Änderungen zwischen den Fassungen
Vorbereitung und Durchführung abschließender Prüfungen für das Schuljahr 2020/21 (aufgehoben)
14§ 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 6 (neu)
… 5 unveränderte Absätze
Ergänzungsunterricht
§ 3.
(1) In der letzten Schulstufe von höheren Schulen gemäß § 1 Abs. 1 ist vom 3. Mai 2021 bis einschließlich 18. Mai 2021 ein Ergänzungsunterricht abzuhalten.
(2) In der letzten Schulstufe von mittleren Schulen und Sonderformen höherer Schulen gemäß § 1 Abs. 1, an welchen keine standardisierte abschließende Prüfung durchgeführt wird, ist nach dem Ende des Unterrichtsjahres ein Ergänzungsunterricht im Ausmaß von höchstens zwei Wochen abzuhalten. Dies gilt – abweichend von Abs. 1 – auch für höhere Schulen, an denen abschließende Prüfungen gemäß § 1 Abs. 4 durchgeführt werden.
(3) Für den Ergänzungsunterricht ist ein Stundenplan aufgrund der verordneten Stundentafel zu erstellen. Die Teilnahme am Ergänzungsunterricht bedarf einer Anmeldung. Eine Anmeldung ist nur zulässig, wenn für die Schülerin oder den Schüler der Gegenstand Prüfungsgebiet der abschließenden Prüfung ist.
(4) Im Ergänzungsunterricht sind keine Leistungsfeststellungen und Leistungsbeurteilungen vorzunehmen. Der Ergänzungsunterricht dient der Vorbereitung auf die Klausurprüfungen und mündlichen Prüfungen der abschließenden Prüfungen.
(5) Die allgemeinen Hygieneregelungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie, die dazu ergehenden Anweisungen von Schulbehörden und der Schulleitung im Einzelfall sind einzuhalten. Bei Verstößen gegen diese Regelungen und Anweisungen durch Schülerinnen oder Schüler können diese zum Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und Schülerinnen und Schülern von der Teilnahme am Ergänzungsunterricht oder der abschließenden Prüfung ausgeschlossen werden.
(6) An den letzten vier Kalendertagen vor Beginn der Klausurarbeit ist der Ergänzungsunterricht als ortsungebundener Unterricht in der Form eines IKT-gestützten Unterrichts durchzuführen.
§ 4aneu
Ersatzprüfungstermine
§ 4a.
(1) Kandidaten, welche nachweislich wegen einer Erkrankung (ärztliches Attest) oder einer gesundheitsbehördlichen Entscheidung zur Klausurarbeit zum gemäß § 4 verordneten Termin im Haupttermin 2021 nicht antreten konnten, können zu den im folgenden genannten Terminen zu bis zu drei Klausurarbeiten im Haupttermin 2021 antreten. Auf eine allfällige vierte Klausurarbeit ist § 7 Abs. 7 anzuwenden. Wenn eine Kandidatin oder ein Kandidat aus einem der genannten Gründe zur mündlichen Prüfung nicht antreten konnte, so hat sie oder er spätestens mit Wegfall des Grundes für das gerechtfertigte Fernbleiben mitzuteilen, ob der Antrag auf mündliche Prüfung aufrecht bleibt. Erfolgt keine solche Mitteilung binnen zwei Unterrichtstagen ab Wegfall des Grundes, so gilt der Antrag als zurückgezogen.
(2) Für die nachstehend genannten Prüfungsgebiete werden folgende ersatzweisen Prüfungstermine für Personen gemäß Abs. 1 festgesetzt:
Ersatz-Haupttermin 2021 | ||
Prüfungsgebiet | Datum | |
Deutsch | Mo | 7. Juni 2021 |
(angewandte) Mathematik | Di | 8. Juni 2021 |
Englisch, Französisch, Spanisch, Latein, Griechisch | Mi | 9. Juni 2021 |
Slowenisch, Kroatisch, Ungarisch | Do | 10. Juni 2021 |
Italienisch | Fr | 11. Juni 2021 |
(3) Ein Ersatz-Haupttermin für abschließende Prüfungen berufsbildender mittlerer Schulen und für schriftliche Klausurarbeiten in nichtstandardisierten Prüfungsgebieten ist durch die Schulbehörde zu verordnen. In nichtstandardisierten Prüfungsgebieten kann die Schulleitung bis spätestens 2. Juni 2021 durch Anschlag in der betreffenden Schule verordnen, dass die Kandidaten statt der Klausurarbeit eine Kompensationsprüfung am von der Schulbehörde verordneten Termin der Kompensationsprüfungen abzulegen haben. Eine solche Verordnung der Schulleitung ist der Schulbehörde zur Kenntnis zu bringen.
(4) Wird eine Klausurarbeit mit „Nicht genügend“ beurteilt, so gilt die betreffende Person mit der Bekanntgabe der negativen Leistungsbeurteilung als zur Kompensationsprüfung angemeldet.
§ 6geändertAbs 7 Z 1, Z 3, Z 5, Schlussteil
… 7 unveränderte Absätze
Form und Umfang der Prüfung, Prüfungsgebiete, Aufgabenstellungen sowie Prüfungsvorgang
§ 6.
(1) Abweichend von den in den Gesetzen und Prüfungsordnungen vorgesehenen Bestimmungen hinsichtlich abschließende Arbeiten finden für den Haupttermin des Schuljahres 2020/21 Präsentationen und Diskussionen der abschließenden Arbeiten nicht statt, ausgenommen eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat stellt einen Antrag auf Präsentation und Diskussion der abschließenden Arbeit bis spätestens eine Woche vor dem verordneten Präsentationstermin. Die Beurteilung der schriftlichen Arbeit ist bis spätestens zwei Wochen vor dem verordneten Präsentationstermin bekannt zu geben. Wenn keine Präsentation und Diskussion stattgefunden hat, erfolgt die Beurteilung der abschließenden Arbeit aufgrund der schriftlichen Arbeit. Die Präsentation und Diskussion kann auch mittels elektronischer Kommunikation stattfinden.
(2) Die Dauer der Klausurarbeit ist gegenüber der in den Prüfungsordnungen vorgesehenen Dauer um sechzig Minuten zu verlängern.
(3) Abweichend von der in der Prüfungsordnung AHS, BGBl. II Nr. 174/2012, vorgegebenen Anzahl an Themenbereichen ist die Anzahl der Themenbereiche der mündlichen Teilprüfungen einzuschränken, wenn bestimmte Themenbereiche aufgrund der Maßnahmen zur Eindämmung der Weiterverbreitung von COVID-19 an Schulen im Unterricht nicht ausreichend behandelt wurden. Die Reduktion darf maximal ein Drittel der ursprünglich vorgesehenen Anzahl an Themenbereichen umfassen. Die Bekanntgabe der gekürzten Themenbereiche erfolgt vier Wochen vor Ende des Unterrichtsjahres.
(4) Kandidatinnen und Kandidaten können bis 23. April 2021 einen Antrag auf eine oder mehrere mündliche Teilprüfungen in jenen Prüfungsgebieten, die sie für die mündlichen Prüfungen gewählt haben, stellen.
(5) An allgemeinbildenden höheren Schulen sind mindestens drei Klausurarbeiten in den Prüfungsgebieten Deutsch, Mathematik und entweder Minderheitensprache, lebende Fremdsprache oder klassische Sprache (Latein/Griechisch) zu schreiben. Die Auswahl der Prüfungsgebiete kann durch die Kandidatin oder den Kandidaten aus den bereits gewählten bis zum 23. April 2021 erfolgen.
(6) An berufsbildendenund höheren Schulen sind mindestens drei verpflichtende Klausurarbeiten gemäß der Prüfungsordnung BMHS oder gemäß der Prüfungsordnung Kollegs und Sonderformen für Berufstätige an BMHS, BGBl. II Nr. 36/2017, abzulegen. An mittleren Schulen mit mehr als drei Klausurarbeiten kann eine Kandidatin oder ein Kandidat die Zahl der Prüfungsgebiete, in welchen eine Klausurarbeit abgelegt wird, um eines verringern, wobei gemäß Prüfungsordnung im Prüfungsgebiet „Deutsch“ jedenfalls angetreten werden muss. Die Auswahl der Klausurprüfung(en) hat durch die Kandidatin oder den Kandidaten bis zum 23. April aus den bereits gewählten zu erfolgen. Im Aufbaulehrgang für wirtschaftliche Berufe müssen Kandidatinnen und Kandidaten, die den alternativen Pflichtgegenstandsbereich Gastronomie und Hotellerie besucht haben, jedenfalls eine fachpraktische Klausur ablegen.
(7) Kandidatinnen und Kandidaten dürfen Prüfungsorte nur betreten, wenn sie nachweisen, dass von ihnen eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr ausgeht. Dieser Nachweis kann durch die Vorlage
1. eines negativen Testergebnisses auf SARS-CoV-2 gemäß § 35 4a C-SchVO 2020/21 vom Tag der Prüfung,
2. eines negativen Antigen-Test auf SARS-CoV-2 oder ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 (PCR-Test) einer zur Ausstellung eines Nachweises befugten Stelle, der höchstens am vorvergangenen Kalendertag ausgestellt wurde,
3. einer ärztlichen Bestätigung über eine erfolgte und aktuell abgelaufene Infektion mit COVID-19 in den letzten 6 Monaten vor Vorlage,
4. eines positiven Antikörpertests oder
5. eines akutell aktuell abgelaufenen Absonderungsbescheides, der für sie oder ihn als nachweislich an COVID-19 erkrankte Person in den letzten sechs Monaten vor Vorlage ausgestellt wurde,
erbracht werden. § 4a Abs. 3 C-SchVO 2020/21 und Anlage A, insbesondere Z 1.1, der C-SchVO 2020/21 sind anzuwenden. Bei Verstößen gegen diese Regelungen oder Anweisungen zur Sicherheit und Hygiene können Personen, insbesondere Kandidaten, von der abschließenden Prüfung ausgeschlossen werden.
§ 7geändertAbs 1; Abs 7; Abs 8 (neu)
Leistungsbeurteilung
§ 7.
(1) Für die Leistungsbeurteilung der abschließenden Prüfungen gelten die einschlägigen Gesetze und Verordnungen einschließlich der Leistungsbeurteilungsverordnung, BGBl. Nr. 371/1974, mit den in den folgenden Absätzen festgelegten Abweichungen.
(2) Bei der Beurteilung eines Prüfungsgebietes sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in welcher der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, zu berücksichtigen. Wenn das Prüfungsgebiet eine schriftliche Klausurarbeit umfasst, sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Gegenstand unterrichtet wurde, nur zu berücksichtigen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die in der Klausurarbeit gestellten Aufgabenstellungen zumindest zu 30 vH erfüllt hat.
… 6 unveränderte Absätze
(3) Die Anforderung von zumindest 30vH gemäß Abs. 2 ist jedenfalls erfüllt, wenn
1. eine Kompensationsprüfung positiv abgelegt wurde,
2. im standardisierten Prüfungsgegenstand „Deutsch“ (Slowenisch, Kroatisch, Ungarisch als Unterrichtssprache) die Dimension Inhalt in einer Teilaufgabe überwiegend erfüllt wurde oder
3. in nichtstandardisierten Prüfungsgebieten die durch die (Fach)lehrerkonferenz festgelegten Anforderungen erfüllt wurden.
(4) Die Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfung und die Leistungen der letzten Schulstufe, in der der Gegenstand unterrichtet wurde, sind gleichwertig. Ergibt sich dabei keine eindeutige Beurteilungsstufe, so ist den Leistungen im Rahmen der abschließenden Prüfungen das größere Gewicht zuzumessen.
(5) Besteht ein Prüfungsgebiet (zB Fachkolloquium) aus mehreren Unterrichtsgegenständen und sind die Leistungen der letzten Schulstufe, in der diese unterrichtet wurden, gemäß Abs. 2 und Abs. 7 zu berücksichtigen, sind für die Beurteilung die Leistungen in den einzelnen Unterrichtsgegenständen entsprechend dem Stundenausmaß anteilsmäßig zu gewichten. Bei Schulen mit Semesterbeurteilung bilden die Leistungsbeurteilungen der beiden letzten Semester, in welchen der Gegenstand unterrichtet wurde, die Leistungen der letzten Schulstufe gemäß Abs. 2 und Abs. 7.
(6) Auf Externistenprüfungen und Berufsreifeprüfungen sind diese Regelungen der Abs. 2 bis 5 nur anzuwenden, wenn Zeugnisse über die erfolgreiche Absolvierung der letzten Schulstufe aus dem Schuljahr 2020/21 vorliegen.
(7) Wenn in einem Prüfungsgebiet keine Prüfung stattfand, so ist für die Beurteilung die Leistungsbeurteilung der letzten Schulstufe, in der der entsprechende Unterrichtsgegenstand unterrichtet wurde, heranzuziehen.
(8) Auf Prüfungen im Rahmen der Kompensationsprüfung gemäß § 4a Abs. 3 findet § 38 Abs. 5 SchUG keine Anwendung.
§ 8geändertAbs 3 (neu)
… 3 unveränderte Absätze
Inkrafttreten
§ 8.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2021 außer Kraft.
(2) § 2 und § 4 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 78/2021 treten mit dem Tag der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft.
(3) § 4 Abs. 4, § 6 Abs. 4 bis 7 und § 7 Abs. 5 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 157/2021 treten mit dem 19. April 2021 in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft.
(3) (Anm: richtig wäre (4)) § 3 Abs. 6, § 4a, § 6 Abs. 7 und § 7 Abs. 1, 7 und 8 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 211/2021 treten mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit 31. August 2021 außer Kraft.
Anmerkung