Änderungen zwischen den Fassungen
§ 2geändertZ 8, Z 9 (neu), Z 10 (neu)
… 8 unveränderte Absätze
Definitionen
§ 2.
Gemäß dieser Verordnung ist
1. „Wasser“: Wasser für den menschlichen Gebrauch gemäß § 3 Z 2 LMSVG;
2. „Zuständige Behörde“: der Landeshauptmann (§ 24 LMSVG);
3. „Wasserversorgungsanlage“: Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Anlagen zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch von der Wassergewinnungsanlage bis zur Übergabestelle an den Abnehmer oder Gesamtheit der technisch zusammenhängenden Einrichtungen einer Eigenwasser-Versorgungsanlage;
4. „Betreiber einer Wasserversorgungsanlage“: jene natürliche oder juristische Person, welche die wirtschaftliche Verfügungsgewalt über die Wasserversorgungsanlage hat und auf deren Rechnung sie betrieben wird;
5. „Lebensmittelbetrieb“: ein Betrieb gemäß § 3 Z 12 LMSVG;
6. „Gefährdung“: ein biologisches, chemisches, physikalisches oder radiologisches Agens im Wasser oder ein anderer Aspekt des Zustands von Wasser, das/der die menschliche Gesundheit beeinträchtigen kann;
7. „Gefährdungsereignis“: ein Ereignis, das zu Gefährdungen in Bezug auf das System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch führt oder bewirkt, dass Gefährdungen für dieses System nicht beseitigt werden;
8. „Risiko“: eine Kombination der Wahrscheinlichkeit des Eintretens eines Gefährdungsereignisses und des Schadensausmaßes, sollten die Gefährdung und das Gefährdungsereignis im System zur Versorgung mit Wasser für den menschlichen Gebrauch auftreten.;
9. „Ausgangsstoff“: ein Stoff, der zur Herstellung von organischen Materialien oder von Zusatzmitteln für zementgebundene Werkstoffe absichtlich zugesetzt wurde;
10. „Zusammensetzung“: die chemische Zusammensetzung eines metallenen Werkstoffs, eines Emails, eines keramischen oder eines anderen anorganischen Werkstoffs.
§ 5ageändertAbs 2 Z 1; Abs 3 Z 2
Risikobewertung und Risikomanagement
§ 5a.
(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Wasserversorgungsanlage einer Risikobewertung und die Ergebnisse einem Risikomanagement zu unterziehen. Die Risikobewertung bezieht sich auf die in Anhang I Teil A, B und C genannten Parameter sowie die Stoffe der in § 3 Abs. 3 genannten Beobachtungsliste und muss sich auf die allgemeinen Grundsätze der Risikobewertung stützen, die in Verbindung mit Normen wie beispielsweise der Norm EN 15975-2 „Sicherheit der Trinkwasserversorgung – Leitlinien für das Risiko- und Krisenmanagement“ aufgestellt wurden.
(2) Im Rahmen der Risikobewertung der Wasserversorgungsanlage
1. werden die Ergebnisse aus den Überwachungsprogrammen der Risikobewertung gemäß den §§ 59c bis 59g des Wasserrechtsgesetzes 1959 § 5b Abs. 1 berücksichtigt;
2. wird die Wasserversorgungsanlage von der Wassergewinnungsanlage über die Aufbereitung, Speicherung und Verteilung des Wassers bis zur Übergabestelle beschrieben; und
3. werden die Gefährdungen und Gefährdungsereignisse in der Wasserversorgungsganlage identifiziert und die Risiken bewertet, die diese Gefahren und Ereignisse für die menschliche Gesundheit darstellen können, unter Berücksichtigung der Risiken, die sich für die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch aus dem Klimawandel, Wasserverlusten und undichten Rohrleitungen ergeben.
(3) Auf der Grundlage der Ergebnisse der nach Abs. 2 durchgeführten Risikobewertung hat der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage die für das ermittelte Risiko geeignetsten Risikomanagementmaßnahmen zu treffen. Geeignete Risikomanagementmaßnahmen sind
1. Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung, um die in der Wasserversorgungsanlage erkannten Risiken, die die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch gefährden können, zu verhindern oder zu mindern;
2. Festlegung und Durchführung von Maßnahmen zur Risikobeherrschung in der Wasserversorgungsanlage zur Minderung von Risiken aus den Einzugsgebieten von Entnahmestellen, die die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch gefährden können; diese Verpflichtung trifft den Betreiber einer Wasserversorgungsanlage unter der Voraussetzung, dass die Festlegung solcher Maßnahmen in seinem Einflussbereich liegt und das Risiko nicht durch bereits im Rahmen des Risikomanagements gemäß § 5b Abs. 2 oder in den Maßnahmenprogrammen gemäß § 55f des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018, vorgesehenen oder getroffenen Maßnahmen oder durch Maßnahmen der für die Umsetzung der Maßnahmenprogramme zuständigen Behörde beherrscht werden kann;
3. Durchführung von Untersuchungen gemäß § 5 Z 2 und 3;
… 4 unveränderte Absätze
4. Sicherstellung, dass in den Fällen, in denen die Aufbereitung oder Verteilung von Wasser für den menschlichen Gebrauch eine Desinfektion einschließt, die Effizienz des angewendeten Desinfektionsverfahrens überprüft wird und jegliche Kontamination durch Desinfektionsnebenprodukte möglichst gering gehalten wird, ohne das Desinfektionsverfahren zu beeinträchtigen, dass jegliche Kontamination durch zur Aufbereitung verwendeter Stoffe und Produkte möglichst gering gehalten wird und dass die Einhaltung der allgemeinen Anforderungen gemäß § 3 durch im Wasser verbleibende Stoffe nicht gefährdet wird;
5. Überprüfung, ob in der Wasserversorgungsanlage eingesetzte und mit Wasser für den menschlichen Gebrauch in Berührung kommende Materialien und Werkstoffe, sowie zur Aufbereitung verwendete Stoffe und Produkte den für sie geltenden Anforderungen genügen.
(4) Die Risikobewertung und die daraus abgeleiteten Risikomanagementmaßnahmen werden vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert. Der Zeitabstand zwischen den Überprüfungen beträgt maximal sechs Jahre.
(5) Wasserversorgungsanlagen, aus denen ≤ 10 m³ Wasser pro Tag abgegeben oder ≤ 50 Personen versorgt werden, sind von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 ausgenommen. Für Wasserversorgungsanlagen, aus denen > 10 m³ und ≤ 100 m³ Wasser pro Tag abgegeben oder ˃ 50 und ≤ 500 Personen versorgt werden, ist die Risikobewertung gemäß Abs. 1 dann verpflichtend, wenn die zuständige Behörde dies für erforderlich erachtet, um sicherzustellen, dass die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch nicht gefährdet wird. Die in einem solchen Fall verpflichtende Risikobewertung ist dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage mit Bescheid vorzuschreiben.
§ 5bneu
Risikobewertung und Risikomanagement der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch
§ 5b.
(1) Das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat ein Projekt zur Erhebung der verfügbaren Daten in Zusammenhang mit der Erstellung einer Risikobewertung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen von Wasser für den menschlichen Gebrauch unter Mitwirkung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sowie unter Einbeziehung des Landeshauptmannes durchzuführen. Für dieses Projekt sind aus den Bestandsaufnahmen gemäß § 55d WRG 1959 und den Überwachungsmaßnahmen gemäß §§ 59c bis 59g WRG 1959 bereitstehende Informationen heranzuziehen. Die Betreiber von Wasserversorgungsanlagen haben zu diesem Zweck die Rohwasserdaten zur Verfügung zu stellen, wenn sie in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen zur Feststellung von Trends oder erhöhter Konzentrationen von Parametern Untersuchungen durchführen. Das Projekt umfasst Folgendes:
1. Charakterisierung der Einzugsgebiete von Entnahmestellen, einschließlich
a) deren Angabe und Kartierung,
b) Kartierung der gemäß § 34 WRG 1959 festgelegten Wasserschutzgebiete,
c) Georeferenzierung aller Entnahmestellen in den Einzugsgebieten, wobei sichergestellt wird, dass sensible Daten im Sinne der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit nur den Projektbetreibern und den Betreibern von Wasserversorgungsanlagen übermittelt werden, und
d) Beschreibung der Flächennutzungs-, Abfluss- und Anreicherungsprozesse in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen.
2. Identifizierung der Gefährdungen und Gefährdungsereignisse in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen sowie Bewertung deren möglicher Risiken für die Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch. Bei dieser Bewertung werden mögliche Risiken geprüft, die eine Verschlechterung der Wasserqualität in einem Ausmaß bewirken könnten, sodass dies ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.
3. Geeignete Überwachung des Oberflächenwassers oder Grundwassers oder von beidem in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen oder des Rohwassers in Hinblick auf die ermittelten Gefährdungsereignisse relevante Parameter, Stoffe oder Schadstoffe.
(2) Auf Grundlage der Ergebnisse gemäß Abs. 1 wird vom Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Risikobewertung durchgeführt und werden Risikomanagementmaßnahmen zur Verhinderung oder Beherrschung der erkannten Risiken gesetzt. Das Risikomanagement umfasst Folgendes:
1. die Festlegung und Durchführung von Präventiv- und Minderungsmaßnahmen zusätzlich zu den in den Maßnahmenprogrammen gemäß § 55f WRG 1959 vorgesehenen Maßnahmen, soweit das zur Sicherung der Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch erforderlich ist;
2. die Überwachung des Oberflächenwassers oder Grundwassers oder von beidem in den Einzugsgebieten von Entnahmestellen oder des Rohwassers auf Parameter, Stoffe oder Schadstoffe, die ein Risiko für die menschliche Gesundheit durch den Konsum von Wasser darstellen oder zu einer nicht hinnehmbaren Verschlechterung der Qualität des Wassers für den menschlichen Gebrauch führen könnten, sofern sie in den Überwachungsmaßnahmen der Überwachungsprogrammen gemäß den §§ 55c bis 55f WRG 1959 nicht berücksichtigt wurden;
3. die Bewertung, ob die Festlegung oder Anpassung von Schutzgebieten gemäß § 34 WRG 1959 notwendig ist.
(3) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft stellen für ihren jeweiligen Aufgabenbereich sicher, dass die betroffenen Betreiber von Wasserversorgungsanlagen sowie der Landeshauptmann Zugang zu den Informationen der Risikobewertung erhalten.
(4) Die Risikobewertung und die daraus abgeleiteten Risikomanagementmaßnahmen werden regelmäßig überprüft und bei Bedarf aktualisiert. Der Zeitabstand zwischen den Überprüfungen beträgt maximal sechs Jahre.
§ 6geändertAbs 2 Z 4 lit a, lit b, lit c (neu), lit d (neu), lit e (neu), lit f (neu), Schlussteil; Abs 4; Abs 9 (neu)
… 6 unveränderte Absätze
Information
§ 6.
(1) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer über die aktuelle Qualität des Wassers zu informieren. Die Information hat auf Basis der aktuellen Untersuchungsergebnisse gemäß § 5 zu erfolgen.
(2) Die Abnehmer sind einmal jährlich entweder
1. mit der Wasserrechnung oder
2. über Informationsblätter der Gemeinden (zB Gemeindezeitung) oder
3. auf elektronische Weise durch Veröffentlichung auf der Internetseite des Infoportals Trinkwasser oder
4. auf eine andere geeignete Weise über
a) die aktuellen Überwachungsergebnisse für die in Anhang I Teil A, B und C aufgeführten Parameter mit den festgelegten Parameterwerten, einschließlich der in Anhang II Teil A Tabelle 1 festgelegten Probenahmehäufigkeiten sowie geologisch bedingter zulässiger Abweichungen bei den Parameterwerten für Antimon, Bor, Nitrit (samt Nutzungseinschränkungen), Selen und Uran (samt Nutzungseinschränkungen) und;
b) die Analysenergebnisse folgender Parameter in der in Klammer angeführten Einheit
– Gesamthärte (°dH)
– Carbonathärte (°dH; Säurekapazität bis pH 4,3)
– Kalium, Kalzium und Magnesium (mg/l);
c) den Preis von Wasser für den menschlichen Gebrauch pro Liter und Kubikmeter, wenn diese Informationen dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage zur Verfügung stehen;
d) die vom Abnehmer verbrauchte Wassermenge zusammen mit den jährlichen Entwicklungen beim Verbrauch, mindestens pro Jahr oder pro Abrechnungszeitraum, wenn dies technisch machbar ist und wenn diese Informationen dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage zur Verfügung stehen;
e) Vergleiche des jährlichen Wasserverbrauchs des Abnehmers mit dem Durchschnittsverbrauch der Abnehmer, wenn dem Betreiber der Wasserversorgungsanlage die Informationen nach lit. d zur Verfügung stehen; und
f) im Falle einer Wasserversorgungsanlage, aus der ≥ 10 000 m³ Wasser pro Tag abgegeben oder ≥ 50 000 Personen versorgt werden,
– die Gesamtleistung der Wasserversorgungsanlage in Bezug auf ihre Effizienz und ihre Wasserverlustkennzahlen, sobald diese Informationen vorliegen, spätestens jedoch ab dem 12. Jänner 2026;
– die Eigentumsstruktur der Wasserversorgung durch den Betreiber der Wasserversorgungsanlage;
– Informationen über die Struktur des Entgelts pro Kubikmeter Wasser, einschließlich der fixen und variablen Kosten, falls die Kosten mittels eines Entgeltsystems gedeckt werden;
– wenn verfügbar, eine Zusammenfassung und Statistiken hinsichtlich Verbraucherbeschwerden, die beim Betreiber der Wasserversorgungsanlage zu Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, eingegangen sind;
zu informieren.
Wenn auf Grund der Anforderungen gemäß Anhang II oder auf Grund der Risikobewertung gemäß § 5a keine Untersuchung auf Pestizide oder andere Parameter erforderlich ist, muss an Stelle der Analysenergebnisse auf diesen Umstand hingewiesen werden. Zu diesen Parametern sind jeweils auch die Parameterwerte gemäß Anhang I Teil B anzugeben.
(3) Ist zu erwarten, dass bei den einzelnen Abnehmern die Konzentrationen der Parameter unterschiedlich sind oder schwanken (zB bei Mischung von Wässern unterschiedlicher Beschaffenheit), ist der auf Grund der vorliegenden Analysenergebnisse mögliche Schwankungsbereich anzugeben.
(4) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer online, in anderer digitaler Form oder auf begründetes Ersuchen auf andere geeignete Weise über das Versorgungsgebiet, die Anzahl der versorgten Personen sowie die in der Wasserversorgungsanlage angewendeten Wassergewinnungsverfahren, einschließlich der gegebenenfalls verwendeten Arten der Wasseraufbereitung und Desinfektion, zu informieren und einschlägige Informationen über die gemäß § 5a vorgenommene Risikobewertung zur Verfügung zu stellen.
(5) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage, der auf Grund eines Bescheides gemäß § 8 höher belastetes Wasser abgibt, hat die Abnehmer zunächst unverzüglich und in weiterer Folge einmal jährlich gemäß Abs. 2 über den betreffenden Parameter, den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert, die Dauer der Abweichung sowie den dazugehörigen Parameterwert gemäß Anhang I Teil B zu informieren. Stellt die Abweichung für bestimmte Bevölkerungsgruppen ein besonderes Risiko dar, ist bei der Information darauf hinzuweisen; wenn möglich, werden Maßnahmen zur Reduzierung des Risikos empfohlen.
(6) Die Information über weitere Parameter erfolgt auf schriftliche Anfrage des Verbrauchers gemäß Abs. 1. Die Bekanntgabe erfolgt durch schriftliche Information.
(7) Der Betreiber einer Wasserversorgungsanlage hat die Abnehmer darauf hinzuweisen, dass die Informationen gemäß Abs. 2 bis 6 allen Verbrauchern in geeigneter Weise (z. B. durch Aushang im Gebäude) oder durch Übermittlung eines Hyperlinks zu den vom Betreiber zur Verfügung gestellten Onlineinformationen zur Kenntnis zu bringen sind. Die geologisch bedingten zulässigen Abweichungen bei den Parameterwerten für Antimon, Bor, Nitrit (samt Nutzungseinschränkungen), Selen und Uran (samt Nutzungseinschränkungen) entsprechend Anhang I Teil B Anmerkungen 2, 6, 12, 18 und 20 sind beispielsweise durch Fettdruck oder Unterstreichung hervorzuheben.
(8) Auf begründetes Ersuchen erhalten die Verbraucher Zugang zu historischen Daten zu den in Abs. 2 genannten Informationen, sofern verfügbar bis zu zehn Jahre zurückreichend, gerechnet ab dem Datum des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 57/2024.
(9) Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz hat im Sinne des vorsorgenden Gesundheitsschutzes Informationen und Empfehlungen zum sicheren Umgang mit Wasser für den menschlichen Gebrauch zu veranlassen.
§ 7geändertZ 4, Z 5
… 12 unveränderte Absätze
Überwachung
§ 7.
Die zuständige Behörde
1. hat die Probenahmestellen für jede Wasserversorgungsanlage, die > 10 m3 Wasser pro Tag liefert (siehe Anhang II Teil A Z 3 Tabelle 1 Anmerkung 1), nach Anhörung des Betreibers der Wasserversorgungsanlage festzulegen. Dabei sind auch solche Probenahmestellen aus dem Verteilungsnetz festzulegen, die einen Rückschluss auf die Wasserbeschaffenheit beim Verbraucher zulassen. Zur Sicherung der einwandfreien Beschaffenheit des Wassers werden Probenahmestellen auf verschiedenen Stufen der Wasserversorgungsanlage festgelegt. Werden Desinfektionsverfahren angewandt, sind zur Überprüfung der Wirksamkeit von Desinfektionsmaßnahmen Probenahmestellen vor und nach der Anlage einzubeziehen;
2. kann bei ihrer Überwachungstätigkeit Untersuchungen folgender Parameter durch hiefür besonders geschulte Organe selbst durchführen:
a) Aussehen,
b) Geruch,
c) Geschmack,
d) Temperatur,
e) pH-Wert,
f) Leitfähigkeit,
g) Nitrit,
h) Messungen im Zusammenhang mit Desinfektionsmaßnahmen (zB Chlor, Chlordioxid, Ozon, UV-Durchlässigkeit);
3. kann vom Betreiber einer Wasserversorgungsanlage eingerichtete kontinuierliche Messverfahren zur Überwachung einzelner Parameter des Anhangs I zulassen;
4. kann auf Antrag des Betreibers einer Wasserversorgungsanlage die Verkürzung der Parameterliste gemäß Anhang II Teil A Z 2 oder die Verringerung der Probenahmehäufigkeiten gemäß Anhang II Teil A Z 3 genehmigen, wenn die Bedingungen gemäß Anhang II Teil B Z 4 2 erfüllt sind. Die Genehmigung erfolgt auf Basis einer Risikobewertung gemäß § 5a, die vom Betreiber mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse vorzulegen ist, und kann für maximal sechs Jahre erteilt werden. Im Falle einer Verlängerung ist mit dem Antrag das Ergebnis einer aktuellen Überprüfung der Risikobewertung vorzulegen;
5. kann bei der Festlegung der zu überwachenden Pestizide unter Berücksichtigung der in Anhang II Teil B Z 4 2 lit. h genannten Kriterien die Liste gemäß Anhang I Teil B Anmerkung 6 13 um jene Pestizide reduzieren, deren Auftreten bei der konkreten Wasserversorgungsanlage nicht anzunehmen ist, oder hat bei der Festlegung der zu überwachenden Pestizide die Liste gemäß Anhang I Teil B Anmerkung 6 13 um jene Pestizide zu erweitern, deren Auftreten bei der konkreten Wasserversorgungsanlage anzunehmen ist. Die von der zuständigen Behörde festgelegten und vom Betreiber der Wasserversorgungsanlage zu überwachenden Pestizide sind mindestens alle sechs Jahre zu überprüfen;
6. kann die Parameterliste oder die Probenahmehäufigkeit gemäß Anhang II für eine Wasserversorgungsanlage erweitern bzw. erhöhen, wenn es die Überwachung der Einhaltung der einwandfreien Wasserqualität erfordert;
7. kann Wasserversorgungsanlagen, die ≤ 10 m³ Wasser pro Tag abgeben und nicht öffentliche Einrichtungen, wie Kindergärten, Schulen oder Krankenhäuser, versorgen, auf Antrag von der Untersuchungspflicht gemäß Anhang II ausnehmen, wenn sie in ihrer Beurteilung zu dem Schluss kommt, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen gewährleistet ist. Die Möglichkeit eine solche Ausnahme zu beantragen besteht auch für Lebensmittelbetriebe, die der Herstellung von Hartkäse innerhalb eines saisonal eingeschränkten Zeitraumes dienen. Ausnahmen, welche von der zuständigen Behörde gewährt wurden, sind in Abständen von fünf Jahren einer Prüfung zu unterziehen und allenfalls neu zu entscheiden.
§ 9geändertAbs 3 (neu)
§ 9.
(1) Die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 8 ist nicht erforderlich, wenn die Nichteinhaltung der Parameterwerte unerheblich ist und das Problem mittels Abhilfemaßnahmen innerhalb von 30 Tagen behoben werden kann. In diesem Fall legt die zuständige Behörde den für die Abweichung vorgesehenen höchstzulässigen Wert und die Frist zur Beseitigung des Problems fest.
(2) Abs. 1 darf nicht angewendet werden, wenn ein Parameterwert während der vorangegangenen zwölf Monate über insgesamt mehr als 30 Tage nicht eingehalten worden ist.
(3) Die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 8 ist nicht zulässig, wenn Wasser in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht wird.
§ 10geändertAbs 9, Z 1 (neu), Z 2 (neu), Schlussteil (neu); Abs 10 (neu)
… 14 unveränderte Absätze
Schlussbestimmungen
§ 10.
(1) Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die
1. Verordnung über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch, BGBl. II Nr. 235/1998, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2000,
2. Trinkwasser-Nitratverordnung, BGBl. Nr. 557/1989, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 287/1996 und BGBl. Nr. 714/1996,
3. Trinkwasser-Pestizidverordnung, BGBl. Nr. 448/1991,
4. Trinkwasser-Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 384/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 287/1996, und
5. Trinkwasser-Informationsverordnung, BGBl. II Nr. 352/1999,
außer Kraft.
(3) Befristete Bescheide gemäß der Trinkwasser-Ausnahmeverordnung, BGBl. Nr. 384/1993, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 287/1996 bleiben bis zum Ablauf ihrer Befristung, längstens jedoch bis zum 1. Dezember 2003, in Kraft.
(4) Die Verordnung BGBl. II Nr. 208/2015 tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft, ausgenommen § 5 Z 4 erster Satz, welcher mit 1. Juli 2016 in Kraft tritt. Die Indikatorparameter für die Radioaktivität gemäß Anhang I Teil C sind für Wasserversorgungsanlagen, die aufgrund der bisher geltenden Bestimmungen untersucht wurden, innerhalb einer Frist von fünf Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 208/2015 zu ermitteln.
(5) § 5 Z 2, 3, 6 und 7, § 6 Abs. 2 Z 3 und 4, § 7, § 8 Abs. 6, § 11, Anhang I Teil B Anmerkung 1 und Teil C sowie Anhang II in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017 treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Bestehende Ausnahmen gemäß § 7 Z 3 sowie gemäß Anhang II Teil B Anmerkung 2 der Verordnung in der bisher geltenden Fassung, bleiben bis zum Ablauf der Befristung, längstens jedoch fünf Jahre ab dem Inkrafttreten der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017, in Geltung.
(6) § 2, § 3 Abs. 3, § 5 Z 1 lit. b und c, § 5 Z 1 letzter Absatz, § 5 Z 4, § 5 Z 5, § 5a, § 6 Abs. 2, 4, 7 und 8, § 7 Z 4 und 5, § 8 Abs. 1, 6, 8 und 9, § 10 Abs. 8 und 9, § 11, Anhang I, Anhang II und Anhang III Teil B in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 57/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(7) Anhang II Teil B Z 2 und 3 sowie Anhang III Teil B Tabelle 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 304/2001, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 362/2017, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
(8) Bestehende Anpassungen am Überwachungsprogramm gemäß § 7 Z 4 und 5, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017, auf Basis von Risikobewertungen gemäß Anhang II Teil B sowie bestehende Ausnahmen gemäß § 8 Abs. 1, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 362/2017, bleiben bis zum Ablauf der für die jeweilige Wasserversorgunganlage festgelegten Fristen in Geltung.
(9) Die Risikobewertung und das Risikomanagement sind für die Wasserversorgungsanlagen gemäß § 5a Abs. 2 und 3 bis zum 12. Jänner 2029 das erste Mal durchzuführen.
1. für die Einzugsgebiete von Entnahmestellen gemäß § 5b Abs. 1 und 2 bis zum 12. Juli 2027 und
2. für die Wasserversorgungsanlagen gemäß § 5a Abs. 2 und 3 bis zum 12. Jänner 2029
das erste Mal durchzuführen.
(10) § 2 Z 8, 9 und 10, § 5a Abs. 2 Z 1, § 5a Abs. 3 Z 2, § 5b samt Überschrift, § 6 Abs. 2 Z 4, § 6 Abs. 4 und 9, § 7 Z 4 und 5, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 9, Anhang I Teil B Anmerkung 13 und Anhang II Teil A Z 2.1 bis 2.3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 122/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Anl. 1geändertTabelle
… 12 unveränderte Absätze
Anhang I
Parameter und Parameterwerte
Teil A
Mikrobiologische Parameter
Parameter | Wert | Einheit |
Escherichia coli (E. coli) | 0 | Anzahl/100 ml |
Intestinale Enterokokken | 0 | Anzahl/100 ml |
Parameter | Wert | Einheit |
Escherichia coli (E. coli) | 0 | Anzahl/250 ml |
Intestinale Enterokokken | 0 | Anzahl/250 ml |
Parameter | Wert | Einheit |
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur) | 100 | Anzahl/ml |
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur) | 20 | Anzahl/ml |
Escherichia coli (E. coli) | 0 | Anzahl/250 ml |
Intestinale Enterokokken | 0 | Anzahl/250 ml |
Pseudomonas aeruginosa | 0 | Anzahl/250 ml |
Teil B
Chemische Parameter
Parameter | Parameterwert | Einheit | Anmerkungen |
Acrylamid | 0,10 | µg/l | Anmerkung 1 |
Antimon | 5,0 | µg/l | Anmerkung 2 |
Arsen | 10 | µg/l | |
Benzol | 1,0 | µg/l | |
Benzo-(a)-pyren | 0,010 | µg/l | |
Bisphenol A | 2,5 | µg/l | Anmerkung 3 |
Blei | 5 | µg/l | Anmerkung 4 und 5 |
Bor | 1,0 | mg/l | Anmerkung 6 |
Bromat | 10 | µg/l | |
Cadmium | 5,0 | µg/l | |
Chlorat | 0,25 | mg/l | Anmerkung 3 und 7 |
Chlorit | 0,25 | mg/l | Anmerkung 3 und 7 |
Chrom | 25 | µg/l | Anmerkung 8 |
Cyanid | 50 | µg/l | |
1,2-Dichlorethan | 3,0 | µg/l | |
Epichlorhydrin | 0,10 | µg/l | Anmerkung 1 |
Fluorid | 1,5 | mg/l | |
Halogenessigsäuren (HAA5) | 60 | µg/l | Anmerkung 3, 7, 9 und 10 |
Kupfer | 2,0 | mg/l | Anmerkung 4 |
Microcystin-LR | 1,0 | µg/l | Anmerkung 3 und 11 |
Nickel | 20 | µg/l | Anmerkung 4 |
Nitrat | 50 | mg/l | Anmerkung 12 |
Nitrit | 0,10 | mg/l | Anmerkung 12 |
Pestizide | 0,10 | µg/l | Anmerkung 13 und 14 |
Pestizide insgesamt | 0,50 | µg/l | Anmerkung 10, 13 und 15 |
PFAS Summe | 0,10 | µg/l | Anmerkung 3, 10 und 16 |
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | 0,10 | µg/l | Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anmerkung 10 und 17 |
Quecksilber | 1,0 | µg/l | |
Selen | 20 | µg/l | Anmerkung 18 |
Tetrachlorethen und Trichlorethen | 10 | µg/l | Summe der Konzentrationen der spezifizierten Parameter; Anmerkung 10 |
Trihalogenmethane insgesamt | 30 | µg/l | Summe der Konzentrationen der spezifizierten Verbindungen; Anmerkung 10 und 19 |
Uran | 15 | µg/l | Anmerkung 20 |
Vinylchlorid | 0,50 | µg/l | Anmerkung 1 |
Anmerkung 1: | Der Parameter bezieht sich auf die Restmonomerkonzentration im Wasser, berechnet aus den Spezifikationen der maximalen Freisetzung aus dem entsprechenden Polymer in Berührung mit dem Wasser. Der Nachweis der Einhaltung des Grenzwertes kann auch durch die Analyse des Trinkwassers erbracht werden. | |||
Anmerkung 2: | In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Antimon im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 10 µg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden. | |||
Anmerkung 3: | Der Wert ist ab 12. Jänner 2026 einzuhalten. Der Parameter ist bis dahin von der Untersuchungspflicht gemäß § 5 Z 2 ausgenommen. | |||
Anmerkung 4: | Das Probenahmeverfahren ist in Anhang II Teil C beschrieben. | |||
Anmerkung 5: | Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1 und 3 ist der Wert spätestens ab 12. Jänner 2036 einzuhalten. Bis dahin beträgt der Parameterwert für Blei 10 µg/l. | |||
Anmerkung 6: | In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Bor im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 2,4 mg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden. | |||
Anmerkung 7: | Dieser Parameter ist nur zu bestimmen, wenn entsprechende Desinfektionsverfahren zum Einsatz kommen. | |||
Anmerkung 8: | Im Fall von Wasser gemäß § 4 Z 1 und 3 ist der Wert spätestens ab 12. Jänner 2036 einzuhalten. Bis dahin beträgt der Parameterwert für Chrom 50 µg/l. | |||
Anmerkung 9: | Der Parameter ist die Summe der folgenden fünf repräsentativen Stoffe: Monochlor-, Dichlor- und Trichloressigsäure und Mono- und Dibromessigsäure. | |||
Anmerkung 10: | Messwerte für Einzelsubstanzen, die unterhalb der Bestimmungsgrenze des jeweiligen Untersuchungsverfahrens liegen, werden bei der Summenbildung nicht berücksichtigt. Die Messwerte aller Einzelsubstanzen sind separat auszuweisen. | |||
Anmerkung 11: | Dieser Parameter ist nur im Fall potentieller Blüten in der Ressource zu bestimmen (ansteigende Cyanobakterienabundanz bzw. Massenentwicklungspotential). | |||
Anmerkung 12: | Es ist die Bedingung, [Nitrat]/50 + [Nitrit]/3 ≤ 1 (die eckigen Klammern stehen für Konzentrationen in mg/l, und zwar für Nitrate [NO3] und für Nitrite [NO2]) und der Parameterwert von 0,10 mg/l für Nitrit am Ausgang des Wasserwerkes einzuhalten. In Regionen, in denen geologisch bedingt Ammonium im Grundwasser vorkommt, kann von der zuständigen Behörde ein Parameterwert für Nitrit von bis zu 0,50 mg/l akzeptiert werden, vorausgesetzt die zuvor angeführte Bedingung ist eingehalten. Abnehmer sind in diesem Fall darüber zu informieren, dass dieses Wasser nicht für die Zubereitung von Nahrung für Säuglinge verwendet wird. | |||
Anmerkung 13: | „Pestizide“ bedeuten: | |||
– organische Insektizide, | ||||
– organische Herbizide, | ||||
– organische Fungizide, | ||||
– organische Nematizide, | ||||
– organische Akarizide, | ||||
– organische Algizide, | ||||
– organische Rodentizide, | ||||
– organische Schleimbekämpfungsmittel, | ||||
– verwandte Produkte (u. a. Wachstumsregulatoren) | ||||
und ihre Metaboliten im Sinne von Artikel 3 Nummer 32 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009, die als für Wasser für den menschlichen Gebrauch als relevant eingestuft werden. Ein Pestizid-Metabolit wird als für Wasser für den menschlichen Gebrauch relevant eingestuft, wenn Grund zur Annahme besteht, dass er in Bezug auf seine pestizide Zielwirkung mit dem Ausgangswirkstoff vergleichbare inhärente Eigenschaften aufweist oder dass er an sich oder in Form seiner Transformationsprodukte ein Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt. | ||||
Es brauchen nur solche Pestizide überwacht werden, deren Vorhandensein in einer bestimmten Wasserversorgung anzunehmen ist. Das Vorhandensein folgender Pestizide (einschließlich der relevanten Metaboliten, Abbau- und Reaktionsprodukte) ist anzunehmen: | ||||
1. 2,4-D | ||||
2. Alachlor | ||||
3. Aldrin | ||||
4. Atrazin | ||||
5. Azoxystrobin | ||||
6. Bentazon | ||||
7. Bromacil | ||||
8. Chloridazon | ||||
9. Clopyralid | ||||
10. Clothianidin | ||||
11. Dicamba | ||||
12. Dichlorprop | ||||
13. Dieldrin | ||||
14. Dimethachlor | ||||
15. Dimethenamid-P | ||||
16. Diuron | ||||
17. Ethofumesat | ||||
18. Flufenacet | ||||
19. Glufosinat | ||||
20. Glyphosat | ||||
21. Heptachlor | ||||
22. Heptachlorepoxid | ||||
23. Hexazinon | ||||
24. Imidacloprid | ||||
25. Iodosulfuron-methyl | ||||
26. Isoproturon | ||||
27. MCPA | ||||
28. MCPB | ||||
29. Mecoprop | ||||
30. Mesosulfuron-methyl | ||||
31. Metalaxyl-M | ||||
32. Metamitron | ||||
33. Metazachlor | ||||
34. Metolachlor | ||||
35. Metribuzin | ||||
36. Metsulfuron-methyl | ||||
37. Nicosulfuron | ||||
38. Pethoxamid | ||||
39. Propazin | ||||
40. Propiconazol | ||||
41. Simazin | ||||
42. Terbuthylazin | ||||
43. Thiacloprid | ||||
44. Thiamethoxam | ||||
45. Thifensulfuron-methyl | ||||
46. Tolylfluanid | ||||
47. Tribenuron-methyl | ||||
48. Triclopyr | ||||
49. Triflusulfuron-methyl | ||||
50. Tritosulfuron | ||||
Anmerkung 14: | Der Parameterwert gilt jeweils für die einzelnen Pestizide. Für Aldrin, Dieldrin, Heptachlor und Heptachlorepoxid ist der Parameterwert 0,030 µg/l. | |||
Anmerkung 15: | „Pestizide insgesamt“ bezeichnet die Summe aller einzelnen Pestizide, die bestimmt wurden. | |||
Anmerkung 16: | „PFAS Summe“ bezeichnet die Summe folgender per- und polyfluorierter Alkylsubstanzen, die im Hinblick auf Wasser für den menschlichen Gebrauch als bedenklich erachtet werden: | |||
– Perfluorbutansäure (PFBA) | ||||
– Perfluorpentansäure (PFPeA) | ||||
– Perfluorhexansäure (PFHxA) | ||||
– Perfluorheptansäure (PFHpA) | ||||
– Perfluoroctansäure (PFOA) | ||||
– Perfluornonansäure (PFNA) | ||||
– Perfluordecansäure (PFDA) | ||||
– Perfluorundecansäure (PFUnDA) | ||||
– Perfluordodecansäure (PFDoDA) | ||||
– Perfluortridecansäure (PFTrDA) | ||||
– Perfluorbutansulfonsäure (PFBS) | ||||
– Perfluorpentansulfonsäure (PFPeS) | ||||
– Perfluorhexansulfonsäure (PFHxS) | ||||
– Perfluorheptansulfonsäure (PFHpS) | ||||
– Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) | ||||
– Perfluornonansulfonsäure (PFNS) | ||||
– Perfluordecansulfonsäure (PFDS) | ||||
– Perfluorundecansulfonsäure | ||||
– Perfluordodecansulfonsäure | ||||
– Perfluortridecansulfonsäure | ||||
Anmerkung 17: | Bei den spezifizierten Verbindungen handelt es sich um: | |||
– Benzo-(b)-fluoranthen, | ||||
– Benzo-(k)-fluoranthen, | ||||
– Benzo-(ghi)-perylen, | ||||
– Inden-(1,2,3-cd)-pyren. | ||||
Anmerkung 18: | In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Selen im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 30 µg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden. | |||
Anmerkung 19: | Die spezifizierten Verbindungen sind Chloroform, Bromoform, Dibromchlormethan, Bromdichlormethan. | |||
Anmerkung 20: | In Regionen, in denen die geologischen Bedingungen zu hohen Konzentrationen von Uran im Grundwasser führen, kann ein Parameterwert von bis zu 30 µg/l von der zuständigen Behörde akzeptiert werden. Abnehmer sind in diesem Fall darüber zu informieren, dass dieses Wasser nicht für die Zubereitung von Nahrung für Säuglinge verwendet wird. | |||
Teil C
… 17 unveränderte Absätze
Parameter mit Indikatorfunktion (Indikatorparameter)
Indikatorparameter | Wert | Einheit | Anmerkungen |
Aluminium | 200 | µg/l | |
Ammonium | 0,50 | mg/l | Geogen bedingte Überschreitungen bleiben bis zu 5 mg/l NH4 außer Betracht. Ab einem Gehalt von mehr als 0,2 mg/l NH4 dürfen Chlorungsverfahren nicht angewendet werden. |
Chlorid | 200 | mg/l | Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. |
Eisen | 200 | µg/l | |
Färbung spektraler Absorptionskoeffizient bei 436 nm | Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung 0,5 | m-1 | Messung nur erforderlich, wenn grobsinnlich wahrnehmbar. |
Geruch | Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormaleVeränderung | ||
Geschmack | Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung | ||
Leitfähigkeit | 2 500 | µS cm-1 bei 20°C | Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. |
Mangan | 50 | µg/l | |
Natrium | 200 | mg/l | |
Organisch gebundener Kohlenstoff (TOC) | Ohne anormale Veränderung | Bei Versorgungssystemen mit einer Abgabe von weniger als 10 000 m3 pro Tag, braucht dieser Parameter nicht bestimmt zu werden. | |
Oxidierbarkeit | 5,0 | mg/l O2 | Dieser Parameter braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Parameter TOC analysiert wird. 5 mg O2 entsprechen 20 mg KMnO4. |
Sulfat | 250 | mg/l | Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Überschreitungen bis zu 750 mg/l SO4 bleiben außer Betracht, sofern der dem Calcium nicht äquivalente Gehalt des Sulfates 250 mg/l nicht übersteigt. |
Temperatur | 25 ohne anormale Veränderung | °C | |
Trübung | Für den Verbraucher annehmbar und ohne anormale Veränderung | Am Ausgang der Wasseraufbereitungsanlage bei der Aufbereitung von Oberflächenwasser gilt ein Indikatorparameterwert von 1,0 NTU (nephelometrische Trübungseinheiten) im Wasser. | |
Wasserstoffionen-Konzentration | ≥ 6,5 und ≤ 9,5 | pH-Einheiten | Das Wasser sollte nicht korrosiv wirken. Bei Wasser gemäß § 4 Z 2 darf der pH-Wert am Ort der Abfüllung bis zu 4,5 pH-Einheiten betragen. Ist dieses Wasser von Natur aus kohlensäurehaltig oder ist es mit Kohlensäure versetzt, kann der Mindestwert niedriger sein. |
Indikatorparameter | Wert | Einheit |
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur) | 100 | Anzahl/ml |
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur) | 20 | Anzahl/ml |
coliforme Bakterien | 0 | Anzahl/100 ml |
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) (Anmerkung 1) | 0 | Anzahl/100 ml |
Pseudomonas aeruginosa | 0 | Anzahl/100 ml |
Indikatorparameter | Wert | Einheit |
KBE 22 (koloniebildende Einheiten bei 22 °C Bebrütungstemperatur) | 10 | Anzahl/ml |
KBE 37 (koloniebildende Einheiten bei 37 °C Bebrütungstemperatur) | 10 | Anzahl/ml |
coliforme Bakterien | 0 | Anzahl/250 ml |
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) | 0 | Anzahl/250 ml |
Pseudomonas aeruginosa | 0 | Anzahl/250 ml |
Indikatorparameter | Wert | Einheit |
coliforme Bakterien | 0 | Anzahl/250 ml |
Clostridium perfringens (einschließlich Sporen) | 0 | Anzahl/250 ml |
*) alle Radon-Zerfallsprodukte außer Blei-210 und Polonium-210.
Schlagworte
Anl. 2geändert
… 28 unveränderte Absätze
Anhang II
Überwachung
Teil A
Parameterumfang und Häufigkeiten
– Trübung (NTU) unmittelbar vor oder nach der Desinfektion
… 11 unveränderte Absätze
… 35 unveränderte Absätze
… 63 unveränderte Absätze
2.4 Betriebliche Überwachung
Die betriebliche Überwachung ist auf Wasserversorgungsanlagen, die ˃ 10 m³ Wasser pro Tag liefern, anzuwenden. Sie kann vom Wasserversorger, soweit es die Trübung betrifft, selbst durchgeführt werden. Zur regelmäßigen Kontrolle der Wirksamkeit der physikalischen Entfernung von Partikeln durch Filtrationsverfahren wird der Parameter „Trübung im Wasserwerk“ überwacht. Dies gilt nicht für Grundwasserressourcen, deren Trübung durch Eisen und Mangan verursacht wird.
Betriebsparameter | Referenzwert |
Trübung im Wasserwerk | 0,3 NTU bei 95 % der Proben und nicht über 1,0 NTU |
Menge des abgegebenen Wassers in m³ pro Tag | Mindesthäufigkeit der Probennahme und Analyse |
≤ 1 000 | wöchentlich |
> 1 000 bis ≤ 10 000 | täglich |
> 10 000 | fortlaufend |
Im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle von Desinfektionsverfahren und, sofern es die Risikobewertung gemäß § 5a ergibt, ist der Betriebsparameter „somatische Coliphagen“ zu bestimmen, wenn das Rohwasser aus einem Oberflächengewässer stammt
Betriebsparameter | Referenzwert | Einheit |
Somatische Coliphagen | 50 (für Rohwasser) | plaquebildende Einheiten (Plaque Forming Units — PFU)/100 ml |
Tabelle 1
Mindesthäufigkeit der Probenahme und Analyse für die Überwachung der Einhaltung bei Wasser, das aus einem Verteilungsnetz oder einem Tankfahrzeug bereitgestellt oder in einem Lebensmittelbetrieb verwendet wird.
Routinemäßige Kontrollen Anzahl der Proben pro Jahr (Anmerkung 2) | Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung) Anzahl der Proben pro Jahr | |
≤ 10 | – | 1 (Anmerkung 3, 4 und 7) |
> 10 bis ≤ 100 | 1 | 1 (Anmerkung 5 und 6) |
> 100 bis ≤ 1 000 | 4 | 1 (Anmerkung 6) |
> 1 000 bis ≤ 10 000 | 4 + 3 pro 1 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge | 1 + 1 pro 4 500 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 6) |
> 10 000 bis ≤ 100 000 | 3 + 1 pro 10 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 6) | |
> 100 000 | 12 + 1 pro 25 000 m3 pro Tag und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge (Anmerkung 6) | |
Tabelle 2
Mindesthäufigkeit der Probenahmen und Analysen bei Wasser, das dazu bestimmt ist, in Flaschen oder anderen Behältnissen in Verkehr gebracht zu werden, am Punkt der Abfüllung.
Menge des pro Tag produzierten Wassers in m3 (Anmerkung 1) | Routinemäßige Kontrollen Anzahl der Proben pro Jahr | Umfassende Kontrollen (Volluntersuchung) Anzahl der Proben pro Jahr |
≤ 10 | 1 | 1 |
> 10 bis ≤ 60 | 12 | 1 |
> 60 | 1 pro 5 m3 und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge | 1 pro 100 m3 und Teile davon bezogen auf die Gesamtmenge |
Teil B
Risikobewertung
a) Ort und Häufigkeit der Probenahmen werden, unter Berücksichtigung von § 4, in Abhängigkeit vom Ursprung des Parameters und den Schwankungen und langfristigen Trends seiner Konzentration bestimmt.
b) Bei der Reduzierung des Parameterumfangs müssen die Anforderungen an den Mindestuntersuchungsumfang gemäß Anhang II Teil A Z 2.3 jedenfalls eingehalten werden.
c) Die Häufigkeit der Probenahmen zum Nachweis der mikrobiologischen Parameter darf in keinem Fall geringer sein als in Anhang II Teil A Z 3 Tabelle 1 vorgesehen.
d) Die in Anhang II Teil A Z 3 Tabelle 1 genannte Mindesthäufigkeit der Probenahmen zum Nachweis eines Parameters darf dann verringert werden, wenn die Ergebnisse aus Proben, die regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren an für das gesamte Versorgungsgebiet repräsentativen Probenahmestellen genommen werden, weniger als 60 % des Parameterwerts betragen.
e) Ein Parameter darf dann von der Liste der zu überwachenden Parameter gemäß Anhang II Teil A Z 2 gestrichen werden, wenn die Ergebnisse aus Proben, die regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren an für das gesamte Versorgungsgebiet repräsentativen Probenahmestellen genommen werden, weniger als 30 % des Parameterwerts betragen.
f) Die Streichung eines bestimmten, in Anhang II Teil A Z 2 genannten Parameters aus der Liste der zu überwachenden Parameter beruht auf dem Ergebnis der Risikobewertung, in das die Ergebnisse der Überwachung der Ressourcen eingeflossen sind, aus denen das für den menschlichen Gebrauch bestimmte Wasser gewonnen wird, und das bestätigt, dass im Einklang mit § 3 die menschliche Gesundheit vor nachteiligen Einflüssen geschützt ist, die sich aus einer etwaigen Verunreinigung des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers ergeben;
g) Die Verringerung der Probenahmehäufigkeit oder die Streichung eines Parameters aus der Liste der zu überwachenden Parameter gemäß lit. d und e ist nur zulässig, wenn die Risikobewertung bestätigt, dass kein Umstand abzusehen ist, der eine Verschlechterung der Qualität des für den menschlichen Gebrauch bestimmten Wassers verursachen würde.
h) Die Verringerung der Probenahmehäufigkeit oder die Streichung eines Pestizids aus der Liste der anzunehmenden und zu überwachenden Pestizide (siehe Anhang I Teil B Anmerkung 13) ist nur zulässig, wenn
– die Nutzungen der Flächen im Wassereinzugsgebiet,
– mögliche Anwendungen von Pestiziden in der Vergangenheit, die noch Auswirkungen auf die gegenwärtige Wasserqualität haben könnten,
– die örtliche Situation der Wasserspende sowie
– alle weiteren Informationen, die einen Hinweis auf den Eintrag oder auf das Vorhandensein von Pestiziden geben,
berücksichtigt wurden.
Sind aktuelle Überwachungsergebnisse verfügbar, die belegen, dass die Bedingungen gemäß Z 2 lit. b bis e erfüllt sind, können diese Überwachungsergebnisse verwendet werden, um die Überwachung im Anschluss an die Risikobewertung der Wasserversorgungsanlage anzupassen.
Teil C
Probenahmeverfahren
Das Probenahmeverfahren richtet sich nach der Fragestellung und hat den folgenden Anforderungen zu entsprechen:
1. Die Probenahme im Rahmen der Eigenkontrolle gemäß § 5 hat im Hinblick auf die physikalischen und chemischen Parameter der Norm ISO 5667-5 zu entsprechen. Im Hinblick auf die mikrobiologischen Parameter hat die Probenahme nach EN ISO 19458, Zweck A, zu erfolgen.
2. Proben zur Kontrolle der Einhaltung der chemischen Parameter Kupfer, Blei und Nickel in Wasser aus Gebäudeinstallationen werden ohne Vorlauf an der Entnahmestelle des Verbrauchers gezogen (Tageszufallsprobe). Zu einer zufälligen Tageszeit wird eine Probe von einem Liter Probenmenge entnommen. Bei Überschreitung eines Parameterwertes in der Tageszufallsprobe wird eine gestaffelte Probenahme durchgeführt.
3. Die Probe zur Kontrolle der Einhaltung von mikrobiologischen Parametern mit Parameterwerten (E. coli und Enterokokken) im Wasser aus Gebäudeinstallationen wird nach EN ISO 19458, Zweck B, entnommen.
Schlagworte