Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3geändertAbs 5, Z 1 bis Z 4 (neu), Schlussteil (neu); Abs 6 (neu)
… 4 unveränderte Absätze
Verfahren
§ 3.
(1) Für eingelangte Anträge bestimmt die AMA die Art und das Ausmaß der bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Flächen auf Basis jener Flächen, die als ermittelte Fläche für eine flächenbezogene GAP-Zahlung im Sinne des Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 549 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 2020/2220, ABl. Nr. L 437 vom 28.12.2020, S. 1, des Antragsjahres 2022 zugrunde zu legen sind.
(2) Die Angaben zu forstwirtschaftlich genutzten Flächen sind repräsentativ stichprobenweise zu überprüfen. Die Auswahl der zu prüfenden Anträge erfolgt nach Risikokriterien.
(3) Die AMA errechnet anhand der nach Abs. 1 bestimmten Daten, im Falle von forstwirtschaftlich genutzten Flächen anhand der Antragsdaten und gegebenenfalls der Ergebnisse aus einer Überprüfung den zu vergütenden Betrag.
(4) Nach Ablauf des Antragstellungszeitraums ermittelt die AMA die Gesamtsumme der Beträge nach Abs. 3. Sollte diese Summe den in § 7a MinStG 2022 genannten Betrag übersteigen, berechnet die AMA einen Kürzungsschlüssel für die beantragten Vergütungsbeträge.
(5) Die AMA Das Zollamt Österreich überweist die nach Abs. 1 und 2 bis 3 errechneten und erforderlichenfalls nach Abs. 4 gekürzten Vergütungsbeträge auf das Konto des Antragstellers der Grundlage der von der AMA erstellten Berechnungen und übermittelten Daten auf die Konten der Antragsteller nach § 2 Abs. 3 Z 4. Beträge unter 50 Euro je Betrieb werden nicht ausbezahlt. Die AMA ist berechtigt, Rückforderungen von Förderungen, die im Rahmen des GAP-Strategieplans gemäß Verordnung (EU) 2021/2115, ABl. Nr. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, gewährt wurden, mit dem errechneten Vergütungsbetrag unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts aufzurechnen. In jenen Fällen, in denen ein Vergütungsanspruch zuerkannt wird, hat die AMA zu diesem Zweck dem Zollamt Österreich die nachstehenden Daten, jeweils bezogen auf die Vergütungsberechtigten, elektronisch zu übermitteln:
1. Name,
2. Angaben nach § 2 Abs. 3 Z 4 (insbesondere Kontonummer),
3. Sozialversicherungsnummer oder UID-Nummer (soweit bei der AMA vorhanden),
4. zu vergütender Betrag.
Nach erfolgter Überweisung hat das Zollamt Österreich der AMA die Höhe der überwiesenen Beträge je Vergütungsberechtigtem in geeigneter Form mitzuteilen.
(6) Beträge unter 50 Euro je Betrieb werden nicht ausbezahlt. Die auf der Grundlage der nach Abs. 5 erstellten und übermittelten Daten ergehenden Bescheide der AMA enthalten den Hinweis, dass die Auszahlung der Vergütungsbeträge durch das Zollamt Österreich erfolgt.
§ 5geändertAbs 1 bis Abs 3; Abs 5; Abs 6 (neu)
Sonstige Verfahrensvorschriften
§ 5.
(1) Liegen der AMA zur Überprüfung der Angaben nach § 3 Abs. 2 keine Daten zum Ausmaß der bewirtschafteten forstwirtschaftlichen Flächen eines stichprobenweise ausgewählten Antrags vor, kann das Zollamt Österreich auf der Grundlage der durch die AMA übermittelten Daten dem Antragsteller dennoch den beantragten Vergütungsbetrag überweisen, wenn die Angaben im Antrag der AMA keinen Anlass zu Zweifeln an ihrer Richtigkeit geben.
(2) Ein Vorgehen der AMA nach Abs. 1 steht unter Widerrufsvorbehalt nach § 294 BAO. Die AMA kann auch in weiteren Fällen mit Widerrufsvorbehalt nach § 294 BAO vorgehen, in denen ihr keine Daten zur Überprüfung des Ausmaßes von forstwirtschaftlich genutzten Flächen vorliegen. Nach der Überweisung Übermittlung der Daten an das Zollamt Österreich ist die Überprüfung fortzusetzen. Die AMA kann dazu das für den forstwirtschaftlichen Betrieb zuständige Finanzamt um Überprüfung des Ausmaßes der bewirtschafteten forstwirtschaftlichen Flächen ersuchen. Ergibt die Überprüfung, dass Angaben im Antrag nicht zutreffen, ist die Vergütungssumme entsprechend anzupassen, gegebenenfalls die gesamte gewährte Vergütung zurückzufordern.
(3) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die einer Rückforderungsanordnung aufgrund eines früheren förmlichen Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind, sowie Unternehmen in Schwierigkeiten nach Art. 2 Z 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.6.2014 S. 1, zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 2021/1237 2023/1315, ABl. Nr. L 270 vom 29.7.2021 S. 39 (AGVO), L 167 vom 30.6.2023 S. 1 (AGVO), können die Vergütung nicht in Anspruch nehmen.
(4) Land- und forstwirtschaftliche Betriebe haben im Antrag nach § 2 das Nichtvorliegen der Ausschlussgründe nach Abs. 3 zu bestätigen und auf Anforderung der AMA nachzuweisen. Nachträgliche Änderungen sind der AMA unverzüglich bekannt zu geben. Unternehmen haben Unterlagen betreffend die Inanspruchnahme der Vergütung zehn Jahre aufzubewahren.
(5) Erreicht oder übersteigt der Gesamtbetrag der von einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach § 7a MinStG in Anspruch genommenen Vergütungen den Höchstbetrag von 500 000 Euro die jeweils zutreffenden Schwellenwerte gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c AGVO, hat die AMA den Bundesminister für Finanzen davon zu verständigen. Der Bundesminister für Finanzen stellt eine Veröffentlichung derartiger Steuervergünstigungen nach Art. 9 der AGVO sowie die Berichterstattung an die Europäische Kommission nach Art. 11 der AGVO sicher.
(6) Beträge unter 20 Euro sind nicht zurückzufordern.
§ 6geändertAbs 1
Schlussbestimmungen
§ 6.
(1) Die Verordnung ist vorbehaltlich der Erfüllung EU-rechtlicher, insbesondere beihilfenrechtlicher Verpflichtungen ab 1. Mai 2022 anzuwenden. Sie tritt mit Ablauf des 30 31. Juni Dezember 2023 außer Kraft, bleibt jedoch weiterhin auf Anträge anwendbar, die sich auf den Vergütungszeitraum beziehen.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.