Änderungen zwischen den Fassungen
Beförderung von Personen, die mit übertragbaren Krankheiten behaftet oder solcher Krankheiten verdächtig sind
4§ 0↗RIS↗
§ 1geändert
A. Beförderung mit der Eisenbahn.
Beförderung von kranken Personen.
§ 1.
Personen, die an Cholera, COVID-19, Pest oder Pocken (Blattern) erkrankt, sowie Personen, die einer dieser Krankheiten verdächtig sind, sind von der Beförderung mit der Eisenbahn ausgeschlossen.
§ 10geändertB. Beförderung durch Straßenfahrzeuge: Text
B. Beförderung durch Straßenfahrzeuge.
§ 10.
Personen, die von einer der in den §§ 1 und 2 genannten Krankheiten befallen oder solcher Krankheiten verdächtig sind, sind von der linienmäßigen Beförderung mit Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs gemäß § 8 Z 2 im Sinne des Kraftfahrliniengesetzes, BGBl. Nr. 84/1952, sowie mit Fahrzeugen, die zu jedermanns Gebrauch an öffentlichen Orten bereitgehalten werden, oder der Beförderung eines geschlossenen Teilnehmerkreises im Sinne des § 3 lit. b des Gelegenheitsverkehrsgesetzes, I Nr. 203/1999, in der geltenden Fassung, sowie von der nichtlinienmäßigen gewerbsmäßigen Beförderung mit Straßenfahrzeugen im Sinne des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 85/1952, dienen, 112/1996, in der geltenden Fassung, ausgeschlossen.
§ 14geändertC. Beförderung auf Wasserfahrzeugen, In…: Überschrift; Abs 1 bis Abs 3
C. Beförderung auf Wasserfahrzeugen., Inlandsflüge
§ 14.
(1) Für die Beförderung von Personen auf Wasserfahrzeugen oder bei Inlandsflügen gelten sinngemäß die in den Abschnitten A und B festgesetzten Bestimmungen.
(2) Die erforderlichen Maßnahmen sind in solchen Fällen von den zuständigen Schiffahrtsbehörden Bezirksverwaltungsbehörden im Einvernehmen mit dem zuständigen Amtsarzt zu treffen.
(3) Für die Donau gelten die Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten nur insolange, als nicht eine den internationalen Vorschriften entsprechende Sonderregelung erlassen wurde.
§ 15geändertD. Gemeinsame Bestimmungen: Text
D. Gemeinsame Bestimmungen.
§ 15.
Für den Fall des epidemischen Auftretens von Pest, Cholera, Pocken (Blattern), Gelbfieber, Fleckfieber (Flecktyphus), Rückfallfieber und Ruhr Rückfallfieber,Ruhr oder SARS-CoV-2 („2019 neuartiges Coronavirus“) im Ausland kann das Bundesministerium der Bundesminister für soziale Verwaltung Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz Grenzübertrittsstellen bestimmen, die von Reisenden, die aus einem mit einer solchen Krankheit befallenen Land nach Österreich einreisen, ausschließlich benützt werden dürfen. Diese Reisenden können den im Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186, vorgesehenen Maßnahmen (Absonderung usw.), die zur Verhütung des Einschleppens der im Abs. 1 genannten Krankheiten erforderlich sind, unterworfen werden.
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