Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertZ 1 lit a
Begriffsbestimmungen
§ 1.
Im Sinne dieser Verordnung sind
1. meldepflichtige Institute:
a) CRR-Kreditinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über die Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2018/405 2019/876, ABl. Nr. L 74 vom 16.03.2018 S. 3; L 150 vom 07.06.2019 S. 1;
b) CRR-Finanzinstitute gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Ausnahme von Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und gemischten Finanzholdinggesellschaften gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
… 12 unveränderte Absätze
c) Zweigstellen von CRR-Kreditinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 9 des Bankwesengesetzes (BWG), BGBl. Nr. 532/1993, sowie
d) Zweigstellen von CRR-Finanzinstituten aus Mitgliedstaaten in Österreich gemäß § 11 BWG;
2. Gruppe verbundener Kunden: Gruppe verbundener Kunden gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 39 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
3. Berichtsmitgliedstaat: Berichtsmitgliedstaat gemäß Art. 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2016/867 über die Erhebung granularer Kreditdaten und Kreditrisikodaten (EZB/2016/13), ABl. Nr. L 144 vom 01.06.2016 S. 44;
4. Institutionelle Einheit: Institutionelle Einheit gemäß Art. 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2016/867;
5. Rechtsträger: Rechtsträger gemäß Art. 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2016/867;
6. Gegenpartei:
a) Gläubiger;
b) Schuldner;
c) den Risikopositionen zugeordnete natürliche Person oder institutionelle Einheit eines Rechtsträgers;
d) Referenzschuldner von Referenzwerten sowie
e) Begünstigter.
§ 4geändertAbs 3; Abs 6 (neu)
… 12 unveränderte Absätze
Stammdatenmeldung zu Gegenparteien
§ 4.
(1) Die Stammdatenmeldung gemäß § 75 Abs. 2 BWG (GKE-Stammdatenmeldung) von meldepflichtigen Instituten hat zu enthalten:
1. Name bzw. Firmenwortlaut; eindeutiger, allgemein anerkannter Identifikator; Geburtsdatum; Rechtsform; Sitz; Sitzstaat; Anschrift-Straße, Anschrift-Stadt/Gemeinde/Ortschaft, Anschrift-Postleitzahl, Anschrift-Land und Branchenzugehörigkeit der Gegenpartei;
2. die von der Oesterreichischen Nationalbank bekannt gegebene Identnummer der Gegenpartei sowie
3. die Zugehörigkeit des Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden, sowie deren Gruppen-Identnummer und Zusammensetzung.
(2) Bei einer Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 kann die Meldung von Mitgliedern der Gruppe verbundener Kunden ohne Kreditbeziehung zum Melder unterbleiben, ausgenommen Mitglieder
1. mit Sitz oder Wohnsitz in Österreich, wenn
a) das Mitglied dem Schuldner in gerader Linie übergeordnet ist,
b) das Mitglied dem unbeschränkt haftenden Gesellschafter einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet ist, und der unbeschränkt haftende Gesellschafter oder die unternehmerisch tätige Personengesellschaft Schuldnerstatus hat,
c) das Mitglied einer unternehmerisch tätigen Personengesellschaft mit Schuldnerstatus in gerader Linie über- oder direkt untergeordnet ist oder
d) die zu meldende Gruppe verbundener Kunden für das meldepflichtige Institut einen Großkredit gemäß Teil 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darstellt;
2. mit Sitz oder Wohnsitz in einem anderen Berichtsmitgliedstaat, die dem Schuldner in gerader Linie übergeordnet sind; oder
3. mit Sitz oder Wohnsitz in einem Land, das kein Berichtsmitgliedstaat ist, sofern es sich um die oberste Muttergesellschaft des Schuldners, die direkte Muttergesellschaft des Schuldners oder um eine natürliche Person handelt, die dem Schuldner in gerader Linie übergeordnet ist.
(3) Die Meldung der direkten Muttergesellschaft kann unterbleiben, wenn der Schuldner in keinem Berichtsmitgliedstaat ansässig ist. Ebenfalls unterbleiben kann die Angabe der Zugehörigkeit eines Schuldners zu einer Gruppe verbundener Kunden aufgrund wirtschaftlicher Abhängigkeit gemäß Art. 4 Abs. 1 Nummer 39 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, es sei denn, es handelt sich um die Beziehung zwischen einer eingetragenen Personengesellschaft und ihren persönlich haftenden Gesellschaftern. Sind inländische oder ausländische Gebietskörperschaften Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, kann die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 für diese Gebietskörperschaften unterbleiben.
(4) Sind meldepflichtige Institute Mitglieder einer Gruppe verbundener Kunden, so ist die Meldung für diese Gruppe ausschließlich durch das meldepflichtige Institut zu erstatten, das ein übergeordnetes Kreditinstitut gemäß § 30 Abs. 5 BWG ist; diesfalls sind die in Abs. 2 sowie die im ersten Satz von Abs. 3 vorgesehenen Befreiungen nicht anwendbar. Gruppenmeldungen zu einem Schuldner, dem ein Konsortialkredit gewährt wurde, sind mindestens durch ein meldepflichtiges Institut des Konsortiums zu erstatten.
(5) Meldepflichtige Institute gemäß § 1 Z 1 lit. b und d sind von der Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 befreit.
(6) Für Gegenparteien, die gegenüber dem meldepflichtigen Institut ausschließlich Schuldner von Forderungen aus dem Factoringgeschäft gemäß § 1 Abs. 1 Z 16 BWG sind, entfällt die Meldung gemäß Abs. 1 Z 3 unter der Voraussetzung, dass bei jenen Forderungen kein Rückgriff auf den Forderungsverkäufer besteht.
§ 6geändertAbs 1
Zeitpunkt der Meldung
§ 6.
(1) Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 und 2 entsprechend den Anlagen 1A und 2A ist jeweils der Monatsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1A und 2A sind spätestens am sechzehnten zwanzigsten Bankarbeitstag nach dem Meldestichtag zu übermitteln.
(2) Der Meldestichtag für die Meldungen gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B ist jeweils der Quartalsultimo. Die Meldungen entsprechend den Anlagen 1B, 2B, 3A und 3B sind spätestens bis zum auf den Meldestichtag folgenden Quartalsmeldetermin zu übermitteln. Die Quartalsmeldetermine sind der 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Die GKE-Stammdatenmeldung gemäß § 4 Abs. 1 ist unverzüglich zu erstatten, sobald
1. eine natürliche Person oder eine institutionelle Einheit eines Rechtsträgers erstmals als Gegenpartei eines meldepflichtigen Finanzinstruments gemäß § 75 Abs. 1 Z 1 bis 6 BWG auftritt und die Meldegrenze gemäß § 75 Abs. 1 BWG überschritten wurde (Erstmeldung einer Gegenpartei); oder
2. eine Änderung der Stammdaten einer bereits gemeldeten Gegenpartei eintritt (Änderungsmeldung einer Gegenpartei).
Anl. 1Bgeändert
Anlage 1B
Bilanz- und Risikodaten – CRR-Kreditinstitute (quartalsweise Meldung)
Kredite und Kreditzusagen
Rechnungslegungsdaten
Mandant Identnummer
Instrument ID
Kumulierte Abschreibungen
Art der Wertminderung
Verfahren zur Bewertung der Wertminderung
Kumulierter Wertminderungsbetrag
Kreditrisikodaten
Mandant Identnummer
Risikoposition ID
Instrument ID
Ansatz zur Berechnung des Kapitals für Aufsichtszwecke
Risikopositionsklasse
Forderungskategorie
Gegenpartei Identnummer2
Risikopositionswert
Erwarteter Verlust
Risikogewichteter Positionsbetrag nach Anwendung des KMU-Faktors
Anlage 1B 2
Nicht-verbriefte Anteilsrechte, Geschäfte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (exkl. Kreditzusagen) und regulatorische Netting-Sätze
Kreditrisikodaten
Mandant Identnummer
Risikoposition ID
Instrument ID
Ansatz zur Berechnung des Kapitals für Aufsichtszwecke
Risikopositionsklasse
Forderungskategorie
Berechnungsmethode Gegenparteiausfallsrisiko
Gegenpartei Identnummer2
Risikopositionswert
Erwarteter Verlust
Risikogewichteter Positionsbetrag nach Anwendung des KMU-Faktors
Anlage 1B 3
Gehaltene Wertpapiere
Rechnungslegungsdaten
Mandant Identnummer
Instrument ID
Art der Wertminderung
Verfahren zur Bewertung der Wertminderung
Kumulierter Wertminderungsbetrag
Kreditrisikodaten
Mandant Identnummer
Risikoposition ID
Instrument ID
Ansatz zur Berechnung des Kapitals für Aufsichtszwecke
Risikopositionsklasse
Forderungskategorie
Gegenpartei Identnummer2
Risikopositionswert
Erwarteter Verlust3
Risikogewichteter Positionsbetrag nach Anwendung des KMU-Faktors
Schlagworte
Anl. 2Ageändert
Anlage 2A
Instrument-, Finanz- und Sicherheitendaten – CRR-Finanzinstitute (monatliche Meldung)
Kredite und Kreditzusagen
Instrument – Daten
Mandant Identnummer
Instrument ID4
Art des Instruments
Schuldnergruppe
Finanzdaten
Mandant Identnummer
Instrument ID4
Ausstehender Nominalwert
Außerbilanzieller Wert
Daten zu Gegenpartei – Instrument
Mandant Identnummer
Gegenpartei Identnummer
Instrument ID4
Rolle
Daten zu Instrument – empfangene Sicherheit
Mandant Identnummer
Instrument ID4
Zerlegungsansatz
Berücksichtigungsfähiger Wert der Sicherheit
Anlage 2A 2
Nicht-verbriefte Anteilsrechte, Geschäfte gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (exkl. Kreditzusagen) und regulatorische Netting-Sätze
Instrument – Daten
Mandant Identnummer
Instrument ID4
Art des Instruments
Schuldnergruppe
Finanzdaten
Mandant Identnummer
Instrument ID4
Brutto-Buchwert
Nominale
Außerbilanzieller Wert
Daten zu Gegenpartei – Instrument
Mandant Identnummer
Gegenpartei Identnummer
Instrument ID4
Rolle
Daten zu Instrument – empfangene Sicherheit
Mandant Identnummer
Instrument ID4
Zerlegungsansatz
Berücksichtigungsfähiger Wert der Sicherheit
Daten zu Referenzwerten von Kreditderivaten
Mandant Identnummer
Referenzwert ID
Instrument ID
ISIN
Referenzschuldner Identnummer
Nominale
Anlage 2A 3
Gehaltene Wertpapiere
Instrument – Daten
Mandant Identnummer
Instrument ID4
Art des Instruments
Finanzdaten
Mandant Identnummer
Instrument ID4
Ausstehender Nominalwert
Daten zu Gegenpartei – Instrument
Mandant Identnummer
Gegenpartei Identnummer
Instrument ID4
Rolle
Daten zu Instrument – empfangene Sicherheit
Mandant Identnummer
Instrument ID4
Zerlegungsansatz
Berücksichtigungsfähiger Wert der Sicherheit
Daten zu Referenzwerten von Kreditderivaten
Mandant Identnummer
Referenzwert ID
Instrument ID
ISIN
Referenzschuldner Identnummer
Nominale
Anlage 2A 4
Gegenparteien
Risikodaten zu Gegenparteien
Gegenpartei Identnummer
Ratingsystem intern
Bonitätsklasse intern
Ratingsystem standardisiert
Bonitätsklasse standardisiert
Ausfallwahrscheinlichkeit
Anlage 2A 5
Meldung der institutsinternen Ratingsysteme
Auflistung der Ratingsysteme
Ratingsystem intern
Ratingsystem Quelle Identnummer
Abgenommenes IRB Ratingsystem
Bezeichnung Ratingsystem
Bonitätsklassen je Ratingsystem
Bonitätsklasse intern
Ratingsystem intern
Beschreibung Bonitätsklasse
Ausfallwahrscheinlichkeit – Untergrenze
Ausfallwahrscheinlichkeit – Obergrenze
Anl. 2Bgeändert
Anlage 2B
Bilanzdaten – CRR-Finanzinstitute (quartalsweise Meldung)
Kredite und Kreditzusagen
Rechnungslegungsdaten
Mandant Identnummer
Instrument ID4
Art der Wertminderung
Verfahren zur Bewertung der Wertminderung
Kumulierter Wertminderungsbetrag
Anlage 2B 2
Gehaltene Wertpapiere
Rechnungslegungsdaten
Mandant Identnummer
Instrument ID4
Art der Wertminderung
Verfahren zur Bewertung der Wertminderung
Kumulierter Wertminderungsbetrag