Änderungen zwischen den Fassungen
§ 3geändert
Notifizierende Behörde
§ 3.
Notifizierende Behörde ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wirtschaft Wohnen, Energie Kunst, Kultur, Medien und Tourismus Sport. Er hat innerhalb seines Wirkungsbereiches eine Organisationseinheit mit der operativen Durchführung der Notifizierung zu betrauen und mit den erforderlichen Ressourcen auszustatten. Das Bundesministerium für Wirtschaft Wohnen, Energie Kunst, Kultur, Medien und Tourismus Sport nimmt die Notifizierung nach Artikel 39 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vor.
§ 5geändertAbs 1
Notifizierungsverfahren
§ 5.
(1) Der Antrag auf Notifizierung einer Stelle gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 ist beim Bundesministerium für Wirtschaft Wohnen, Energie Kunst, Kultur, Medien und Tourismus Sport einzubringen.
(2) Voraussetzung für die Notifizierung ist das Vorliegen eines Akkreditierungsbescheides, welcher bescheinigt, dass die Stelle die Anforderungen gemäß Art. 43 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erfüllt.
… 3 unveränderte Absätze
(3) Dem Antrag auf Notifizierung ist der Akkreditierungsbescheid beizufügen.
(4) Verfügt der Antragsteller über keinen Akkreditierungsbescheid, so hat die notifizierende Behörde den Antrag zurückzuweisen. Dies gilt auch für den Fall, dass der beantragte Notifizierungsumfang nicht vom Akkreditierungsbescheid umfasst ist.
(5) Die Notifizierung, deren Ablehnung, Widerruf, Aussetzung, Einschränkung sowie deren Erweiterung erfolgen jeweils mit Bescheid.