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Fassungsvergleich zu UGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1
§ 207geändert
in Kraft 20.07.2015 – 28.05.2019 · idF BGBl. I Nr. 22/2015 · danach: BGBl. I Nr. 46/2019 § 207↗RIS↗
in Kraft ab 29.05.2019 · idF BGBl. I Nr. 46/2019 § 207↗RIS↗
Abschreibungen auf Gegenstände des Umlaufvermögens
§ 207.
Bei Gegenständen des Umlaufvermögens sind Abschreibungen vorzunehmen, um sie mit dem niedrigeren Zeitwert Wert anzusetzen, der ihnen sich aus dem niedrigeren Börsenkurs oder Marktpreis am Abschlussstichtag beizulegen ist ergibt. Ist der beizulegende Zeitwert ein Börsenkurs oder Marktpreis nicht festzustellen und übersteigen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten den beizulegenden Wert, so ist der Vermögensgegenstand auf diesen Wert abzuschreiben.
Schlagworte
Anschaffungskosten