▾§ 347geändertÜberschrift (neu), Text; Abs 2 (entfallen)
Sorgfaltspflicht
§ 347.
(1) Wer aus einem Geschäfte Geschäft, das auf seiner Seite ein Handelsgeschäft unternehmensbezogen ist, einem Anderen anderen zur Sorgfalt verpflichtet ist, hat für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns Unternehmers einzustehen.
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, nach welchen der Schuldner in bestimmten Fällen nur grobe Fahrlässigkeit zu vertreten oder nur für diejenige Sorgfalt einzustehen hat, welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.