Änderungen zwischen den Fassungen
Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2019/20 (aufgehoben)
6§ 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für die öffentlichen und mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren und mittleren Schulen und regelt die Durchführung abschließender Prüfungen einschließlich Reifeprüfungen, Reife- und Diplomprüfungen, Diplomprüfungen, Abschlussprüfungen, Berufsreifeprüfungen sowie Externistenprüfungen, die einer Reifeprüfung, Reife- und Diplomprüfung, Diplomprüfung oder Abschlussprüfung entsprechen, für das Schuljahr 2019/20 für den Haupttermin und den Herbsttermin 2020.
(2) Diese Verordnung regelt
… 11 unveränderte Absätze
1. die Form und den Umfang,
2. die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen,
3. die Prüfungstermine,
4. die Zulassung zur Prüfung,
5. die Prüfungsgebiete,
6. die Aufgabenstellungen und
7. den Prüfungsvorgang sowie
8. das Ende des Unterrichtsjahres und den Ergänzungsunterricht in der letzten Schulstufe von Schulen im Anwendungsbereich dieser Verordnung.
(3) Auf die abschließenden Prüfungen gemäß Abs. 1 sind die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Gesetze und Verordnungen einschließlich der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022, BGBl. II Nr. 144/2019, anzuwenden, sofern im Folgenden keine abweichenden Regelungen getroffen werden. Diese Verordnung ist auf abschließende Prüfungen, die gemäß § 69 Abs. 9 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge, BGBl. I Nr. 33/1997, nach den Regelungen der §§ 33 bis 41 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 97/2015 durchgeführt werden, sinngemäß anwendbar.
Schlagworte
§ 4geändertAbs 1
Formen und Umfang der Prüfungen
§ 4.
(1) Die abschließenden Prüfungen für das Schuljahr 2019/20 bestehen im Haupttermin und im Herbsttermin 2020 aus höchstens drei schriftlichen Klausurarbeiten, einer abschließenden Arbeit und aus nicht öffentlichen mündlichen Prüfungen.
(2) Praktische und grafische Klausurarbeiten für mittlere und höhere Schulen entfallen.
(3) Bei Externistenprüfungen können zum Haupttermin 2020 höchstens drei schriftliche Klausurarbeiten absolviert werden.
§ 5geändertAbs 3
… 6 unveränderte Absätze
Prüfungskommissionen
§ 5.
(1) Bei der Hauptprüfung gehören den Prüfungskommissionen der einzelnen Prüfungsgebiete gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Schulunterrichtsgesetzes (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, und § 33 Abs. 3 Z 1 bis 3 des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV), BGBl. I Nr. 33/1997, als Mitglieder an:
1. die Schulleiterin oder der Schulleiter (Schulleitung) oder ein von der Schulleitung zu bestellender Abteilungsvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson als Vorsitzender,
2. der Klassenvorstand bzw. der Jahrgangsvorstand oder in den Schulen im Geltungsbereich des SchUG-BKV der Fachvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende fachkundige Lehrperson oder der Studienkoordinator,
3. jene Lehrperson, welche die abschließende Arbeit gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 SchUG oder § 33 Abs. 3 Z 1 SchUG-BKV betreut hat oder den das jeweilige Prüfungsgebiet der Klausurprüfung oder der mündlichen Prüfung bildenden Unterrichtsgegenstand in der betreffenden Klasse unterrichtet hat (Prüfer) und
4. bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung eine von der Schulleitung zu bestimmende fachkundige Lehrperson, beim Prüfungsgebiet „Religion“ eine Religionslehrperson (Beisitzender).
(2) Für einen Beschluss der Prüfungskommission ist die Anwesenheit aller Kommissionsmitglieder und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen sind unzulässig. Bei Prüfungsgebieten der mündlichen Prüfung sowie bei mündlichen Kompensationsprüfungen der Klausurprüfung kommt den Prüfern/Prüferinnen und dem Beisitzer/der Beisitzerin jeweils gemeinsam eine Stimme zu. Im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden und erforderlichenfalls bei mündlichen Kompensationsprüfungen erfolgt die Vorsitzführung durch eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson. Wenn ein anderes Mitglied der jeweiligen Prüfungskommission verhindert ist oder wenn die Funktion des Prüfers mit der Funktion eines anderen Kommissionsmitgliedes zusammenfällt, hat die Schulleitung für das betreffende Mitglied eine Stellvertretung zu bestellen.
(3) An jeder Schule sind so viele Prüfungskommissionen zu bilden, dass die abschließenden Prüfungen des Haupttermins 2020 am 30. Juni 2020 beendet sind.
(4) Auf Prüfungskommissionen der Berufsreifeprüfung ist die Bestimmung des § 5 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, anzuwenden.
(5) Bei Kandidatinnen und Kandidaten die gemäß § 40 SchUG zu Wiederholung von Teilprüfungen antreten ist die Schulleitung, ein von der Schulleitung zu bestellender Abteilungsvorstand oder eine von der Schulleitung zu bestellende Lehrperson Vorsitzender. Das Mitglied der Prüfungskommission gemäß § 35 Abs. 2 Z 1 SchUG entfällt.
§ 6geändertAbs 2 bis Abs 4
Prüfungstermine
§ 6.
(1) Für die nachstehend genannten Prüfungsgebiete der in § 1 der Verordnung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungstermine im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022 genannten abschließenden Prüfungen, werden folgende Prüfungstermine festgesetzt:
Haupttermin 2020 | ||
Prüfungsgebiet | Datum | |
nichtstandardisierte Klausurarbeiten | Mo | ab 25.05.2020 |
Deutsch | Di | 26.05.2020 |
Englisch | Mi | 27.05.2020 |
(angewandte) Mathematik | Do | 28.05.2020 |
Französisch | Fr | 29.05.2020 |
Latein Griechisch | Fr | 29.05.2020 |
Spanisch Kroatisch Ungarisch | Mi | 03.06.2020 |
Italienisch | Mi | 03.06.2020 |
Slowenisch | Do | 04.06.2020 |
mündliche nichtstandardisierte Kompensationsprüfungen | Mo | 22.06.2020 |
mündliche standardisierte Kompensationsprüfungen | Di/Mi | 23.06.2020 bis 24.06.2020 |
(2) Die Beschlüsse der Prüfungskommissionen über die Beurteilung der Ergebnisse der schriftlichen Klausurarbeiten des Haupttermins 2020 sind am 8. Juni 2020 zu fassen. Die Kandidatinnen und Kandidaten sind über die Ergebnisse der schriftlichen Klausurarbeiten unverzüglich zu informieren.
(3) Kandidatinnen und Kandidaten mit negativen Beurteilungen von Klausurprüfungen des Haupttermins 2020 können bis zum 10. Juni 2020 beantragen, eine Kompensationsprüfung abzulegen. Sie sind so rasch wie möglich über deren genauen Zeitpunkt zu informieren. Zu diesem Zweck und zur Information gemäß Abs. 2 und § 10 Abs. 3 dürfen Schulleitungen und Prüfungskommissionen private Kontaktdaten der Kandidatinnen und Kandidaten erfassen, verarbeiten und nutzen.
(4) Mündliche Prüfungen und Präsentationen und Diskussionen abschließender Arbeiten können auf Antrag der Kandidatin oder des Kandidaten zwischen 29. Mai 2020 und 29. Juni 2020 stattfinden. (Anm. 1)
(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung noch nicht abgelegte Vorprüfungen finden, sofern organisatorisch und unter Einhaltung der Hygienebestimmungen möglich, im Schuljahr 2019/20 statt, ansonsten im ersten Semester des Schuljahres 2020/21.
§ 8geändertAbs 1 bis Abs 4
Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen und Prüfungsvorgang
§ 8.
(1) Die abschließenden Prüfungen für das Schuljahr 2019/2020 bestehen im Haupttermin und im Herbsttermin 2020 aus schriftlichen Klausurarbeiten, mündlichen Prüfungen und der abschließenden Arbeit. Anstelle der mündlichen können, anstelle der praktischen und grafischen Prüfungen müssen die Beurteilungen aufgrund der Leistungsbeurteilung der zuletzt beurteilten Schulstufe treten.
(2) An allgemeinbildenden höheren Schulen sind drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten Deutsch, Mathematik und entweder lebende Fremdsprache oder klassische Sprache (Latein/Griechisch) zu schreiben. Die Auswahl der Prüfungsgebiete hat im Haupttermin 2020 durch die Kandidatin oder den Kandidaten aus den bereits gewählten bis zum 4. Mai 2020 zu erfolgen. Die nach den Vorgaben der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, bzw. der Prüfungsordnung AHS-B, BGBl. II Nr. 54/2017, festgelegten Themenbereiche, müssen bis zum Freitag vor Beginn der mündlichen Prüfungen durch Beschluss einer Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz gegenüber zuvor gefassten Beschlüssen um jene Themenbereiche eingeschränkt werden, die bis zum 13. März 2020 im Unterricht nicht oder nicht ausreichend behandelt wurden. Die Auswahl der Klausurprüfung und der mündlichen Prüfungsgebiete für den Herbsttermin 2020 hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten sowie durch Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/20 die letzte Schulstufe besucht haben und im Herbst 2020 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, mit der Anmeldung zur Prüfung, für die schriftlich standardisierten Klausurprüfungen jedoch spätestens bis zum 17. Juli 2020, aus den bereits gewählten zu erfolgen.
(3) An berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sind höchstens drei verpflichtende schriftliche Klausurarbeiten gemäß der Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 177/2012, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 213/2018, oder gemäß der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 36/2017, abzulegen. Die Auswahl der Klausurprüfung(en) nach Wahl und der mündlichen Prüfungsgebiete hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten im Haupttermin 2020 (Anm. 1) bis zum 4. Mai 2020 aus den bereits gewählten zu erfolgen. Die Auswahl der Klausurprüfung(en) nach Wahl und der mündlichen Prüfungsgebiete für den Herbsttermin 2020 hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten sowie durch Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/20 die letzte Schulstufe besucht haben und im Herbst 2020 zu einer Wiederholungsprüfung antreten, mit der Anmeldung zur Prüfung, für die schriftlich standardisierten Klausurprüfungen jedoch spätestens bis zum 17. Juli 2020, aus den bereits gewählten zu erfolgen.
(4) Abschließende Arbeiten sind zu Abweichend von den in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Fristen sind abschließende Arbeiten für den Herbsttermin 2020 bis zum Ende der ersten Kalenderwoche des Schuljahres 2020/21, zumindest in digitaler Form, einzureichen. Bei einer gerechtfertigten Verhinderung hat die Schulleitung die Zustimmung zu einer Nachreichung, insbesondere in physischer Form, bis zum 8. Mai 2020 zu erteilen. Eine gerechtfertigte Verhinderung liegt jedenfalls dann vor, wenn die erforderliche schulische oder betriebliche Infrastruktur aufgrund des Aussetzens des ortsgebundenen Unterrichts nicht genutzt werden konnte. Präsentationen und Diskussionen der abschließenden Arbeiten finden zum Haupttermin 2020 und zum Herbsttermin 2020, außer im Fall eines Antrages gemäß § 9, nicht statt. Wenn keine Präsentation und Diskussion stattgefunden hat, erfolgt die Beurteilung der abschließenden Arbeit aufgrund der schriftlichen Arbeit, deren Beurteilung für den Haupttermin 2020 bis spätestens 20. Mai 2020 und für den Herbsttermin 2020 bist spätestens am letzten Tag der schriftlichen Klausurarbeit bekannt zu geben ist.
(5) Die Dauer der schriftlichen Klausurarbeit ist gegenüber der in der Prüfungsordnung vorgesehenen um sechzig Minuten zu verlängern.
Schlagworte
§ 12geändertAbs 3 (neu)
… 5 unveränderte Absätze
Inkrafttreten
§ 12.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.
(2) Die nachstehend genannten Bestimmungen der Verordnung in der Fassung BGBl. II Nr. 198/2020 treten wie folgt in Kraft und außer Kraft:
1. § 2 tritt rückwirkend mit 4. Mai 2020 in Kraft.
2. Die Promulgationsklausel, § 6 und § 8 Abs. 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
3. § 2, § 6 und § 8 Abs. 4 treten mit Ablauf des 31. Oktober 2020 außer Kraft.
(3) Die Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 293/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.