Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändertAbs 1; Abs 4
Bewilligung
§ 2.
(1) Die Bewilligung im Sinne des § 6a ZollR-DG wird durch das zuständige Zollamt Österreich auf Antrag eines Unternehmens bei Vorliegen der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen erteilt.
(2) Das antragstellende Unternehmen muss für die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG geeignet sein. Geeignet sind Unternehmen, die befugt, finanziell und wirtschaftlich leistungsfähig sowie zuverlässig sind. Die Eignung ist vom Unternehmen durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen nachzuweisen und zu belegen.
(3) Die Bewilligung ist nur dann zu erteilen, wenn das bisherige Verhalten des Unternehmens Gewähr für die Einhaltung der Zoll- und Steuervorschriften bietet und das von ihm bereitgestellte Informatikverfahren die Richtigkeit und Vollständigkeit der operationellen Abwicklung von Ausgangsbestätigungen gewährleistet.
(4) Das Informatikverfahren gemäß § 3 sowie die für die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG erforderlichen Infrastruktur- und Personalressourcen für den jeweiligen Standort sind durch das Unternehmen bereitzustellen. Die Standorte und Betriebszeiten sind durch das bewilligungserteilende Zollamt Österreich unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Verwaltungsökonomie in der Bewilligung festzusetzen.
(5) Die Nichtbeachtung der in dieser Verordnung und in der Bewilligung festgelegten Pflichten und Auflagen stellt einen Grund für den Widerruf der Bewilligung dar.
Schlagworte
§ 3geändertAbs 4
… 7 unveränderte Absätze
Operationelle Abwicklung und Informatikverfahren
§ 3.
(1) Die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG ist durch den Bewilligungsinhaber im Rahmen eines Informatikverfahrens durchzuführen und umfasst:
1. die elektronische Übernahme der für die Validierung erforderlichen Daten gemäß Anlage 1 Z 1 bis 9, welche dafür in elektronischer Form bereitzustellen sind,
2. die elektronische Validierung der übernommenen Daten auf der Grundlage von den Steuer- und Zollbehörden vorgegebenen Risikokriterien,
3. die Erstellung von Ausgangsbestätigungen, die Durchführung von Warenkontrollen bzw. die Veranlassung von Kontrollen durch die Zollbehörden entsprechend des jeweiligen Validierungsergebnisses sowie
4. die elektronische Bereitstellung der Daten gemäß Anlage 1 Z 1 bis 9 und der Validierungsergebnisse gemäß Anlage 1 Z 10 bis 16 für die Steuer- und Zollbehörden.
(2) Die Ausgangsbestätigung der Waren hat grundsätzlich in elektronischer Form zu erfolgen. Bei in Papierform vorgelegten Dokumenten hat die Bestätigung mittels Stempelabdruck zu erfolgen, der dem Muster gemäß Anlage 3 entspricht.
(3) Der Bewilligungsinhaber hat den Steuer- und Zollbehörden einen uneingeschränkten Zugang zu den im Informatikverfahren elektronisch bereitgestellten Daten gemäß Abs. 1 Z 4 zu gewährleisten. Die Bereitstellung der Daten hat in Echtzeit zu erfolgen. Die erforderlichen Zugriffsberechtigungen sind den Steuer- und Zollbehörden zuzuweisen.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen gemäß § 4 (Notfallverfahren) kann die sachlich und örtlich zuständige Zollbehörde auf Grund von Abfertigungsspitzen vorübergehend von der unmittelbaren elektronischen Bereitstellung der Daten durch den Bewilligungsinhaber absehen. Dies gilt ausschließlich für Rechnungen, die einen Gesamtbetrag von 200,00 Euro nicht übersteigen, und nur in den in der Bewilligung festgelegten Ausnahmefällen. Die Bestätigung dieser Rechnungen hat mittels Stempelabdruck auf der Rechnung zu erfolgen, der dem Muster gemäß Anlage 2 entspricht. Die Daten sind in diesen Fällen vom Bewilligungsinhaber innerhalb von drei Kalendertagen nach Ausstellung der Ausgangsbestätigung den Steuer- und Zollbehörden im Informatikverfahren elektronisch bereitzustellen.
(5) Der Bewilligungsinhaber unterliegt im Rahmen der operationellen Abwicklung von Ausgangsbestätigungen der Zollaufsicht im Sinne des Abschnittes C des ZollR-DG, den Aufsichtsmaßnahmen gemäß den §§ 143 ff der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961 in der geltenden Fassung, sowie den Weisungen der Steuer- und Zollbehörden.
Schlagworte
§ 4geändertAbs 1; Abs 2
Notfallverfahren
§ 4.
(1) Im Falle eines Ausfalls des Informatikverfahrens gemäß § 3 ist die zuständige Zollbehörde unverzüglich in Kenntnis zu setzen und ein Notfallverfahren einzuleiten. Bei Anwendung des Notfallverfahrens sind die in § 3 Abs. 1 angeführten Daten manuell zu verarbeiten. Die dafür notwendigen Unterlagen sind unverzüglich der zuständigen Zollbehörde vorzulegen oder mittels Telefax zu übermitteln.
(2) Die zuständige Zollbehörde überprüft die ihr vorgelegten oder übermittelten Unterlagen und
1. erteilt die Zustimmung zur Erstellung der Ausgangsbestätigung auf der Rechnung mittels Stempelabdruck, der dem Muster gemäß Anlage 2 entspricht, durch den Bewilligungsinhaber oder
2. untersagt die Erstellung der Ausgangsbestätigung durch den Bewilligungsinhaber.
(3) Die im Rahmen des Notfallverfahrens manuell verarbeiteten Daten sind innerhalb von drei Kalendertagen ab Wiederverfügbarkeit des Informatikverfahrens den Steuer- und Zollbehörden im Informatikverfahren elektronisch bereitzustellen.
§ 5geändertAbs 3
Geheimhaltungspflicht
§ 5.
(1) Der Bewilligungsinhaber leistet Gewähr dafür, dass die abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflichten gemäß § 48a BAO, sowie die datenschutzrechtlichen Geheimhaltungspflichten gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes, BGBl. I Nr. 165/1999, in der geltenden Fassung, eingehalten werden.
(2) Hinsichtlich der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht gemäß § 48a BAO gelten die Organe und Arbeitnehmer des Bewilligungsinhabers als Beamte im Sinne von § 74 Z 4 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974 in der geltenden Fassung.
(3) Die Organe und die Arbeitnehmer des Bewilligungsinhabers sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet. Eine Entbindung von der Verpflichtung zur Verschwiegenheit kann nur durch die sachlich und örtlich zustände Zollbehörde erfolgen.
§ 6geändertAbs 1
Verantwortliche und Auftragsverarbeiter gemäß DSGVO
§ 6.
(1) Der Bundesminister für Finanzen und die sachlich und örtlich zuständigen Steuer- und Zollbehörden sind bezüglich des Informatikverfahrens gemäß § 3 gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, (im Folgenden: DSGVO).
(2) Der Bewilligungsinhaber ist bezüglich des durch ihn bereitgestellten Informatikverfahrens gemäß § 3 Auftragsverarbeiter gemäß Art. 4 Z 8 DSGVO und darf die verarbeiteten Daten ausschließlich zum Zweck der Auftragsverarbeitung und nach Weisung der Verantwortlichen verarbeiten. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.
Schlagworte
§ 7geändertAbs 1; Abs 2
Aufteilung der Pflichten gemäß DSGVO
§ 7.
(1) Die Wahrnehmung von Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Rechten der betroffenen Person und die Erfüllung von Informationspflichten nach den Bestimmungen des Kapitels III der DSGVO obliegen der sachlich und örtlich zuständigen Zollbehörde dem Zollamt Österreich. Sie Es fungiert als Anlaufstelle für betroffene Personen. Macht eine betroffene Person ihre Rechte nach den Bestimmungen des Kapitels III der DSGVO gegenüber einer unzuständigen Zollbehörde geltend, ist sie an die sachlich und örtlich zuständige Zollbehörde zu verweisen.
(2) Die Wahrnehmung der Pflichten der Verantwortlichen nach den Bestimmungen des Kapitels IV der DSGVO erfolgt durch die sachlich und örtlich zuständige Zollbehörde das Zollamt Österreich nach den Vorgaben des Bundesministers für Finanzen.
(3) Die gemeinsam Verantwortlichen haben einander bei der Erfüllung der Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO zu unterstützen.
Schlagworte
§ 11geändertÜberschrift, Text
Mitteilungen an die sachlich und örtlich zuständige Zollbehörde das Zollamt Österreich
§ 11.
Der Bewilligungsinhaber hat der sachlich und örtlich zuständigen Zollbehörde dem Zollamt Österreich unverzüglich mitzuteilen:
1. Veränderungen im Zusammenhang mit der Befugnis, der finanziellen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Zuverlässigkeit des Bewilligungsinhabers, die dessen Eignung gemäß § 2 Abs. 2 beeinträchtigen;
… 5 unveränderte Absätze
2. das Auftreten von Abfertigungsspitzen gemäß § 3 Abs. 4;
3. das Auftreten von Störungen, die die ordnungsgemäße operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG gefährden könnten;
4. die Einleitung eines Notfallverfahrens gemäß § 4 sowie die Wiederverfügbarkeit des Informatikverfahrens gemäß § 3;
5. das Auftreten von Abweichungen im Zusammenhang mit den festgelegten Datensicherheitsmaßnahmen gemäß § 8;
6. das Auftreten von Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit dem Informatikverfahren und den verarbeiteten Daten gemäß § 3.
§ 12geändertAbs 1
Kontrolle durch den Bundesminister für Finanzen
§ 12.
(1) Der Bundesminister für Finanzen kann im Zusammenwirken mit der sachlich und örtlich zuständigen Zollbehörde dem Zollamt Österreich überprüfen, ob
1. die operationelle Abwicklung von Ausgangsbestätigungen im Sinne des § 6a ZollR-DG den geltenden Zoll- und Steuervorschriften entspricht,
… 5 unveränderte Absätze
2. bei der Verarbeitung der Daten im Informatikverfahren gemäß § 3 die geltenden Datenschutzbestimmungen eingehalten werden und
3. die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen ergriffen worden sind.
(2) Der Bewilligungsinhaber stellt sicher, dass sich die Kontrollorgane von der Einhaltung seiner Pflichten überzeugen können und stellt ihnen die dafür erforderlichen Zugänge, Informationen, Aufzeichnungen, Protokolldaten und Nachweise zur Verfügung.
Schlagworte
Anl. 1geändertZ 3 lit a, lit b (entfallen), Z 5 · umnummeriert: Z 3 lit b
… 7 unveränderte Absätze
Anlage 1
1. Firma Lieferer (Freitextfeld)
a. Strasse (Freitextfeld)
b. Ort (Freitextfeld)
c. Postleitzahl (Ziffernfeld)
d. Land (ISO-alpha-2-Code)
2. Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID) des Lieferers bei österreichischem Lieferer (ATU+8Ziffern)
3. Name und Anschrift Land des drittländischen Abnehmers (PLZ, Ort, Land)
a. Ort (Freitextfeld) Name des drittländischen Abnehmers
4. Identitätsnachweis (Reisepassnummer oder Personalausweisnummer) (Freitextfeld)
5. Rechnungsnummer Fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung einmalig vergeben wird (Freitextfeld)
6. Rechnungsdatum (TT.MM.JJJJ)
… 14 unveränderte Absätze
7. Bruttorechnungsbetrag (Währung und Wert)
a. Wert (Ziffernfeld mit 2 Nachkommastellen)
b. Währung (ISO-Alpha-3-Währungscode)
8. Ausgangssdatum (TT.MM.JJJJ)
9. Ausgangszollstelle (COL Nummer)
10. Ergebnisvermerk
a. Der Austritt der Ware wird bestätigt (Checkbox)
b. Austritt wird nicht bestätigt und der Abnehmer an den Zoll verwiesen (Checkbox mit Zusatz)
11. EU Wohnsitz (Checkbox)
12. Ware nicht vorgelegt (Checkbox)
13. Nämlichkeit der Ware nicht feststellbar (Checkbox)
14. Andere: (Freitextfeld)
15. Sonstige Anmerkungen (Freitextfeld)
16. optional: Bilddaten mit einer Mindestauflösung von 300dpi der bezughabenden Unterlagen zu den betreffenden Punkten 1-7 und des im Flugverkehr erforderlichen Boardingpasses oder der Buchungsbestätigung