Änderungen zwischen den Fassungen
§ 5aneu
Weitere Mittel zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen
§ 5a.
(1) Zur Bekämpfung pandemiebedingter Armutsfolgen werden dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz weitere Mittel in Höhe von 26 Millionen Euro bereitgestellt. Aus diesen Mitteln können
1. bis zu 14 Millionen Euro zur weiteren Gewährung von Kinderzuwendungen und
2. 12 Millionen Euro zur Durchführung von Projekten für besonders vulnerable Personengruppen
eingesetzt werden. Minderausgaben bei Zuwendungen gemäß Z 1 können für Zuwendungen gemäß Z 2 verwendet werden.
(2) Mit den Zuwendungen gemäß Abs. 1 Z 1 sollen Eltern, die mit 31. Juli 2021 Leistungen der Sozialhilfe oder Mindestsicherung beziehen oder bezogen haben, für ihre Kinder eine weitere einmalige und nicht rückzahlbare Unterstützung zur besseren Bewältigung der Folgen der COVID-19-Krise in Höhe von höchstens 200 Euro pro Kind erhalten. § 4 gilt sinngemäß.
§ 6geändert
Länder
§ 6.
Mit der effektiven Auszahlung der finanziellen Zuwendungen gemäß § 1 und § 5a Abs. 1 Z 1 können auch die Länder betraut werden.
§ 7geändert
Richtlinien des Bundes
§ 7.
Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat in Richtlinien die näheren Grundsätze über die konkrete Verwendung der Zuwendungen gemäß § 1 und § 5a Abs. 1 Z 1 nach Abstimmung mit den Ländern und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen festzulegen. Die Richtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
1. Rechtsgrundlagen, Ziele;
… 9 unveränderte Absätze
2. den Gegenstand der Zuwendungen;
3. die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für das Erlangen einer Unterstützung aus Bundesmitteln;
4. das Ausmaß und die Art der Geldleistung;
5. Berichtspflichten;
6. Aufteilungsschlüssel;
7. Anweisungsmodalitäten;
8. Modalitäten für die Endabrechnung;
9. Verfahren;
10. Dauer.
§ 9geändertAbs 1; Abs 2 (neu)
Inkrafttreten
§ 9.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 5a, 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2021 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.