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Fassungsvergleich zu ABGB××

Änderungen zwischen den Fassungen

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) 1
§ 1417geändert
in Kraft 01.01.1812 – 15.03.2013 · idF JGS Nr. 946/1811 · danach: BGBl. I Nr. 50/2013 § 1417↗RIS↗
in Kraft ab 16.03.2013 · idF BGBl. I Nr. 50/2013 § 1417↗RIS↗
wann;
§ 1417.
Wenn die Zahlungsfrist auf keine Art bestimmt ist; so tritt die Verbindlichkeit, die Schuld zu zahlen, erst mit dem Tage ein, an welchem die Einmahnung geschehen ist (§. 904). Für die Zahlungsfrist bei Erfüllung einer Geldschuld durch Banküberweisung gilt § 907a Abs. 2.