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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 1265geändertÜberschrift, Text
in Kraft 01.01.1812 – 31.12.2009 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 75/2009 § 1265↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2010 · idF BGBl. I Nr. 75/2009 § 1265↗RIS↗
4) Nichtigerklärung; der Ehe
§ 1265.
Wird eine Ehe für ungültig erklärt; so zerfallen auch die Ehe-Pacte; das Vermögen kommt, in so fern es vorhanden ist, in den vorigen Stand zurück. Der schuldtragende Theil hat aber dem den schuldlosen Theile Entschädigung zu leisten (§. 102).