Änderungen zwischen den Fassungen
§ 1geändertAbs 1 Z 1, Z 2 (neu), Z 3 (neu) · umnummeriert: Abs 1 Z 4 bis Z 6
Anordnung zur Erstellung von Häuser- und Wohnungspreisindizes
§ 1.
(1) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der
1. Verordnung (EU) Nr. 93/2013 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 im Hinblick auf die Schaffung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum, Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates,
2. Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 zur Festlegung der methodischen und technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) 2016/792im Hinblick auf harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex,
3. Durchführungsverordnung (EU) 2023/1470 zur Festlegung der methodischen und technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) 2016/792 im Hinblick auf den Häuserpreisindex und den Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 der Kommission,
gemäß dieser Verordnung Daten für Zwecke gemäß Abs. 2 zu erheben.
… 6 unveränderte Absätze
(2) Auf Grundlage der gemäß Abs. 1 erhobenen Daten hat die Bundesanstalt zu erstellen:
1. den Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum,
2. den Immobilienpreisindex und
3. Berechnungen von nichtfinanziellen Vermögensbilanzen über Grund und Boden gemäß ESVG 2010.
Schlagworte
§ 4geändertZ 3
… 3 unveränderte Absätze
Erhebungsmasse, Statistische Einheiten
§ 4.
Statistische Einheiten im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Grundstücke, für die in den Berichtsperioden entgeltliche Markttransaktionen stattfinden;
2. Häuser und Wohnungen, die in den Berichtsperioden entgeltlich an private Haushalte transferiert werden;
3. Unternehmen gemäß Artikel 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, die eine Tätigkeit gemäß Unterklasse C 16. 23-1 und, Unterklasse F 41.20-1 und Unterklasse G 47.52-0 des Anhanges zur Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik regelmäßig sowie in der Absicht zur Erzielung eines Ertrages oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteils ausüben und im Rahmen dieser Tätigkeiten an private Haushalte Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen.
§ 11geändertZ 1, Z 2
Verwendung von Preisindexmesszahlen
§ 11.
Die Bundesanstalt hat zur Berechnung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum zusätzlich zu den gemäß § 5 zu erhebenden Daten folgende Messzahlen heranzuziehen:
1. die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Bundesministerin für Justiz und des Bundeskanzlers über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft erstellten Messzahlen über relevante Positionen des Baupreisindex für den Hochbau über den Wohnhaus- und Siedlungsbau ausgenommen der Position Personenaufzugsanlagen und
2. die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes erstellten Messzahlen der Viersteller-Ebene 04.2.1, 04.3.1, 04.3.2 und 12.5.2 der COICOP-Klassifikation gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1749/1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2214/96 über die Teilindizes des Harmonisierten Verbraucherpreisindex. die gemäß der Verordnung über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes erstellten Messzahlen der Viersteller-Ebene 04.3.1, 04.3.2 und 12.5.2 der COICOP-Klassifikation gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates.
Schlagworte
§ 13geändertText; Abs 1, Tabelle (neu); Abs 2
§ 13.
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft (BMAW) und der Bundesminister für Finanzen (BMF) leisten der Bundesanstalt für die Erstellung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex und für die damit zusammenhängenden Erhebungen einen Kostenersatz für das Jahr 2019 in der Höhe von jeweils 98 562 Euro. Der Betrag für das Jahr 2019 ist für die Folgejahre 2020 bis 2023 jährlich mit 2,6% zu valorisieren und gegebenenfalls auf volle Euro zu runden. Im Jahr 2021 ist der an die Bundesanstalt zu leistende jährliche Kostenersatz einer Evaluierung zu unterziehen und für die Jahre 2022 und 2023 gegebenenfalls anzupassen. 2024 bis 2028 in folgender Höhe:
BMAW | BMF | |
2024 | 116 573 Euro | 116 573 Euro |
2025 | 122 402 Euro | 122 402 Euro |
2026 | 127 176 Euro | 127 176 Euro |
2027 | 131 627 Euro | 131 627 Euro |
2028 | 136 234 Euro | 136 234 Euro |
(2) Im Jahr 2023 2028 sind die Kosten für die Bundesanstalt für die Erstellung des Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und den Immobilienpreisindex und für die damit zusammenhängenden Erhebungen nach dieser Verordnung einer Evaluierung zu unterziehen und durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler für die Erhebungsjahre ab 2024 2029 neu festzulegen. Für die Evaluierung hat die Bundesanstalt die Unterlagen der internen Kostenrechnung gemäß § 32 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000 offen zu legen.
Schlagworte
§ 15geändertBezeichnung, Z 1, Z 6 bis Z 9, Z 11, Z 12, Z 13 (neu)
Verweisungen
Soweit in dieser Verordnung auf andere Rechtvorschriften verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
1. Verordnung (EU) Nr. 93/2013 zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes im Hinblick auf die Schaffung von Preisindizes für selbst genutztes Wohneigentum, 2016/792 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates, ABl. Nr. L 33 135 vom 02.02.2013 S.14 24.05.2016 S.11;
2. Verordnung (EU) Nr. 1174/2011 über Durchsetzungsmaßnahmen zur Korrektur übermäßiger makroökonomischer Ungleichgewichte im Euro-Währungsgebiet, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011 S. 8;
3. Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte, ABl. Nr. L 306 vom 23.11.2011 S. 25;
4. Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 174 vom 21.5.2013, S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/1342, ABl. Nr. L 207 vom 04.08.2015 S. 35;
5. Verordnung (EWG) Nr. 696/93 betreffend die statistischen Einheiten für die Beobachtung und Analyse der Wirtschaft in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 76 vom 30.03.1993 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1;
6. Verordnung Durchführungsverordnung (EGEU) Nr. 1893/2006 2020/1148 zur Aufstellung der statistischen Systematik Festlegung der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 methodischen und zur Änderung technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EWGEU) Nr. 3037/90 2016/792 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik im Hinblick auf harmonisierte Verbraucherpreisindizes und den Häuserpreisindex, ABl. Nr. L 393 252 vom 30.12.2006 04.08.2020 S. 1 12, zuletzt geändert durch die Verordnung Durchführungsverordnung (EGEU) Nr. 70/2012 2023/1470, ABl. Nr. L 32 181 vom 03.02.2012 18.07.2023 S. 1;
7. Verordnung Durchführungsverordnung (EGEU) Nr. 1749/1999 2023/1470 zur Änderung Festlegung der methodischen und technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EGEU) Nr. 2214/96 über die Teilindizes 2016/792 des Harmonisierten Verbraucherpreisindexes, ABl. Nr. L 214 vom 13.08.1999 S. 2, in Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Häuserpreisindex und den Preisindex für selbst genutztes Wohneigentum und zur Änderung der Fassung Durchführungsverordnung (EU) 2020/1148 der Berichtigung Kommission, ABl. Nr. L 267 vom 15.10.1999 S. 59; L 181 vom 18.07.2023 S. 1;
8. Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GrEStG 1987), BGBl. Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik, ABl. Nr. 309/1987, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2018; L 393 vom 30.12.2006 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2023/137, ABl. Nr. L 19 vom 20.1.2023, S. 5;
9. Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 Grunderwerbsteuergesetz 1987 (GBG. 1955GrEStG 1987), BGBl. Nr. 39/1955 309/1987, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018 110/2023;
10. Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz); BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2018;
11. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, der Bundesministerin für Justiz und des Bundeskanzlers über die Erstellung von Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 (GBG. 1955), BGBl. II Nr. 147/2007, Nr. 39/1955, in der Fassung BGBl. II Nr. 222/2015; I Nr. 81/2020;
12. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes Indizes der Preisentwicklung in der Wirtschaft, BGBl. II Nr. 351/2003 147/2007, in der Fassung BGBl. II Nr. 457/2015. 67/2022;
13. Verordnung über die Erstellung von Verbraucherpreisindizes, BGBl. II Nr. 351/2003, in der Fassung BGBl. II Nr. 84/2024.
Schlagworte
§ 16neu
Inkrafttreten
§ 16.
§ 1 Abs. 1, § 4 Z 3, § 11, § 13 samt Überschrift, § 15 und § 16 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 266/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.