Änderungen zwischen den Fassungen
§ 381geändertÜberschrift (neu); Abs 2
Anwendungsbereich
§ 381.
(1) Die in diesem Abschnitte für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten auch für den Kauf von Wertpapieren.
(2) Sie finden auch Anwendung, wenn aus einem von dem Unternehmer zu beschaffenden Stoffe eine nicht vertretbare auf Werkverträge über die Herstellung körperlicher beweglicher Sachen und Tauschverträge über körperliche bewegliche Sache herzustellen ist Sachen Anwendung.