Änderungen zwischen den Fassungen
§ 207geändert
Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens
§ 207.
Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit dem niedrigeren Zeitwert Wert anzusetzen, der ihnen sich aus dem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlussstichtag beizulegen ist ergibt. Ist der beizulegende Zeitwert ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beizulegenden Wert, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.
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