2. Eidesstättiges Vermögensbekenntniß.
§. 114.
Im Falle einer unbedingten Erbserklärung hat der Erbe das Verlassenschaftsvermögen nach allen seinen Bestandtheilen, ebenso wie in einem Inventar, zu beschreiben und die Richtigkeit der Angaben entweder selbst, oder durch einen hierzu mit besonderer Vollmacht versehenen Bevollmächtigten mit eigenhändiger Unterschrift an Eidesstatt zu bekräftigen.
Dieses Vermögensbekenntniß ist der Abhandlungspflege anstatt des Inventars zum Grunde zu legen.
Auf welche Weise der Werth der in dem Vermögensbekenntnisse aufgeführten Gegenstände zum Zwecke der Gebührenbemessung zu bestimmen sei, ist in den Gebührengesetzen enthalten.