Änderungen zwischen den Fassungen
Besondere Vorkehrungen im Anwendungsbereich des Strafvollzugsgesetzes zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 (aufgehoben)
3§ 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 1; Abs 1a (neu)
§ 5.
(1) Der Besuchsverkehr (§ 93 StVG), mit Ausnahme der Besuche von Vertretern öffentlicher Stellen und von Betreuungseinrichtungen sowie von Rechtsbeiständen (§ 96 StVG), ist bis zum Ablauf des 12. Dezember 2021 für Besucher, die keinen 2G-Nachweis vorweisen, auf telefonische Kontakte beschränkt. Sofern und solange die epidemiologische Situation in einem Bundesland dies erfordert, kann diese Regelung in der Hausordnung einer oder mehrerer in diesem Bundesland gelegenen Justizanstalten mit Genehmigung oder auf Anordnung des Bundesministeriums für Justiz auch für Besuche von Personen angeordnet werden, die einen 2G-Nachweis vorweisen können.
(1a) 2G-Nachweis im Sinn dieser Verordnung ist jener, der in einer auf Grund der §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1, 4a Abs. 1, 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrats erlassenen Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in der jeweils geltenden Fassung als solcher definiert ist.
(2) Mehr als zwei Besucher dürfen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden.
§ 7geändertAbs 1; Abs 3 (neu)
§ 7.
(1) Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 Abs. 2 Z 4, Abs. 4 und 147 StVG sind bis zum Ablauf des 12. Dezember 2021 grundsätzlich unzulässig. 4 und 147 StVG sind für Strafgefangene, die keinen 2G-Nachweis vorweisen, unzulässig. Freiheitsmaßnahmen nach § 126 Abs. 2 Z 3 und Abs. 3 StVG sind bis zu diesem Zeitpunkt jedoch zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Ab 13. Dezember 2021 sind Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a und 126 StVG wieder für diese Strafgefangenen zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(2) Ausnahmen von Abs. 1 erster Satz können zur Erledigung unaufschiebbarer, nicht substituierbarer persönlicher Angelegenheiten sowie im Einzelfall, etwa zur Vorbereitung der Entlassung, bewilligt werden, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
(3) Für Strafgefangene, die einen 2G-Nachweis vorweisen, sind Freiheitsmaßnahmen nach den §§ 99, 99a, 126 und 147 StVG zulässig, sofern durch entsprechende Präventiv- und Hygienemaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Sofern und solange die epidemiologische Situation in einem Bundesland dies erfordert, kann die Regelung nach Abs. 1 und Abs. 2 in der Hausordnung einer oder mehrerer in diesem Bundesland gelegenen Justizanstalten mit Genehmigung oder auf Anordnung des Bundesministeriums für Justiz auch für Strafgefangene angeordnet werden, die einen 2G-Nachweis vorweisen können.
Schlagworte
§ 10geändertAbs 20 (neu)
… 18 unveränderte Absätze
§ 10.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(2) § 1, § 2, § 3, § 5, § 7, § 8 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 184/2020 treten mit 1. Mai 2020 in Kraft; gleichzeitig tritt § 6 außer Kraft.
(3) § 7 Abs. 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 241/2020 tritt mit 1. Juni 2020 in Kraft.
(4) § 1, § 5 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 279/2020 treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(5) § 7 Abs. 1, § 8 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 341/2020 treten mit 1. August 2020 in Kraft.
(6) § 1, § 3, § 7 Abs. 1 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 376/2020 treten mit 1. September 2020 in Kraft.
(7) § 1, § 3, § 7 Abs. 1 und § 9 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 419/2020 treten mit 1. Oktober 2020 in Kraft.
(8) Die §§ 2 Abs. 1 und 2, 5 Abs. 1 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 493/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(9) § 1, § 3, § 7 § 9 und § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 569/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(10) § 5 Abs. 1 und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 624/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 624/2020 tritt mit Ablauf des 24. Jänner 2021 außer Kraft und am 25. Jänner 2021 wieder in der Fassung Verordnung BGBl. II Nr. 569/2020 in Kraft.
(11) § 5 Abs. 1 und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 32/2021 tritt mit Ablauf des 7. Februar 2021 außer Kraft und am 8. Februar 2021 wieder in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 569/2020 in Kraft.
(12) § 1, § 2 Abs. 2, § 3, § 7 Abs. 1, § 9 und § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 125/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(13) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 151/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(14) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 173/2021 tritt mit 19. April 2021 in Kraft.
(15) § 5 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 183/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(16) § 7 und § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 282/2021 treten mit 1. Juli 2021 in Kraft.
(17) § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 349/2021 tritt mit 1. August 2021 in Kraft.
(18) § 10 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 418/2021 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(19) § 5 und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 481/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(20) § 5 und § 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 551/2021 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.