Änderungen zwischen den Fassungen
Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21 (aufgehoben)
3§ 0↗RIS↗
§ 4geändertAbs 4 (neu)
… 8 unveränderte Absätze
Prüfungstermine
§ 4.
(1) Für die nachstehend genannten Prüfungsgebiete der in § 1 der Verordnung über Prüfungstermine für standardisierte Prüfungsgebiete im Rahmen von abschließenden Prüfungen in den Jahren 2020, 2021 und 2022 genannten abschließenden Prüfungen, werden folgende Prüfungstermine festgesetzt:
Haupttermin 2021 | ||
Prüfungsgebiet | Datum | |
nichtstandardisierte Klausurarbeiten | ab 19. Mai 2021 | |
Deutsch | Do | 20. Mai 2021 |
(angewandte) Mathematik | Fr | 21. Mai 2021 |
Spanisch Kroatisch Ungarisch Slowenisch | Di | 25. Mai 2021 |
Englisch | Mi | 26. Mai 2021 |
Latein Griechisch | Do | 27. Mai 2021 |
Französisch | Fr | 28. Mai 2021 |
Italienisch | Mo | 31. Mai 2021 |
mündliche standardisierte Kompensationsprüfungen | Mi und Do | 16. und 17. Juni 2021 |
(2) Mündliche Prüfungen in Schulen mit standardisierten Prüfungsgebieten finden ab 7. Juni 2021 statt.
(3) Abweichend von § 10 der Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen (Prüfungsordnung AHS) hat die erstmalige Abgabe der schriftlichen Arbeit in digitaler und gedruckter Form im Schuljahr 2020/21
1. in den Bundesländern Niederösterreich und Wien bis zum 28. Februar,
2. in den Bundesländern Burgenland, Kärnten, Salzburg, Tirol, Vorarlberg bis zum 7. März und
3. in den Bundesländern Oberösterreich und Steiermark bis zum 14. März
zu erfolgen.
(4) Abweichend von § 36 SchUG, § 40 SchUG und § 19a der Prüfungsordnung BMHS, BGBl. II Nr. 177/2012, ist die Wiederholung von mündlichen Prüfungen gemäß § 19a der Prüfungsordnung BMHS im Schuljahr 2020/21 zum Haupttermin abschließender Prüfungen 2021 zulässig.
§ 6geändertAbs 4 bis Abs 7 (neu)
… 3 unveränderte Absätze
Form und Umfang der Prüfung, Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen sowie Prüfungsvorgang
§ 6.
(1) Abweichend von den in den Gesetzen und Prüfungsordnungen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich abschließende Arbeiten finden für den Haupttermin des Schuljahres 2020/21 Präsentationen und Diskussionen der abschließenden Arbeiten nicht statt, ausgenommen eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat stellt einen Antrag auf Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit bis spätestens eine Woche vor dem verordneten Präsentationstermin. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit ist bis spätestens zwei Wochen vor dem verordneten Präsentationstermin bekannt zu geben. Wenn keine Präsentation und Diskussion stattgefunden hat, erfolgt die Beurteilung der abschließenden Arbeit aufgrund der schriftlichen Arbeit. Die Präsentation und Diskussion kann auch mittels elektronischer Kommunikation stattfinden.
(2) Die Dauer der Klausurarbeit ist gegenüber der in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Dauer um sechzig Minuten zu verlängern.
(3) Abweichend von der in der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, vorgegebenen Anzahl an Themenbereichen ist die Anzahl der Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen einzuschränken, wenn bestimmte Themenbereiche aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19 an Schulen im Unterricht nicht ausreichend behandelt wurden. Die Reduktion darf maximal ein Drittel der ursprünglich vorgesehenen Anzahl an Themenbereichen umfassen. Die Bekanntgabe der gekürzten Themenbereiche erfolgt vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres.
(4) Kandidatinnen und Kandidaten können bis 23. April 2021 einen Antrag auf eine oder mehrere mündliche Teilprüfungen in jenen Prüfungsgebieten, die sie für die mündlichen Prüfungen gewählt haben, stellen.
(5) An allgemeinbildenden höheren Schulen sind mindestens drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten Deutsch, Mathematik und entweder Minderheitensprache, lebende Fremdsprache oder klassische Sprache (Latein/Griechisch) zu schreiben. Die Auswahl der Prüfungsgebiete kann durch die Kandidatin oder den Kandidaten aus den bereits gewählten bis zum 23. April 2021 erfolgen.
(6) An berufsbildendenund höheren Schulen sind mindestens drei verpflichtende Klausurarbeiten gemäß der Prüfungsordnung BMHS oder gemäß der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 36/2017, abzulegen. An mittleren Schulen mit mehr als drei Klausurarbeiten kann eine Kandidatin oder ein Kandidat die Zahl der Prüfungsgebiete, in welchen eine Klausurarbeit abgelegt wird, um eines verringern, wobei gemäß Prüfungsordnung im Prüfungsgebiet „Deutsch“ jedenfalls angetreten werden muss. Die Auswahl der Klausurprüfung(en) hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten bis zum 23. April aus den bereits gewählten zu erfolgen. Im Aufbaulehrgang für wirtschaftliche Berufe müssen Kandidatinnen und Kandidaten, die den alternativen Pflichtgegenstandsbereich Gastronomie und Hotellerie besucht haben, jedenfalls eine fachpraktische Klausur ablegen.
(7) Kandidatinnen und Kandidaten dürfen Prüfungsorte nur betreten, wenn sie nachweisen, dass von ihnen eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr ausgeht. Dieser Nachweis kann durch die Vorlage
1. eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 gemäß § 35 C-SchVO 2020/21 vom Tag der Prüfung,
2. eines negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) einer zur Ausstellung eines Nachweises befugten Stelle, der höchstens am vorvergangenen Kalendertag ausgestellt wurde,
3. einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion mit COVID-19,
4. eines positiven Antikörpertests oder
5. eines akutell abgelaufenen Absonderungsbescheides, der für sie oder ihn als nachweislich an COVID-19 erkrankte Person ausgestellt wurde,
erbracht werden.
§ 7geändertAbs 5; Abs 7 (neu)
… 7 unveränderte Absätze
Leistungsbeurteilung
§ 7.
(1) Für die Leistungsbeurteilung der abschließenden Prüfungen gelten die einschlägigen Gesetze und Verordnungen einschließlich der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, mit den in den folgenden Absätzen festgelegten Abweichungen.
(2) Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, zu berücksichtigen. Wenn das Prüfungsgebiet eine schriftliche Klausurarbeit umfasst, sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Gegenstand unterrichtet wurde, nur zu berücksichtigen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die in der Klausurarbeit gestellten Aufgabenstellungen zumindest zu 30 vH erfüllt hat.
(3) Die Anforderung von zumindest 30vH gemäß Abs. 2 ist jedenfalls erfüllt, wenn
1. eine Kompensationsprüfung positiv abgelegt wurde,
2. im standardisierten Prüfungsgegenstand „Deutsch“ (Slowenisch, Kroatisch, Ungarisch als Unterrichtssprache) die Dimension Inhalt in einer Teilaufgabe überwiegend erfüllt wurde oder
3. in nichtstandardisierten Prüfungsgebieten die durch die (Fach)lehrerkonferenz festgelegten Anforderungen erfüllt wurden.
(4) Die Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfung und die Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Gegenstand unterrichtet wurde, sind gleichwertig. Ergibt sich dabei keine eindeutige Beurteilungsstufe, so ist den Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfungen das größere Gewicht zuzumessen.
(5) Besteht ein Prüfungsgebiet (zB Fachkolloquium) aus mehreren Unterrichtsgegenständen und sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in der diese unterrichtet wurden, gemäß Abs. 2 und Abs. 7 zu berücksichtigen, sind für die Beurteilung die Leistungen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen entsprechend dem Stundenausmaß anteilsmäßig zu gewichten. Bei Schulen mit Semesterbeurteilung bilden die Leistungsbeurteilungen der beiden letzten Semester, in welchen der Gegenstand unterrichtet wurde, die Leistungen der letzten Schulstufe gemäß Abs. 2 und Abs. 7.
(6) Auf Externistenprüfungen und Berufsreifeprüfungen sind diese Regelungen der Abs. 2 bis 5 nur anzuwenden, wenn Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe aus dem Schuljahr 2020/21 vorliegen.
(7) Wenn in einem Prüfungsgebiet keine Prüfung stattfand, so ist für die Beurteilung die Leistungsbeurteilung der letzten Schulstufe heranzuziehen.