JGS Nr. 946/1811
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 1265neu
4) Nichtigerklärung;
Paragraph 1265,
Wird eine Ehe für ungültig erklärt; so zerfallen auch die Ehe-Pacte; das Vermögen kommt, in so fern es vorhanden ist, in den vorigen Stand zurück. Der schuldtragende Theil hat aber dem schuldlosen Theile Entschädigung zu leisten (Paragraph 102,).