Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändert
1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Neuen Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen.
§ 16geändertAbs 2
… 5 unveränderte Absätze
Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung
§ 16.
(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
1. in Deutsch,
2. in Lebender Fremdsprache,
3. in Mathematik.
Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.
(2) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind für die berufsbildenden mittleren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der II. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule, für die sowie berufsbildenden höheren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der I. Leistungsgruppe Lehrstoff der 4. Klasse der Hauptschule Mittelschule zu entnehmen.
§ 31geändertAbs 3
… 6 unveränderte Absätze
Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung
§ 31.
(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
1. in Deutsch,
2. in Lebender Fremdsprache,
3. in Mathematik.
Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.
(2) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist jeweils eine mündliche Prüfung in den nicht in Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen, ausgenommen Leibesübungen und Werkerziehung, abzulegen.
(3) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind dem Bereich des Lehrstoffes der I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen. Die Aufgaben für sowie die mündliche Aufgaben der mündlichen Prüfung gemäß Abs. 2 sind dem Lehrstoff der 4. Klasse der Hauptschule Mittelschule zu entnehmen, wobei Aufgabenstellungen mit gehobenem Schwierigkeitsgrad zu wählen sind.
§ 41geändertÜberschrift
7. ABSCHNITT
Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen, Neuen und Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung
Zweck der Eignungsprüfung
§ 41.
(1) Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die erforderliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben der Sonderform mit musischer Ausbildung besitzt.
(2) Die Eignungsprüfung für die Aufnahme in eine Sonderform der allgemeinbildenden höheren Schule für Studierende der Musik wird durch den Nachweis der bestandenen Aufnahmsprüfung an der Hochschule für Musik und darstellende Kunst oder an dem Konservatorium mit Öffentlichkeitsrecht ersetzt, an der/dem der Aufnahmsbewerber einen Vorbereitungs- oder Ausbildungslehrgang besucht.
§ 46geändertÜberschrift
8. ABSCHNITT
Eignungsprüfung an allgemeinbildenden höheren Schulen, Neuen und Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung (einschließlich der Neuen Skimittelschulen)
Zweck der Eignungsprüfung
§ 46.
Die Eignungsprüfung dient der Feststellung, ob der Aufnahmsbewerber die erforderliche körperliche Eignung im Hinblick auf die besonderen Aufgaben der Sonderform mit sportlicher Ausbildung besitzt.