Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3geändert
Notifizierende Behörde
§ 3.
Notifizierende Behörde ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie Energie und Jugend Tourismus. Er hat innerhalb seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten. Das Bundesministerium für Wirtschaft, Familie Energie und Jugend Tourismus nimmt die Notifizierung nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vor.
§ 5geändertAbs 1
Notifizierungsverfahren
§ 5.
(1) Der Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist beim Bundesministerium für Wirtschaft, Familie Energie und Jugend Tourismus einzubringen.
(2) Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines Akkreditierungsbescheides, welcher bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Art. 43 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfüllt.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Dem Antrag auf Notifizierung ist der Akkreditierungsbescheid beizufügen.
(4) Verfügt der Antragsteller über keinen Akkreditierungsbescheid, so hat die notifizierende Behörde den Antrag zurückzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom Akkreditierungsbescheid umfasst ist.
(5) Die Notifizierung, deren Ablehnung, Widerruf, Aussetzung, Einschränkung sowie deren Erweiterung erfolgen jeweils mit Bescheid.
§ 6geändert
Verordnungsermächtigung
§ 6.
§ 7geändertAbs 2
Verwaltungsabgaben
§ 7.
(1) Für den Antrag auf Notifizierung hat die Stelle eine Antragsgebühr zu entrichten. Diese setzt sich zusammen aus einer Grundgebühr für jede beantragte Funktion (gemäß Anhang V der Verordnung (EU) Nr. 305/2011) in Höhe von 200 Euro sowie einer Zusatzgebühr für jede beantrage technische Spezifikation in Höhe von 30 Euro. Bei einem Antrag auf Abänderung einer bestehenden Notifizierung beträgt die Grundgebühr 100 Euro.
(2) Für die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durchzuführenden Amtshandlungen sind besondere Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wirtschaft Wohnen, Familie Kunst, Kultur, Medien und Jugend Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen entsprechend dem mit diesen Amtshandlungen verbundenen Aufwand in Pauschbeträgen durch Verordnung festzusetzen sind. Die Pauschbeträge sind nach der für die Vorarbeiten und die Durchführung erforderlichen Zeit, nach der Zahl der erforderlichen Amtsorgane, der Zahl der im Antrag beschriebenen Verfahren für die Notifikation und nach den anfallenden durchschnittlichen Barauslagen (Drucksorten, Material und Postgebühren) zu ermitteln.
§ 8geändert
Vollziehung
§ 8.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft Wohnen, Familie Kunst, Kultur, Medien und Jugend Sport, hinsichtlich des § 7 Abs. 2 im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen betraut.