keine sechs Bewerber gewählt, so finden nach Maßgabe der in dieser Anlage festgelegten Grundsätze weitere Wahlgänge statt, jedoch mit der Maßgabe, daß nach der Wahl von fünf Bewerbern der sechste ungeachtet des Buchstabens a mit einfacher Mehrheit der restlichen Stimmen gewählt werden kann. Alle diese restlichen Stimmen gelten als für den sechsten Direktor abgegeben.
Allgemeine Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten als Mitglieder der Bank
Abschnitt 1
Bedingungen für die Aufnahme nichtregionaler Mitglieder
a) Die in der Entschließung über Änderungen zum Bankübereinkommen bezüglich der Aufnahme nichtregionaler Staaten vorgesehenen Änderungen zum Bankübereinkommen müssen in Kraft getreten sein;
… 34 unveränderte Absätze
b) die in der Entschließung über die Erhöhung des genehmigten Stammkapitals und Zeichnungen darauf im Zusammenhang mit der Aufnahme nichtregionaler Mitgliedstaaten vorgesehene Erhöhung des genehmigten ordentlichen Kapitals muß wirksam geworden sein;
c) mindestens zehn nichtregionale Staaten, darunter wenigstens vier mit Einzelbeträgen zum Afrikanischen Entwicklungsfonds von insgesamt wenigstens 40 000 000 Rechnungseinheiten müssen durch Hinterlegung entsprechender Urkunden bei der Bank zugesagt haben, insgesamt 90 000 Anteile am Stammkapital durch die einzelnen nichtregionalen Staaten müssen in angemessenem Verhältnis zu ihren jeweiligen Beiträgen zum Afrikanischen Entwicklungsfonds stehen und in den in Anhang I genannten Beträgen erfolgen.
Abschnitt 2
Zeichnungen auf das Stammkapital
a) Die in Anhang I genannten nichtregionalen Staaten können bis zu insgesamt 175 000 Anteilen am Stammkapital zeichnen;
b) jeder Staat kann zusagen, Anteile bis zur Höhe der ihm in Anhang I zugeteilten Anzahl zu zeichnen, und jeder Zeichnerstaat erbringt der Bank den Nachweis, daß er alle zur Genehmigung der Zeichnung erforderlichen Maßnahmen ergriffen hat, und stellt der Bank alle von ihr erbetenen einschlägigen Informationen zur Verfügung. In Ausnahmefällen, in denen ein Staat wegen seiner Gesetzgebungspraxis die Zeichnungszusage nicht geben kann, kann die Bank eine Zeichnungszusage annehmen, die den Vorbehalt enthält, daß die Zeichnung von der haushaltsmäßigen Bewilligung abhängig ist;
c) jeder Staat nimmt seine Zeichnung auf das eingezahlte Kapital zu folgenden Bedingungen vor:
i) Der Zeichnungspreis je Anteil beträgt nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Bankübereinkommens 10 000 Rechnungseinheiten;
ii) der Betrag des eingezahlten Stammkapitals, dessen Zeichnung jeder Staat zugesagt hat, wird in fünf gleichen Jahresraten in konvertierbarer Währung in bar oder in auf Verhandlungen der Bank sofort zahlbaren Schuldscheinen gezahlt. Die erste Rate wird innerhalb von dreißig Tagen nach Erwerb der Mitgliedschaft und der Rest in vier weiteren Jahresraten gezahlt;
iii) jede Rate ist in voller Höhe in der Währung des Beitragsstaats zu leisten; dieser hat die Bank zufriedenstellende Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, daß diese Währung für die Zwecke der Geschäftstätigkeit der Bank in die Währungen anderer Staaten frei konvertierbar ist;
d) jeder Staat nimmt seine Zeichnung auf das abrufbare Stammkapital zu folgenden Bedingungen vor:
i) Der Zeichnungspreis je Anteil beträgt nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Bankübereinkommens 10 000 Rechnungseinheiten;
ii) die Zeichnung jedes Staates auf das abrufbare Stammkapital wird mit Hinterlegung einer Zeichnungsurkunde wirksam, welche die uneingeschränkte Verpflichtung bestätigt, jedem von der Bank gemäß dem Bankübereinkommen vorgenommenen Abruf Folge zu leisten. In Ausnahmefällen, in denen ein Staat wegen seiner Gesetzgebungspraxis eine uneingeschränkte Verpflichtung nicht übernehmen kann, kann die Bank eine Zeichnungsurkunde annehmen, die den Vorbehalt enthält, daß die Zeichnung von abrufbarem Stammkapital von der haushaltsmäßigen Bewilligung abhängig ist. Eine solche Zeichnung wird für die Zwecke dieser Allgemeinen Vorschriften als eingeschränkte Zeichnung bezeichnet, gilt aber als uneingeschränkt, soweit ein Staat der Bank mitteilt, daß Bewilligungen erlangt worden sind;
e) jeder Staat hat das Recht, die Stimmen abzugeben, welche die Gesamtzahl der von ihm gezeichneten Anteile vertreten, jedoch mit der Maßgabe, daß im Fall eines teilweisen oder vollen Ausbleibens der Zahlung einer Rate der Zeichnung auf das eingezahlte Stammkapital die Zahl der Stimmen, zu deren Abgabe das Mitglied berechtigt ist, im Verhältnis des Defizits zur Gesamtzeichnung auf das eingezahlte Kapital bis zum Ausgleich des Defizits verringert wird.
Abschnitt 3
Voraussetzungen für die Aufnahme nichtregionaler Mitglieder
Ein nichtregionaler Staat wird Mitglied der Bank,
a) sobald das Direktorium festgestellt hat, daß alle Bedingungen des Abschnitts 1 erfüllt sind;
b) sobald diese Allgemeinen Vorschriften nach Abschnitt 8 in Kraft getreten sind und
c) sobald der Präsident erklärt hat, daß der Staat alle folgenden Voraussetzungen erfüllt hat:
i) Sein gehörig befugter Vertreter hat die beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegte Urschrift des Bankübereinkommens in seiner geänderten Fassung unterschrieben;
ii) er hat beim Verwahrer des Bankübereinkommens eine Urkunde hinterlegt, die darlegt, daß er das Bankübereinkommen sowie alle in diesen Allgemeinen Vorschriften niedergelegten Bedingungen in übereinstimmung mit seiner Rechtsordnung angenommen oder ratifiziert hat und daß er alle notwendigen Schritte unternommen hat, um seine sämtlichen Verpflichtungen aus dem Bankübereinkommen und aus diesen Allgemeinen Vorschriften zu erfüllen und
iii) er hat der Bank dargelegt, daß er alle notwendigen Maßnahmen zur Unterzeichnung des Bankübereinkommens und zur Hinterlegung der Annahme- oder Ratifikationsurkunde nach den Ziffern i und ii ergriffen hat, und er hat der Bank alle von ihr erbetenen Informationen über diese Maßnahmen zur Verfügung gestellt.
Abschnitt 4
Zusätzliche nichtregionale Staaten
Abschnitt 5
Nicht gezeichnetes Kapital
Abschnitt 6
Besondere Beschlußfähigkeit, Stimmenzahl und Vertretung
a) Die Zustimmung der Mehrheit aller Gouverneure der nichtregionalen Mitglieder, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der nichtregionalen Mitgliedstaaten vertreten, ist für die Genehmigung von Änderungen des Bankübereinkommens erforderlich, durch die geändert wird
i) die Anzahl der von den nichtregionalen Mitgliedstaaten zu ernennenden Gouverneure;
ii) das Verhältnis zwischen der Zahl der regionalen und der nichtregionalen Direktoren und
iii) die Anzahl der nach Artikel 33 Absatz 1 des Bankübereinkommens von den Govuerneuren der nichtregionalen Mitgliedstaaten zu wählenden Direktoren;
b) der für die Zeichnung durch nichtregionale Mitglieder zur Verfügung stehende Teil des stimmberechtigten Kapitals darf 33 1/2 40 vH der Gesamtstimmenzahl der Mitgliedstaaten nicht übersteigen; ungeachtet des Artikels 5 Absatz 3 4 des Bankübereinkommens hat jedoch jede Entschließung des Gouverneurrates Gouverneursrates über eine Erhöhung des Stammkapitals der Bank festzulegen, daß
i) zur Vermeidung eines Sinkens der Stimmenzahl der regionalen Mitglieder als Gruppe unter einen festgesetzten Hundertsatz, ein Mitglied aus der Gruppe die einem anderen Mitglied der Gruppe zugeteilten Anteile zeichnen kann, wenn dieses Mitglied die Anteile nicht selbst zeichnen will, und
ii) ein Mitglied aus der Gruppe der nichtregionalen Mitglieder die einem anderen Mitglied der Gruppe zugeteilten Anteile zeichnen kann, wenn dieses Mitglied die Anteile nicht selbst zeichnen will;
c) in der Geschäftsordnung oder den Verfahrensvorschriften des Direktoriums werden Bestimmungen über die Ernennung eines zeitweiligen Direktors festgelegt, der anstelle des Direktors handeln kann, wenn der Direktor und sein Vertreter an einer Sitzung des Direktoriums nicht teilnehmen können.
Abschnitt 7
Werterhaltung *2 1)
Abschnitt 8
Inkrafttreten