Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu UGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unternehmensgesetzbuch (UGB) 1
§ 381geändertÜberschrift (neu); Abs 2
in Kraft 01.03.1939 – 31.12.2006 · idF dRGBl. S 219/1897 · danach: BGBl. I Nr. 120/2005 § 381↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2007 · idF BGBl. I Nr. 120/2005 § 381↗RIS↗
Anwendungsbereich
§ 381.
(1) Die in diesem Abschnitte für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten auch für den Kauf von Wertpapieren.
(2) Sie finden auch Anwendung, wenn aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoffe eine nicht vertretbare auf Werkverträge über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen und Tauschverträge über körperliche bewegliche Sache herzustellen ist Sachen Anwendung.