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Fassungsvergleich zu ZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung (ZPO) 1
§ 259geändertÜberschrift (neu); Abs 1
in Kraft 12.02.1993 – 31.12.2002 · idF BGBl. Nr. 91/1993 · danach: BGBl. I Nr. 76/2002 § 259↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2003 · idF BGBl. I Nr. 76/2002 § 259↗RIS↗
Fortsetzung der Streitverhandlung
§. 259.
(1) Die Streitverhandlung erfolgt nach den allgemeinen Vorschriften über die mündliche Verhandlung; sie umfasst auch die Erörterung des Sach- und Rechtsvorbringens, die Beweisaufnahme und die Erörterung ihrer Ergebnisse.
(2) Während der mündlichen Streitverhandlung kann der Beklagte, ohne der Zustimmung des Klägers zu bedürfen, einen Antrag auf Feststellung im Sinne des §. 236 stellen.
(3) In der Verhandlung vor dem Einzelrichter eines Landesgerichtes kann der Antrag gestellt werden, in das Urteil einen Beisatz aufzunehmen, daß es in Ausübung der besonderen Gerichtsbarkeit in Handelsrechtssachen in der Verhandlung vor dem Einzelrichter eines selbständigen Handelsgerichtes, daß es in Ausübung der allgemeinen Gerichtsbarkeit gefällt wird. Der beantragte Beisatz ist in das Urteil aufzunehmen, wenn ihn der Richter für zutreffend erachtet.
Anmerkung
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002
Schlagworte
Sachvorbringen